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§ 5 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 GebG – Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind alle den Behörden entstehenden Kosten mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.

(2) Besondere Auslagen sind

  1. 1.
    Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen über 2,50 Euro im Einzelfall,
  2. 2.
    Entgelte für private Beförderungsdienste,
  3. 3.
    Kosten für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
  4. 4.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung oder Zustellung entstehen,
  5. 5.
    Kosten, die durch die notwendige Hinzuziehung Dritter bei der Vornahme von Amtshandlungen entstehen,
  6. 6.
    die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1957), zuletzt geändert am 26. November 1979 (Bundesgesetzblatt I 1979 Seite 1953, 1980 Seite 137), zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
  7. 7.
    die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die dabei entstehenden Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
  8. 8.
    die Beträge, die nichthamburgischen Behörden, anderen öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten zustehen; dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind,
  9. 9.
    die Kosten für die Verwahrung oder Vernichtung von Sachen einschließlich ihrer Beförderung zum Ort der Verwahrung oder Vernichtung.

Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. In Gebührenordnungen kann bestimmt werden, dass Auslagen pauschaliert erhoben werden.

(3) Durch Rechtsverordnung, insbesondere in Gebührenordnungen, kann bestimmt werden, dass

  1. 1.
    bestimmte Auslagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht erhoben werden oder mit der Gebühr abgegolten sind,
  2. 2.
    auch andere Kosten besondere Auslagen sind.

(4) Die Pflicht zur Erstattung von besonderen Auslagen besteht auch dann, wenn für eine Amtshandlung oder Benutzung Gebührenfreiheit vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren keine Auslagen zu erheben wären.

(5) Für Aufwendungen der Behörden, die aufgrund einer Beauftragung Dritter und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des § 3 oder einer Benutzung im Sinne des § 4 entstehen, werden zusätzlich zu den Auslagen Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festlegt. Das gilt auch für Aufwendungen, die in einem erfolglosen Antrags- oder Widerspruchsverfahren entstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/