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§ 8 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 8 LHG M-V – Zusammenwirken der Hochschulen

(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen. Zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Sie stimmen ihre Studienangebote im gestuften Studiensystem inhaltlich aufeinander ab und gestalten die Übergänge studierendenfreundlich.

(2) Die Hochschulen bilden eine Landesrektorenkonferenz. Sie werden durch ihre Leiterinnen oder Leiter vertreten. Weitere Mitglieder können benannt werden. Die Landesrektorenkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Hochschulen. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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