Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 HmbVgG
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVgG
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbVgG – Wertungsausschluss

(1) Hat der Bieter

  1. 1.

    aktuelle Nachweise über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,

  2. 2.

    eine geforderte Erklärung nach §§ 3, 3a, 3b, 5 und 10 oder

  3. 3.

    sonstige auf Grundlage dieses Gesetzes geforderte Nachweise oder Erklärungen

nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt, entscheidet die Vergabestelle auf Grundlage der Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen im Sinne von § 2a Absatz 1, ob das Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind.

(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind vor der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen. Soweit eine Benennung von Nachunternehmern nach Auftragserteilung zulässig ist, sind die erforderlichen Nachweise nach Absatz 1 bei der Benennung vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVgG,HH - Hamburgisches Vergabegesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.