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§ 6 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 RHG

Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen und Beamte. Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und Mitgliedschaft in einer Regierung entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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