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§ 12 HmbVgG
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVgG
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbVgG – Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann über die in den vorstehenden Vorschriften geregelten Fällen hinaus Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere

  1. 1.

    zur Anwendung des Vergaberechts und den Einzelheiten der Verfahren,

  2. 2.

    zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen,

  3. 3.

    zur Festlegung der Warengruppen, in denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 3a Absatz 3 im Einzelfall in Betracht kommt; unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise, kann die zuständige Behörde zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen benennen, bei deren Vorlage die Erfüllung der Anforderungen nach § 3a Absatz 1 vermutet wird,

  4. 4.

    hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen für den Nachunternehmereinsatz gemäß § 5.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVgG,HH - Hamburgisches Vergabegesetz/
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