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§ 82 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 1 – Zentrale Gremien und Verwaltung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 82 LHG M-V – Hochschulleitung

(1) Die Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt.

(2) Mitglieder der Hochschulleitung sind:

  1. 1.

    die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter,

  2. 2.

    die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Maßgabe der Grundordnung

  3. 3.

    bis zu zwei weitere hauptamtliche Professorinnen oder Professoren und

  4. 4.

    bis zu zwei weitere Mitglieder der Hochschule.

(3) Die Hochschulleitung legt dem Senat jährlich sowie auf dessen Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ab.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Hochschulleitung beträgt nach Maßgabe der Grundordnung:

  1. 1.

    zwischen vier und acht Jahre für die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter,

  2. 2.

    zwischen ein und vier Jahre für die weiteren hauptamtlichen Professorinnen und Professoren sowie die weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4.

Sieht die Grundordnung die Mitgliedschaft eines Studierenden in der Hochschulleitung vor, beträgt seine Amtszeit ein Jahr. Sieht die Grundordnung eine hauptamtliche Prorektorin oder einen hauptamtlichen Prorektor vor, gilt Nummer 2 entsprechend.

(5) Auf Antrag des Senats, der einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, kann das Konzil mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Hochschulleitung abwählen. Dies gilt nicht für die Kanzlerin oder den Kanzler nach § 87.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 80 - 95, Teil 9 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 80 - 89, Kapitel 1 - Zentrale Gremien und Verwaltung/