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§ 80 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 1 – Zentrale Gremien und Verwaltung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 80 LHG M-V – Konzil

(1) Das Konzil berät über die grundlegenden Angelegenheiten der Hochschule. Aufgaben des Konzils sind insbesondere:

  1. 1.

    der Beschluss der Grundordnung auf Vorschlag des Senats,

  2. 2.

    der Beschluss der Wahlordnung der Hochschule auf Vorschlag des Senats,

  3. 3.

    die Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung,

  4. 4.

    die Wahl der Mitglieder des Hochschulrates,

  5. 5.

    die Abwahl der Hochschulleitung oder von Mitgliedern der Hochschulleitung auf Vorschlag des Senats,

  6. 6.

    Verabschiedung einer Stellungnahme zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans der Hochschule,

  7. 7.

    Verabschiedung einer Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplanes.

(2) Dem Konzil gehören nach Maßgabe der Grundordnung bis zu 66 Mitglieder an. Das Verhältnis der Gruppenvertreter gemäß § 52 Absatz 2 beträgt 2:2:1:1.

(3) Bei den Wahlen nach Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers und Nummer 4 können von den Vertretern jeder Gruppe eigene Wahlvorschläge eingebracht werden, die durch den Senat im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 81 Absatz 4 zu behandeln sind. Bei den Stellungnahmen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 sollen Minderheitsvoten einer Gruppe ausdrücklich angeführt werden.

(4) Das Konzil gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Amtszeit der Mitglieder des Konzils beträgt nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden ein Jahr beträgt; Wiederwahl ist zulässig.