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§ 81 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 1 – Zentrale Gremien und Verwaltung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 81 LHG M-V – Senat

(1) Der Senat beschließt über die Vorlage der Grundordnung sowie der Wahlordnung an das Konzil sowie über die sonstigen Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit sie nicht von den Fachbereichen zu erlassen sind, und die Stellungnahme zu den Ordnungen der Fachbereiche. Darüber hinaus obliegen ihm die Entscheidungs-, Wahl- und Mitwirkungsbefugnisse in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(2) Der Senat berät den Rechenschaftsbericht der Hochschulleitung und entscheidet über deren Entlastung. Die Mitglieder des Senates haben ein umfassendes Informations- und Fragerecht gegenüber der Hochschulleitung. Der Senat nimmt Stellung zum Entwurf des Wirtschaftsplanes.

(3) Der Senat beschließt den Hochschulentwicklungsplan. Vor der Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Fachbereichen, organisatorischen Untergliederungen oder Studiengängen ist er zu hören. Über die Verfahren zur Evaluation und Systemakkreditierung gemäß § 3a sowie deren Ergebnisse ist der Senat zu unterrichten.

(4) Der Senat unterbreitet dem Konzil Vorschläge:

  1. 1.

    zur Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers. Der Wahlvorschlag für die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt im Einvernehmen mit der Hochschulleiterin oder dem Hochschulleiter,

  2. 2.

    zur Wahl des Hochschulrates.

(5) Dem Senat gehören entsprechend der Grundordnung Vertreter der Gruppen gemäß § 52 Absatz 2 an. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. Der Senat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Hochschul- und die Fachbereichsleitungen sowie die oder der Vorsitzende des Studierendenparlaments haben das Rede- und Antragsrecht im Senat.

(6) Die Mitglieder des Senats werden durch Wahl bestimmt. Ihre Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Vertreterinnen oder der Vertreter der Gruppe der Studierenden ein Jahr beträgt.

(7) Der Senat kann gemäß Grundordnung Ausschüsse bilden, über deren Zusammensetzung und Kompetenz er gemäß Grundordnung entscheidet.

(8) Die Grundordnung kann anstelle des Konzils die Einrichtung eines erweiterten Senats vorsehen. Die Beschlussfassung hierüber bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils. Die Mitglieder des erweiterten Senats bestehen aus den Mitgliedern des Senats (engerer Senat) und weiteren Mitgliedern nach Maßgabe der Grundordnung. Für den erweiterten Senat gilt § 80, für den engeren Senat § 81 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 80 - 95, Teil 9 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 80 - 89, Kapitel 1 - Zentrale Gremien und Verwaltung/