(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) Befriedete Bezirke ( § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind:
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist dazu nicht erforderlich. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zulassen.
(1) Die Bürgerschaft wird auf fünf Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft.
(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt.
Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 ) 1)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstattungsanspruch | 1 |
Erstattung | 2 |
Feststellung der Umlagepflicht | 3 |
Versagung und Rückforderung der Erstattung | 4 |
Abtretung | 5 |
Verjährung und Aufrechnung | 6 |
Aufbringung der Mittel | 7 |
Verwaltung der Mittel | 8 |
Satzung | 9 |
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften | 10 |
Ausnahmevorschriften | 11 |
Freiwilliges Ausgleichsverfahren | 12 |
Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
Rückzahlung von Vorschüssen,
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
Erstattung von Verfahrenskosten,
Zahlung von Geldbußen,
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .
(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.
(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).
Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .
(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Höhe der Umlagesätze,
Bildung von Betriebsmitteln,
Aufstellung des Haushalts,
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
(weggefallen)
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .
(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,
im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .
(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .
Vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Zweck des Gesetzes | 1 |
Abrundung der Jagdbezirke | 1a |
Befriedete Bezirke | 2 |
Eigenjagdbezirke | 3 |
Gemeinschaftliche Jagdbezirke | 4 |
Jagdgenossenschaft | 5 |
Hegegemeinschaften | 6 |
Jagdpächter | 7 |
Jagderlaubnis | 8 |
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen | 9 |
Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein | 10 |
Änderung von Jagdpachtverträgen | 11 |
Erlöschen des Jagdpachtvertrages | 12 |
Tod des Jagdpächters | 13 |
Jagdschein | 14 |
Jagdhaftpflichtversicherung | 15 |
Sachliche Verbote | 16 |
Fortbildung | 16a |
Sperrung von Teilflächen | 17 |
Abschussregelung | 18 |
Setz- und Brutzeiten | 18a |
Jägernotweg | 19 |
Jagdeinrichtungen | 20 |
Wildfolge | 21 |
Inhalt des Jagdschutzes | 22 |
Jagdaufseher | 23 |
Wild- und Jagdschaden | 24 |
Wildfütterung | 25 |
Aussetzen von Wild | 25a |
Jagdhundhaltung | 26 |
Ermächtigungen | 27 |
Jagdbeirat (Landesjagdrat) | 28 |
Landesjägerschaft | 29 |
Ordnungswidrigkeiten | 30 |
Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung | 31 |
Übergangsvorschriften | 32 |
Zweck des Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850), zuletzt geändert am 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1779), so zu regeln, dass die Erhaltung und Nutzung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden.
(1) Jagdbezirke können durch Vertrag oder Verwaltungsakt der zuständigen Behörde abgerundet werden ( § 5 Absatz I Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 - Bundesgesetzblatt I Seite 2849).
(2) Der Vertrag zur Abrundung ist bei Eigenjagdbezirken von den Eigentümern, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken von den Jagdgenossenschaften abzuschließen. Ist die Ausübung der Jagd für den Jagdbezirk verpachtet oder steht die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes einem anderen an Stelle des Eigentümers zu, so ist die schriftliche Zustimmung des Pächters oder Nutzungsberechtigten zu dem Vertrag erforderlich. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat ihn binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht erfüllt sind; § 12 Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Durch Verwaltungsakt sollen von Jagdbezirken, für welche die Ausübung der Jagd verpachtet ist, Grundflächen zur Abrundung nur mit Wirkung vom Ende der Pachtzeit abgetrennt werden.
(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber des Jagdausübungsrechts im Eigenjagdbezirk einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Anderweitige Vereinbarungen sind zulässig.
(1) Befriedete Bezirke ( § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind:
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist dazu nicht erforderlich. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zulassen.
(1) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde die Jagd ruhen lassen. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze angrenzenden anzugliedern. Auf Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.
(1) Gemeinde im Sinne des § 8 des Bundesjagdgesetzes ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
(2) Die zuständige Behörde kann die Grundfläche der Freien und Hansestadt Hamburg in selbstständige gemeinschaftliche Jagdbezirke aufteilen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
(3) Sinkt die bejagbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auf unter 75 ha, hat die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern oder das Ruhen der Jagd zu verfügen, wenn eine Angliederung nicht möglich ist.
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.
(3) Der Jagdvorstand ( § 9 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ) muss aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen.
(4) Der Jagdvorstand hat mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen und dieser über die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft Rechnung zu legen. Die Jagdgenossen sind eine Woche vorher schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung zu der Versammlung zu laden.
(5) Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bezirksamtsleiter des Bezirksamtes, in dessen Gebiet der gemeinschaftliche Jagdbezirk liegt. Liegen die Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes im Gebiet mehrerer Bezirksämter, so ist der Bezirksamtsleiter zuständig, in dessen Gebiet der größere Teil der Grundflächen liegt. Der Bezirksamtsleiter kann einen Angehörigen des Bezirksamtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Jagdvorstandes beauftragen.
(1) Die Bildung von Hegegemeinschaften ( § 10a des Bundesjagdgesetzes ) kann erfolgen
(2) Die Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Vorstand muss aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die aus dem Kreise der angeschlossenen Jagdausübungsberechtigten zu wählen sind, bestehen.
(3) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn
die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für die betreffende Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch oder jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist,
die Hegegemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:
die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht,
das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Abschussplanes geregelt ist,
durch geeignete Bestimmungen gewährleistet ist, dass die Mitglieder die von der Hegegemeinschaft für die Erfüllung des Abschussplanes getroffenen Regeln einhalten.
(4) Der Abschuss des Schalenwildes kann für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke in einem gemeinsamen Abschussplan geregelt werden, wenn eine anerkannte Hegegemeinschaft besteht.
(1) Bei Jagdbezirken bis zu 250 ha bejagbarer Fläche wird die Zahl der Jagdpächter auf eine Person, bei Jagdbezirken von 250 bis 400 ha bejagbarer Fläche auf zwei Personen beschränkt. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere 150 ha bejagbarer Fläche eine weitere Person Jagdpächter sein.
