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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 21 - 25, IV. Abschnitt - Schutz des Wildes und seiner Lebensräume/
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Art. 25 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
IV. Abschnitt – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
Art. 25 BayJG – Wintergatter
Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. Auf sie finden die Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 bis 4, Abs. 4 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 5 Anwendung. Die Genehmigung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte dem Vorhaben zugestimmt hat.
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