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§ 5 ArbzVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: ArbzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-87
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ArbzVO – Nachtdienst

(1) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

(3) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von Satz 1 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren erhebliche dienstliche Belange erfordern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ArbzVO,HH - Arbeitszeitverordnung/
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