(2) Die Aufnahme eines Mitpächters oder Unterpächters in den Jagdpachtvertrag durch den Jagdpächter gilt als Jagdpacht im Sinne des Absatz 1, des § 11 dieses Gesetzes sowie der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes .
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die zeitliche Jagdpachtfähigkeit in besonderen Fällen zulassen ( § 11 Absatz 5 Bundesjagdgesetz ).
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen.
(2) Die Zahl der Jagdgäste mit entgeltlicher Jagderlaubnis und der Jagdpächter zusammen darf nicht größer als die Zahl der Jagdpächter sein, die nach 7 die Jagd in dem Jagdbezirk ausüben dürfen.
(3) Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und muss von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks unterzeichnet sein. Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisse ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann sie binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige aus Gründen der Jagdpflege beanstanden; § 12 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten aus, so hat er die Jagderlaubnis bei sich zu führen.
(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter.
Nichtig sind:
Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines ( § 14 ) beantragt, hat dabei schriftlich die Flächen anzugeben, auf denen ihm als Jagdausübungsberechtigtem oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes zusteht.
Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 12 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.
Der Jagdpächter kann das Erlöschen des Jagdpachtvertrages nach § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes dadurch verhindern, dass er spätestens einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheines die Erteilung eines neuen Jagdscheines bei der zuständigen Behörde beantragt und das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.
Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der zuständigen Behörde diejenigen zu benennen, von denen die Jagd ausgeübt werden soll. Benennen die Erben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist keinen Jagdausübungsberechtigten, so kann die zuständige Behörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.
(1) Der Jagdschein wird für die Dauer von drei Jagdjahren erteilt. Rentnern, Pensionären, Schwerbehinderten, Erwerbslosen, Schülern, Auszubildenden, Studenten, Zivildienstleistenden und Wehrpflichtigen wird auf Antrag ein Einjahresjagdschein erteilt.
(2) Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren erhoben.
(3) Das Aufkommen aus den Jagdscheingebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung jagdlicher oder hegerischer Zwecke zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.
(1) Als Nachweis für eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gilt auch der Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung, wenn diese Versicherung Schutz bis zur Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden gewährt.
(2) Zuständige Stelle nach § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Bundesgesetzblatt III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2864, 2865), ist die für die Ausstellung von Jagdscheinen zuständige Behörde. Die Ausübung des gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts durch den Jagdscheininhaber hat dieser unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(1) Über die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten,
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild zur Nachtzeit erlegt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Vorschriften des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 aus besonderen Gründen im Einzelfall einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Einhaltung der wild lebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 103 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.
Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.
Die zuständige Behörde kann begrenzte Teilflächen von Jagdbezirken, soweit dies zum Schutze bestandsbedrohter Wildarten vor Störungen erforderlich ist, für bestimmte Zeiten für die Jagd sperren. Die gesperrten Teilflächen werden durch Beschilderung mit der Aufschrift "Wildschutzgebiet" kenntlich gemacht.
(1) Der Abschussplan ( § 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ) ist vom Jagdausübungsberechtigten in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und in den Fällen des § 6 Absatz 4 von der Hegegemeinschaft zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufe für den Zeitraum von drei Jahren bis zum 1. April der bevorstehenden Jagdperiode aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise Pläne für einen kürzeren Zeitraum zulassen.
(2) Die zuständige Behörde bestätigt den Abschussplan. Sie setzt ihn fest, sofern der Jagdausübungsberechtigte bis zum vorgeschriebenen Termin keinen vorschriftsmäßigen Abschussplan vorgelegt hat oder gegen den vorgelegten sachliche Bedenken bestehen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan als Mindestabschuss zu erfüllen. Die zuständige Behörde kann die Erfüllung im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass der Abschussplan überschritten werden darf.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat für jedes Jagdjahr über den Abschuss des Wildes und über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Streckenliste ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der zuständigen Behörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.
(5) Die zuständige Behörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild vorzulegen.
(6) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde bestimmten Formblätter für den Abschussplan und die Streckenliste zu verwenden.
(7) Der Abschuss in staatseigenen Jagden wird durch die zuständige Behörde geregelt.
Setz- und Brutzeiten im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgesetzes sind
(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so darf er einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde den Jägernotweg festlegen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die zuständige Behörde auf Antrag fest.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss sowie Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen, wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten - vorbehaltlich der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers errichten. Der Eigentümer ist zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung vom Jagdausübungsberechtigten erhält.
(2) Jagdeinrichtungen sind so anzulegen, dass sie sich der Landschaft so weit wie möglich einfügen.
(1) Die Jagdausübungsberechtigten unmittelbar benachbarter Jagdbezirke sollen schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge treffen und der zuständigen Behörde anzeigen. In den Vereinbarungen kann von den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 nur abgewichen werden, wenn dadurch das Erlegen des krankgeschossenen oder schwer kranken Wildes nicht verzögert wird. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze oder der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, es auf waidgerechte Art zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen. Er darf dabei Schusswaffen nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, das krankgeschossene oder schwer kranke Wild zu erlegen. Der Schütze hat, soweit es sich um Schalenwild handelt, das erlegte Wild am Fundort zu belassen. Der Jagdausübungsberechtigte des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite niederzutun, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat er sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Schalenwild obliegt sowohl im Falle des Absatzes 2 als auch im Falle des Absatzes 3 die Entscheidung darüber, ob das Stück Wild dem Erleger zur Verfügung gestellt wird, dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Stück Wild verendet oder zur Strecke gebracht wird. Das Stück ist dem Abschuss desjenigen Jagdbezirks anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigter das erlegte Stück erhält.
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind insbesondere befugt,
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben.
(3) Der zur Ausübung des Jagdschutzes Berechtigte ist verpflichtet, sich bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen auszuweisen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgästen das Töten von wildernden Hunden und Katzen gestatten, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen, die im Besitz eines Jagdscheines sein müssen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Bezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.
