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§ 93 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 2 – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 93 LHG M-V – Studiendekanin oder Studiendekan

(1) Der Fachbereichsrat wählt auf Vorschlag der ihm angehörenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der im Fachbereich hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren eine für Studium und Lehre beauftragte Person (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Amtszeit entspricht der der übrigen Mitglieder der Fachbereichsleitung; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan nimmt innerhalb der Gesamtverantwortung der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Sie oder er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Studien- und Prüfungsordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann und eine angemessene Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan erstellt den Lehrbericht des Fachbereichs und trägt für die Evaluation innerhalb des Fachbereichs Sorge.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats beratend teilzunehmen, sofern sie oder er nicht dessen Mitglied ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 80 - 95, Teil 9 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 90 - 93, Kapitel 2 - Fachbereiche/