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§ 4 SGGAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SGGAG,HH
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SGGAG

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender Ausschuss nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1239) gebildet.

(2) Dem beratenden Ausschuss gehören in angemessenem Verhältnis Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit, der Versicherten, der Arbeitgeber und der Versorgungsberechtigten sowie Personen an, die mit der Kriegsopferversorgung vertraut sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SGGAG,HH - SozialgerichtsG-AG/
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