(2) Als Jagdaufseher muss ein Berufsjäger bestellt werden, wenn die Belange des Jagdbezirkes dies notwendig machen und die zuständige Behörde es verlangt.
(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die von ihnen beauftragten Jagdaufseher der zuständigen Behörde zur Bestätigung ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) zu melden. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn gegen die Eignung und Zuverlässigkeit des Jagdaufsehers keine Bedenken bestehen.
(4) Die bestätigten Jagdaufseher unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(1) Wildschaden an Grundflächen auf denen die jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für den Wildschaden außer Ansatz.
(2) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, nachdem zuvor ein Feststellungsverfahren bei der zuständigen Behörde stattgefunden hat ( § 35 Bundesjagdgesetz ).
(3) Die zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare Verpflichtungserklärungen (Anerkenntnis, Vergleich) aufnehmen. Sie hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg niederzulegen.
(4) Aus der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg erteilt. In den Fällen der §§ 731 , 767-770 , 785 , 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht Hamburg an die Stelle des Prozessgerichts.
(1) Die Fütterung ist nur in Notzeiten erlaubt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen sowie Kirrungen gelten nicht als Fütterung.
(3) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(4) In geschützten Gebieten gemäß §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) sind alle Wildfütterungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durchzuführen.
(1) Wild darf nur zum Zwecke der Wiederansiedlung oder Stützung einheimischer, in ihrem Bestand bedrohten Wildarten ausgesetzt werden.
(2) Wer Wild aussetzen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann das Aussetzen untersagen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(1) Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen.
(2) Der Nachweis wird erbracht durch das Ablegen der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde vor der Landesjägerschaft ( § 29 ). Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Hunde, die bereits als brauchbare Jagdhunde nach jagdrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer anerkannt sind. Die zuständige Behörde kann weitere Gebrauchshundeprüfungen anerkennen, deren Ablegung als nachweis im Sinne des Absatzes 1 gilt.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(1) Der nach § 37 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu errichtende Jagdbeirat (Landesjagdrat) wird bei der zuständigen Behörde gebildet. Er besteht aus 13 von der zuständigen Behörde zu bestellenden Mitgliedern, und zwar aus
3 von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern,
6 Jägern, welche die Voraussetzungen des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen müssen,
1 Vertreter der Landwirtschaft,
1 Vertreter der Forstwirtschaft,
1 Vertreter der Jagdgenossenschaften
und
1 Vertreter des Naturschutzes.
Von den sechs Jägern müssen zwei in der Freien und Hansestadt Hamburg jagdausübungsberechtigt sein.
(2) Der Jagdbeirat wählt seinen Vorsitzenden in geheimer Wahl.
(3) Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft bestellt; nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung eines neuen Jagdbeirates fort. Sie können jederzeit auf eigenen Wunsch ausscheiden. Im Falle des Ausscheidens oder der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Der Jagdbeirat hat die zuständige Behörde in jagdlichen Fragen zu beraten. Er schlägt vor, für welche jagdlichen Aufgaben Ehrenbeamte (Jägermeister) eingesetzt werden sollen.
(6) An den Sitzungen des Jagdbeirates nimmt der Leiter der zuständigen Behörde oder ein von ihm beauftragter Angehöriger der Behörde sowie der Geschäftsführer der Landesjägerschaft teil. Der Jagdbeirat ist verpflichtet, der zuständigen Behörde von seinen Sitzungen oder Veranstaltungen rechtzeitig vorher Mitteilung zu machen.
(1) Die Vereinigung der Jäger, der mehr als die Hälfte der Jahresjagdscheininhaber der Freien und Hansestadt Hamburg angehört, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Landesjägerschaft anerkannt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.
(2) Die zuständige Behörde hat die Landesjägerschaft anzuhören, bevor sie einen Jagdschein nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes entzieht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 begangen worden, so können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(2) Wird gegen jemanden wegen einer rechtswidrigen Handlung nach § 30 eine Geldbuße festgesetzt oder nur deshalb nicht festgesetzt, weil ihm die Handlung nicht vorzuwerfen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn sich aus der Handlung ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Handlungen der bezeichneten Art begehen. § 41 Absätze 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.
(3) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 , die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 21. Juni 1966, zuletzt geändert am 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 Seite 159 und 1970 Seite 90) außer Kraft.
Vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Teil I | |
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | |
Bedeutung des Haushaltsplans | 1 |
Feststellung des Haushaltsplans | 2 |
Produkthaushalt | 3 |
Staatliche Doppik | 4 |
Wirkungen des Haushaltsplans | 5 |
Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen | 6 |
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit | 7 |
Grundsatz der Gesamtdeckung | 8 |
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen | 9 |
Unterrichtung der Bürgerschaft | 10 |
Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung | 11 |
Teil II | |
Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans | |
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip | 12 |
Geltungsdauer der Haushaltspläne | 13 |
Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan | 14 |
Übersichten zum Haushaltsplan | 15 |
Leistungszweck | 16 |
Veranschlagung | 17 |
Investitionen und Darlehen | 18 |
(weggefallen) | 19 |
Übertragbarkeit | 20 |
Deckungsfähigkeit | 21 |
Verwendungsauflage | 22 |
Billigkeitsleistungen | 23 |
Sperrung durch die Bürgerschaft | 24 |
Stellenplan | 25 |
Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen, Übersichten der Stellen außerhalb der Verwaltung | 26 |
Ausgleich des Gesamtergebnisplans | 27 |
Ausgleich des doppischen Gesamtfinanzplans, Kreditermächtigungen | 28 |
Eckwertebeschluss, Voranschläge | 29 |
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans | 30 |
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans | 31 |
Vorlage | 32 |
Mittelfristiger Finanzplan, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft | 33 |
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans | 34 |
Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen | 35 |
Teil III | |
Ausführung des Haushaltsplans | |
Dezentrale Verantwortung | 36 |
Bewirtschaftungsgrundsätze | 37 |
Aufhebung der Sperre | 38 |
Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen | 39 |
Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre | 40 |
Gewährleistungen, Darlehenszusagen | 41 |
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung | 42 |
Haushaltswirtschaftliche Sperre | 43 |
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen | 44 |
Liquide Mittel | 45 |
Zuwendungen, Bewirtschaftung von Ermächtigungen und Verwaltung von Vermögensgegenständen | 46 |
Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung | 47 |
Deckungsfähigkeit | 48 |
(weggefallen) | 49 |
Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstellen | 50 |
Wegfall- und Umwandlungsvermerke | 51 |
Personalwirtschaftliche Grundsätze | 52 |
Leerstellen | 53 |
Besondere Personalkosten | 54 |
Nutzungen und Sachbezüge | 55 |
Billigkeitsleistungen | 56 |
Investitionen, Baumaßnahmen | 57 |
Öffentliche Ausschreibung | 58 |
Vorleistungen | 59 |
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 60 |
Änderung von Verträgen, Vergleiche | 61 |
Veränderung von Forderungen | 62 |
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen | 63 |
Grundstücke | 64 |
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen | 65 |
Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen | 66 |
Prüfungsrecht durch Vereinbarung | 67 |
Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen | 68 |
Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof | 69 |
Teil IV | |
Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung | |
Buchführung | 70 |
Zahlungen | 71 |
Funktionentrennung | 72 |
Unvermutete Prüfungen | 73 |
IT-Verfahren | 74 |
Berichtswesen | 75 |
Rechnungslegung | 76 |
Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung | 77 |
Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung | 78 |
Ermächtigungsvortrag, Ermächtigungsvorbelastung, Überschuss, Fehlbetrag | 79 |
Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung | 80 |
Teil V | |
Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung | |
Aufgaben des Rechnungshofs | 81 |
Gegenstände der Prüfung | 82 |
Maßstäbe der Prüfung | 83 |
Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung | 84 |
Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen | 85 |
Gemeinsame Prüfung | 86 |
Zeit und Art der Prüfung | 87 |
Vorlage- und Auskunftspflichten | 88 |
Prüfungsergebnis | 89 |
Jahresbericht | 90 |
Aufforderung zum Schadenausgleich | 91 |
Angelegenheit von besonderer Bedeutung | 92 |
Vorprüfung | 93 |
Rechnung des Rechnungshofs | 94 |
Unterrichtung des Rechnungshofs | 95 |
Anhörung des Rechnungshofs | 96 |
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts | 97 |
Teil VI | |
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts | |
Anwendung | 98 |
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen | 99 |
Wirtschaftsplan | 100 |
Umlagen, Beiträge | 101 |
Genehmigung des Wirtschaftsplans | 102 |
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung | 103 |
Überwachung durch den Rechnungshof | 104 |
Sonderregelungen | 105 |
Teil VII | |
Landesbetriebe, Sondervermögen | |
Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften | 106 |
Teil VIII | |
Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung | |
Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung | 107 |
Teil IX | |
Schlussbestimmungen | |
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse | 108 |
Nachträgliche Zustimmung | 109 |
Artikel 1 des SNH-Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)
Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und der Aufwendungen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein werden. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und den Grundsätzen der Wirkungsorientierung insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter sowie des Prinzips der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.
(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Bürgerschaft (Haushaltsbeschluss) festgestellt.
(2) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
(3) Soweit dieses Gesetz eine Regelung im Haushaltsplan vorschreibt oder zulässt, steht der Haushaltsbeschluss dem Haushaltsplan gleich.
(4) Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach Drucklegung von jedermann kostenfrei eingesehen werden.
(1) Der Haushalt wird nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet (Produkthaushalt). Ein Produkt ist eine Leistung oder eine Gruppe von Leistungen. Produkte werden zu Produktgruppen, Produktgruppen zu Aufgabenbereichen zusammengefasst (Produktstruktur).
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Leistungen und Produkte entsprechend für Projekte, diejenigen für Produktgruppen entsprechend für große Projekte. Projekte dienen der Erstellung von Leistungen. Sie sind in der Zielsetzung einmalig und zeitlich begrenzt. Projekte sind groß, wenn sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung sind.
(3) Der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen, in der alle Kosten und Erlöse erfasst und auf Kostenträger verursachungsgerecht verrechnet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann abweichende allgemeine Regelungen treffen.
(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen.
(1) Das Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts, Erster und Zweiter Unterabschnitt, des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
Inventur,
Bilanzierung nach den
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
Abschlussgliederung.
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.
(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten handelsrechtlichen Vorschriften konkretisieren, insbesondere bezüglich der Ausübung der handelsrechtlichen Wahlrechte, und abweichende Regelungen treffen, die auf Grund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Sie soll die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards für die staatliche Doppik und für Produkthaushalte übernehmen.
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, für bestimmte Leistungszwecke Kosten zu verursachen, für bestimmte Investitions- oder Darlehenszwecke Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (Ermächtigungen).
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Kosten im Ergebnisplan und die Auszahlungen im doppischen Finanzplan sowie die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Jahren zu Auszahlungen führen können, (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendig sind.
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dies sind für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung Kosten-Nutzen-Analysen.
(3) In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(4) Vor der Durchführung von Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung ist deren Zielsetzung zu bestimmen. Während und nach ihrer Durchführung sind diese Maßnahmen auf Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (Erfolgskontrolle).
(5) Das Nähere zu den sachlichen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.
Alle Erträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen. Alle Einzahlungen dienen zur Deckung aller Auszahlungen. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Erträge und Einzahlungen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist, im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sind.
(1) Bei jeder Behörde ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Behörde (Behördenleitung) diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die oder der Beauftragte soll der Behördenleitung unmittelbar unterstellt werden.
(2) Die Behördenleitung bestellt, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, jeweils eine verantwortliche Person für die Erfüllung der in den Produktgruppen zusammengefassten Leistungen sowie für die Erfüllung der Investitions- und Darlehenszwecke der Aufgabenbereiche. Dieser obliegt die Fach- und Ressourcenverantwortung.
