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§ 40 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 40 LHG M-V – Fernstudium

(1) Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums genutzt werden. Dabei sollen insbesondere Formen des digitalen Lehrens und Lernens einbezogen werden.

(2) Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Prüfungs- oder Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von dem zuständigen Prüfungsausschuss, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 28 - 40, Teil 4 - Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung/