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§ 6 HmbPSchG
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPSchG
Gliederungs-Nr.: 2120-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbPSchG – Berichterstattung des Senats

Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Zu § 6: Geändert durch G vom 15. 12. 2009 (HmbGVBl. S. 506).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPSchG,HH - Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz/
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