(3) Die oder der Beauftragte nach Absatz 1 koordiniert und steuert die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(1) Der Senat gibt zu seinen Gesetzentwürfen einschließlich der nach Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg der Bürgerschaft vorzulegenden Verträge einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung.
(2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung.
(3) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft nach Ablauf des ersten Quartals über die Ausführung des Gesamtergebnisplans und des doppischen Gesamtfinanzplans, über relevante Abweichungen zum anteiligen Haushaltssoll sowie über die Entwicklung der Hamburger Steuererträge und Schulden und gibt einen Prognosebericht zum Gesamthaushalt und zu wichtigen Einflussfaktoren. Nach Ablauf des zweiten Quartals berichtet der Senat über die Ausführung der Teilpläne, der Einzelpläne und des Gesamtplans, über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die Geschäftsentwicklung der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 . Er unterrichtet die Bürgerschaft mit dem Bericht zum zweiten Quartal auch über die nach § 47 Absätze 2 und 3 übertragenen Ermächtigungen und Fehlbeträge sowie im Rahmen der Erläuterung der Ermächtigungsüberträge in den jeweiligen Produktgruppen beziehungsweise Aufgabenbereichen über Umfang und Gründe für die Übertragung von Ermächtigungen über mehr als ein Jahr hinaus. Nach Ablauf des dritten Quartals berichtet der Senat über die Ausführung der Ergebnispläne der Einzelpläne, des Gesamtergebnisplans und des doppischen Gesamtfinanzplans, über relevante Abweichungen zum anteiligen Haushaltssoll sowie über den Stand der Ein- und Auszahlungen der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen. Der Senat weist in seinen Berichten auf erhebliche Abweichungen der zum Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Kennzahlenwerte von den Kennzahlenwerten des Haushaltsplans besonders hin und berichtet über etwaige Gegenmaßnahmen. Nach Ablauf des vierten Quartals berichtet der Senat über die vorläufige Gesamtergebnisrechnung und die vorläufige Gesamtfinanzrechnung. Weicht ein Bericht von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs oder der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, dem Bericht des Senats unverändert beizufügen.
(4) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b des Grundgesetzes . Sofern die Vereinbarungen Kosten verursachen oder Auszahlungen erfordern, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, ist die Zustimmung der Bürgerschaft zu den finanziellen Auswirkungen erforderlich.
(5) Der Senat leistet den Mitgliedern der Bürgerschaft, die einen finanzwirksamen Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde. Der für den Haushalt zuständige Ausschuss der Bürgerschaft ist unverzüglich über Erlass, Änderung und Aufhebung der Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu unterrichten.
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
zu erbringenden Leistungen,
zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen,
voraussichtlich entstehenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan kann mit Einwilligung der Bürgerschaft für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Teilplänen der Aufgabenbereiche, den Einzelplänen der einzelnen Verwaltungszweige und dem Gesamtplan.
(2) Jeder Teilplan enthält
die Ergebnispläne der Produktgruppen, in denen jeweils die zu erwartenden Erlöse und voraussichtlich zu verursachenden Kosten für einen Leistungszweck nach § 16 veranschlagt sind, sowie eine Übersicht der insoweit benötigten Verpflichtungsermächtigungen,
für die Investitionen und Darlehen die jeweils zu erwartenden Einzahlungen, voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen und insoweit voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen,
einen Ergebnisplan, in dem die zu erwartenden Erlöse und die voraussichtlich zu verursachenden Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammenzufassen sind (Ergebnisplan des Aufgabenbereichs), sowie
einen doppischen Finanzplan, in dem die zu erwartenden Einzahlungen und die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen für den Aufgabenbereich aus Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit zusammenzufassen sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes darzustellen sind (doppischer Finanzplan des Aufgabenbereichs).
Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die jeweiligen Jahresbeträge in den Erläuterungen angegeben werden.
(3) (1)
Die Ergebnispläne nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in folgende Kontenbereiche einzuteilen:
Erlöse,
Kosten aus laufender Verwaltungstätigkeit,
Personalkosten,
Kosten aus Transferleistungen,
Kosten aus Abschreibungen,
sonstige Kosten,
Erlöse des Finanzergebnisses,
Kosten des Finanzergebnisses,
globale Mehrkosten,
globale Minderkosten.
Die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 1 bis 6 sind zum Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 7 und 8 zum Finanzergebnis zusammenzufassen. Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und das Finanzergebnis sind zum Jahresergebnis zusammenzufassen. Das Jahresergebnis, die globalen Mehr- und die globalen Minderkosten sind zum Jahresergebnis einschließlich der globalen Mehr-/Minderkosten zusammenzufassen. Satz 1 Nummern 1 bis 9 sowie die Sätze 2 und 3 gelten für die Übersichten der Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
(4) Ein Einzelplan enthält
einen Ergebnisplan des Verwaltungszweigs und
einen doppischen Finanzplan des Verwaltungszweigs.
(5) Der Gesamtplan (Haushaltsübersicht) enthält
den Ergebnisplan der Freien und Hansestadt Hamburg (Gesamtergebnisplan),
den doppischen Finanzplan der Freien und Hansestadt Hamburg (doppischer Gesamtfinanzplan) und
eine Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne.
(6) Die Produktstruktur ist so einzuteilen, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist.
(7) Zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen und sonstiger Berichterstattungspflichten gegenüber dem Bund werden Daten über die Ein- und Auszahlungen
nach Arten bereitgestellt, die sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan) richten, und
nach Aufgabengebieten bereitgestellt, die sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionenplan) richten.
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92) sind § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 LHO vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018 weiter anzuwenden.
(1) In einer Anlage zum Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen in einer Gliederung, die dem Produktrahmen nach § 14 Absatz 6 entspricht, darzustellen (Produktübersicht).
(2) Dem Haushaltsplan ist eine nach Aufgabenbereichen gegliederte Übersicht über
die Planstellen für Beamtinnen und Beamte,
andere Stellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen)
beizufügen.
