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§ 7 ArbzVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: ArbzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-87
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ArbzVO – Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nur vorübergehend oder nebenbei zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verwendet werden, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

(2) Die §§ 2 und 3 gelten für Richterinnen und Richter im Sinne von § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 193), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ArbzVO,HH - Arbeitszeitverordnung/
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