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§ 48 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Forschung und Entwicklung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 48 LHG M-V – Forschungsberichte, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) Die Hochschulen berichten in regelmäßigen Abständen über die Forschungstätigkeit an der Hochschule. Der Bericht soll auch Angaben über wesentliche Forschungsergebnisse und Kosten der Forschung in der Hochschule und ihren Fachbereichen enthalten. Er soll Forschungsschwerpunkte nennen und die Organisation der Forschung darstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen.

(2) Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen schnellstmöglich durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Studierende, die einen eigenen wissenschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 45 - 49, Teil 6 - Forschung und Entwicklung/
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