(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen (Leistungszweck) sind für jede Produktgruppe im Haushaltsplan verbindlich festzulegen. Der Leistungszweck bildet die Grundlage für die Ermächtigungen nach § 5 , Kosten zu verursachen und insoweit Verpflichtungen einzugehen. Er wird in Form der zugeordneten Produkte, der Ziele, Kennzahlen und Kennzahlenwerte dargestellt. Große Projekte sind hinsichtlich ihres Inhalts sowie ihrer Zielsetzung und Dauer darzustellen.
(2) Erlöse dürfen in einer Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt werden, soweit sie nicht unmittelbar der Deckung von Kosten für Leistungen dienen. Solche Erlöse sind nach dem Entstehungsgrund darzustellen. Soweit Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erlösen stehen wie insbesondere Kosten aus dem Länderfinanzausgleich mit Steuererlösen, dürfen sie in derselben Produktgruppe veranschlagt werden. Dies ist zu erläutern. § 37 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Erlöse und Kosten dürfen in einer Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt werden, wenn dies in den Erläuterungen begründet wird.
(1) Für dasselbe Ziel dürfen weder Kosten noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Produktgruppen veranschlagt werden. Für dasselbe Ziel dürfen weder Auszahlungen für Investitionen und Darlehen noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Aufgabenbereiche veranschlagt werden.
(2) In den Teilplänen ist die Höhe der zweckgebundenen Erlöse und der dazugehörigen Kosten kenntlich zu machen.
(3) Die Veranschlagung globaler Mehr- oder Minderkosten ist nur zulässig, wenn dies in den Erläuterungen begründet wird.
(4) Für den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen im Umlaufvermögen sind Kosten zu veranschlagen.
(5) Die für die Leistungen einer Produktgruppe eingesetzten Vollzeitäquivalente sind auszuweisen.
(6) Kosten-Nutzen-Analysen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 sind der Bürgerschaft vorzulegen. Dies gilt für andere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Absatz 2 entsprechend, sofern deren Vorlage auf Grund des Umfangs oder der Bedeutung der Maßnahme geboten ist.
(1) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen dürfen nur für bilanzierungsfähiges Anlagevermögen veranschlagt werden.
(2) Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind für jeden Aufgabenbereich getrennt nach Einzelmaßnahmen, Programmen und sonstigen Maßnahmen zu veranschlagen. Investitionen sind einzeln zu veranschlagen, wenn dies auf Grund ihrer Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geboten ist. Nicht einzeln zu veranschlagende, gleichartige oder gleichgerichtete Investitionen für einen Aufgabenbereich sind zu Programmen, alle übrigen Investitionen zu sonstigen Maßnahmen zusammengefasst zu veranschlagen. Die Veranschlagung globaler Minderauszahlungen für Investitionen ist nur zulässig, wenn diese in den Erläuterungen begründet werden.
(3) Die Veranschlagung muss bei Einzelmaßnahmen auf vorliegenden Plänen und Kostenermittlungen beruhen.
(4) Die Veranschlagung der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen ist zu erläutern. Dazu sind bei der ersten Veranschlagung von Einzelmaßnahmen und Programmen Inhalt, zeitliche Abwicklung und Ziel, voraussichtliche Gesamt- und Folgekosten sowie deren Finanzierung, Kostenbeteiligungen Dritter, Nutzungsdauer und Abschreibungsraten, bei sonstigen Maßnahmen mindestens Inhalt und Ziel darzulegen. Bei jeder folgenden Veranschlagung ist die finanzielle Abwicklung zu erläutern.
(5) Ausnahmen von Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Für Einzelmaßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, ist die Ermächtigung, Auszahlungen zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, gesperrt. Das Recht der Bürgerschaft, nach § 24 zu sperren, bleibt unberührt.
(6) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für zu gebende Darlehen dürfen nur für Gelddarlehen veranschlagt werden. Inhalt und Ziel der Darlehen sind zu erläutern. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(weggefallen)
Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sind übertragbar. Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fördert.
(1) Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dadurch die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden.
(2) Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dadurch die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden. Das gilt für Ermächtigungen, Auszahlungen für Darlehen zu leisten, entsprechend.
(3) Die Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Ermächtigungen, für die sie veranschlagt worden sind, solange der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.
Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen oder Verpflichtungen einzugehen, kann mit der Auflage versehen werden, sie im Rahmen des Leistungszwecks teilweise für bestimmte Maßnahmen zu verwenden. Das gilt auch für die Zuführungen an die Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 .
In den Teilplänen kann bestimmt werden, dass für Leistungen aus Gründen der Billigkeit Kosten verursacht werden dürfen. Der Kontenbereich nach § 14 Absatz 3 und die Höhe der Kosten sind anzugeben.
Die Bürgerschaft kann bestimmen, dass die Inanspruchnahme von Ermächtigungen oder eines der Höhe nach bestimmten Anteils derselben ihrer Einwilligung oder der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf. Sie kann ihre Befugnis zur Einwilligung durch eine Regelung in ihrer Geschäftsordnung weiter übertragen.
(1) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in dem als Stellenplan bezeichneten Teil des Haushaltsplans auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.
(2) Planstellen sind als "künftig wegfallend" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(3) Planstellen sind als "künftig umzuwandeln" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend; die Vermerke sind im Stellenplan nachrichtlich auszuweisen.
(1) Die Wirtschaftspläne
der Landesbetriebe nach § 106 Absatz 1 ,
der Sondervermögen nach § 106 Absatz 2 und
der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und 9 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Freien und Hansestadt Hamburg ganz oder zum Teil unterhalten werden, und
Stellen außerhalb der Verwaltung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen zur Deckung der gesamten Aufwendungen oder eines nicht abgegrenzten Teils der Aufwendungen erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(1) Die Erträge des Gesamtergebnisplans müssen mindestens die Aufwendungen des Gesamtergebnisplans, die Zuführung zur Konjunkturposition nach Absatz 2 und den auf Grund des Gesetzes nach Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz erforderlichen Ausgleich der notsituationsbedingten bilanziellen Vorbelastung decken, soweit ein Fehlbetrag nicht nach Absatz 3 zulässig ist.
