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§ 76 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 5 – Weiteres Hochschullehrpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 76 LHG M-V – Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung und in Ausnahmefällen auch zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In künstlerischen Studiengängen sind Lehraufträge zur Sicherstellung des Lehrangebotes grundsätzlich zulässig. § 32 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragte oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass die Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 55 - 79, Teil 8 - Personal der Hochschulen/§§ 72 - 76, Kapitel 5 - Weiteres Hochschullehrpersonal/
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