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§ 5 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStatG
Referenz: 29-1

§ 5 HmbStatG – Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts; Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Die Durchführung von Statistiken obliegt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Einzelne Arbeiten der Durchführung einer Statistik können an Dritte vergeben werden, soweit sichergestellt ist, dass die dadurch erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Soweit die Vergabe nicht an öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte den Auftrag nicht einem anderen überträgt und sich der Kontrolle des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft. Bei einer Vergabe an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes muss eine den Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes entsprechende datenschutzrechtliche Kontrolle gewährleistet sein. Dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Vergabe der Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/