(2) Im Haushaltsplan ist der langjährige Trend der Steuererträge mit einem gleitenden Stützzeitraum von 14 Jahren darzustellen. Bei der Ermittlung des Trends erfolgt eine Bereinigung um Wirkungen von Steuerrechtsänderungen. Sind Steuererträge zu veranschlagen, die im Haushaltsjahr über dem sich für dieses Jahr ergebenden Trendwert liegen, sind sie insoweit der Konjunkturposition zuzuführen, als sie ihn übersteigen. Sofern auf Grund von § 13 ein Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird, schreibt der Senat im ersten Haushaltsjahr den Trendwert für das zweite Haushaltsjahr fort und unterrichtet die Bürgerschaft über das Ergebnis. Ist zu erwarten, dass die Konjunkturposition positiv oder negativ einen Wert von 50 vom Hundert des Trendwerts der Steuererträge übersteigt, ist das Verfahren zur Ermittlung des langjährigen Trends der Steuererträge zu überprüfen und die Bürgerschaft über das Ergebnis zu informieren.
(3) Die Aufwendungen des Gesamtergebnisplans dürfen die Erträge in dem Umfang übersteigen, in dem folgende Voraussetzungen entweder einzeln oder gemeinsam vorliegen:
Der Fehlbetrag kann durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden,
die Steuererträge im Haushaltsjahr liegen unterhalb des sich nach Absatz 2 für das Haushaltsjahr ergebenden Trendwerts,
durch Gesetz wurde bestimmt, dass der Fehlbetrag auf Grund einer Feststellung nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg notwendig ist; in diesem Gesetz ist außerdem festzulegen, in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gerechtfertigt ist, wie die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung ausgeglichen und wie die Schulden getilgt werden sollen.
(1) Der doppische Gesamtfinanzplan ist in Einzahlungen und Auszahlungen auszugleichen.
(2) Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten dürfen nur veranschlagt werden zur Finanzierung
der Tilgung von Krediten,
des Saldos finanzieller Transaktionen,
des Fehlbetrags nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 und
des Bedarfs nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz.
Der Saldo nach Satz 1 Nummer 2 ergibt sich aus den Auszahlungen für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie den Einzahlungen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.
(3) Der Haushaltsbeschluss bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen
nach Absatz 2 (Deckungskredite); die Höhe der vorgesehenen Kreditaufnahme ist anhand der Fallgruppen des Absatzes 2 zu erläutern,
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden; die Ermächtigung darf 50 vom Hundert der im doppischen Gesamtfinanzplan veranschlagten Auszahlungen nicht überschreiten.
Der Haushaltsbeschluss kann den Senat zusätzlich ermächtigen, Kredite am Kreditmarkt in Höhe des Fehlbetrags aufzunehmen, der sich daraus ergibt, dass die tatsächlich erzielten Steuererträge hinter den für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Steuererträgen zurückbleiben.
(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Durch Beschluss der Bürgerschaft können die Ermächtigungen verlängert werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.
(1) Der Senat gibt die Eckwerte für die Haushaltsplanung vor (Eckwertebeschluss). Der Eckwertebeschluss hat für die Bürgerschaft, das Verfassungsgericht, den Rechnungshof und die oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit empfehlenden Charakter. Er wird von der für die Finanzen zuständigen Behörde im Benehmen mit den Behörden vorbereitet.
(2) Die Voranschläge werden von den Behörden unter Beachtung des Eckwertebeschlusses in dezentraler Verantwortung aufgestellt. Sie sind der für die Finanzen zuständigen Behörde zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann verlangen, dass den Voranschlägen ergänzende Unterlagen beigefügt werden; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Sie kann die Voranschläge im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern.
(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat beschlossen.
(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres der Bürgerschaft vorzulegen, in der Regel zur ersten Sitzung der Bürgerschaft nach dem 1. September.
(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsbeschlusses mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.
(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 ( BGBl. I S. 582 ), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 ( BGBl. I S. 2407 , 2422 ), sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 ( BGBl. I S. 1273 ), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2398 ), in den jeweils geltenden Fassungen einen Finanzplan für fünf Jahre auf (mittelfristiger Finanzplan). Sie kann hierzu die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Der mittelfristige Finanzplan wird in den Haushaltsplan-Entwurf integriert. Der Senat legt die Fortschreibung des mittelfristigen Finanzplans der Bürgerschaft gesondert vor, sofern auf Grund von § 13 in einem Jahr kein Haushaltsplan-Entwurf aufgestellt wird.
(2) Im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des mittelfristigen Finanzplans soll der Senat die Bürgerschaft über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft unterrichten.
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses und des Haushaltsplans sind die Bestimmungen der Teile I und II sinngemäß anzuwenden.
(1) Auf Nachträge zum Haushaltsbeschluss und zum Haushaltsplan sind die Bestimmungen der Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres in die Bürgerschaft einzubringen.
(2) Nachbewilligungsanträge des Senats müssen einen Deckungsvorschlag enthalten (Deckungsgebot) und die Auswirkungen auf den Leistungszweck darstellen.
Der Haushaltsplan wird grundsätzlich im Rahmen dezentraler Verantwortung ausgeführt.
(1) Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen, ist so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Kosten eines Kontenbereichs nach § 14 Absatz 3 ausreicht, die für den Leistungszweck einer Produktgruppe veranschlagt sind. Mindererlöse sind durch Minderkosten derselben Produktgruppe aufzufangen. Mehrerlöse dürfen verwendet werden, Mehrkosten der Produktgruppe zu decken, soweit dies ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist.
(2) Eine Ermächtigung, Auszahlungen zu leisten, ist so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Auszahlungen ausreicht, die für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck veranschlagt sind. Mindereinzahlungen für Investitionen und Darlehen sind durch Minderauszahlungen für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck aufzufangen. Mehreinzahlungen für Investitionen und Darlehen dürfen verwendet werden, Mehrauszahlungen für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck zu decken, soweit dies ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist.
