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§ 7 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 7 LHG M-V – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, von Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für

  1. 1.

    den Zugang und die Zulassung zum Studium, die Durchführung des Studiums, die Durchführung des Weiterbildungsangebotes, die Zulassung zu Prüfungen, Promotions- oder Habilitationsverfahren,

  2. 2.

    die Qualitätssicherung und Evaluation nach § 3a,

  3. 3.

    die Hochschulplanung, die Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Kunst sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  4. 4.

    Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung,

  5. 5.

    die Erfüllung von übertragenen Aufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

  6. 6.

    die Umsetzung des Gleichstellungs- und Inklusionsauftrags,

  7. 7.

    die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule sowie

  8. 8.

    die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Hochschulstatistik und weiterer statistischer Zwecke.

(2) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und Evaluationen nach § 3a oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

(3) Die Hochschulen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, von den Meldebehörden unter Berücksichtigung von § 31 des Landesmeldegesetzes Angaben zum gegenwärtigen Wohnsitz mit Hauptwohnung der bei ihnen eingeschriebenen Studierenden mit einer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung abzufordern. Diese Angaben dienen ausschließlich zu Prüfzwecken im Rahmen von Zuweisungen an die Hochschulen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen.

(4) Das Nähere über die Verarbeitung der Daten regelt die Hochschule in einer Satzung. Vor dem Inkrafttreten der Satzung ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/