(3) Globale Mehr- und Minderkosten sowie globale Minderauszahlungen sind auf die sachlich zutreffenden Kontenbereiche zu übertragen. Dasselbe gilt für Erlöse und Kosten, die für Produktgruppen ohne Leistungen veranschlagt wurden, sowie für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen, die nach ihrem Zweck global für andere Investitionen und Darlehen veranschlagt wurden.
(4) Die Ermächtigungen dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(5) Forderungen sind rechtzeitig und vollständig zu begründen und einzuziehen.
(6) Für die Bewirtschaftung von Ermächtigungen des Bundes sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ist die Inanspruchnahme einer Ermächtigung ganz oder teilweise von einer Einwilligung nach § 24 abhängig gemacht worden, hat der Senat sie einzuholen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden. Soweit die Bürgerschaft bestimmt hat, dass die Inanspruchnahme einer Ermächtigung ganz oder teilweise der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf, kann die zuständige Bezirksamtsleitung beauftragt werden, die Einwilligung der Bezirksversammlung einzuholen.
(1) Mit Einwilligung des Senats dürfen über- und außerplanmäßige Kosten verursacht oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen geleistet werden; die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Inanspruchnahme bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplans zurückgestellt oder die Ermächtigung im Wege einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bereitgestellt werden kann.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die weder Kosten noch Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen im Haushaltsplan veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen sollen durch Einsparungen an anderer Stelle in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Die Genehmigung der Bürgerschaft ist bei über- und außerplanmäßigen Kosten, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen sowie Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 spätestens innerhalb eines Vierteljahres, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich einzuholen.
(5) (4)
Ermächtigungen nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und § 16 Absatz 3 dürfen nicht überschritten werden.
(6) Bei übertragbaren Ermächtigungen dürfen Kosten vorzeitig verursacht und Auszahlungen vorzeitig geleistet werden (Vorgriff), soweit dies zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Auch dürfen Auszahlungen im Vorgriff auf eine nächstjährige Ermächtigung, Kosten zu verursachen, geleistet werden, wenn die Kosten auf Grund einer Leistungspflicht für das nachfolgende Haushaltsjahr zu veranschlagen sind. Die Vorgriffsermächtigungen sind der Höhe nach im Haushaltsbeschluss festzulegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Auszahlung dem Haushaltsjahr, für das die Kosten ermächtigt sind, unmittelbar vorausgeht.
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92) sind § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 LHO vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018 weiter anzuwenden.
(1) Maßnahmen, die zu Kosten in künftigen Haushaltsjahren führen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan eine entsprechende Verpflichtungsermächtigung enthält. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann der Senat Ausnahmen zulassen; § 39 Absätze 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr Kosten verursachen beziehungsweise zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen führen. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nicht anzuwenden.
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch den Haushaltsbeschluss oder durch ein Gesetz.
(2) Darlehenszusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Sie ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie kann auf ihre Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Behörden auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
ob die Voraussetzungen für die Darlehenszusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben und
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann die für die Finanzen zuständige Behörde ausnahmsweise absehen.
Soweit die Entscheidung nicht vom Senat getroffen wird, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde
der Erlass von Verwaltungsvorschriften,
der Abschluss von Tarifverträgen,
die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,
die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen und
sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung,
wenn diese Regelungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren zu Einzahlungsminderungen oder zu zusätzlichen Auszahlungen führen können.
Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann die für die Finanzen zuständige Behörde es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Ermächtigungen in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(1) Die in § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Maßnahmen schlägt die für die Finanzen zuständige Behörde dem Senat vor. Ermächtigt der Senat die für die Finanzen zuständige Behörde zur Durchführung dieser Maßnahmen, unterrichtet er die Bürgerschaft, wenn sich daraus eine wesentliche Änderung der mit dem Haushaltsplan gesetzten Prioritäten ergibt.
(2) Die nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen beschließt der Senat auf Vorschlag der für die Finanzen zuständigen Behörde und teilt sie der Bürgerschaft mit. Kosten dürfen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft verursacht, Auszahlungen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft geleistet werden; die Bürgerschaft kann sie begrenzen.
Nicht sofort benötigte liquide Mittel sollen so angelegt werden, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
(1) Zuwendungen sind Auszahlungen an Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Sie dürfen nur gewährt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Behörde oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof ( § 84 ) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
(2) Sollen Ermächtigungen oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg von Stellen außerhalb der Verwaltung bewirtschaftet beziehungsweise verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, dürfen nur zur Erfüllung des für die jeweilige Produktgruppe im Haushaltsplan bezeichneten Leistungszwecks in Anspruch genommen werden. Auszahlungen für Investitionen und Darlehen dürfen nur zur Erfüllung der für den jeweiligen Aufgabenbereich im Haushaltsplan bezeichneten Investitions- oder Darlehenszwecke geleistet werden. Dies gilt, soweit und solange sie jeweils fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres. Die Sätze 1 bis 3 sind für die jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen entsprechend anzuwenden. Verwendungsauflagen nach § 22 sind zu beachten. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.
(2) Soweit Ermächtigungen übertragbar und nicht in Anspruch genommen worden sind, können sie mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde bis zum zweitnächsten Haushaltsjahr übertragen werden. Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, können bis zum zweiten auf die Aktivierung des Anlagevermögens nachfolgenden Haushaltsjahr übertragen werden. In besonders begründeten Fällen kann die für die Finanzen zuständige Behörde auch eine darüber hinausgehende Übertragung zulassen. Soweit auf Grund einer Ermächtigung, Kosten zu verursachen, bewegliche Sachen beschafft wurden, die im Jahresabschluss als Umlaufvermögen zu aktivieren sind, darf die Ermächtigung nur unter der Auflage übertragen werden, dass sie für den Verbrauch des Umlaufvermögens in Anspruch genommen wird. Ist die Ermächtigung nicht übertragbar, kann die für die Finanzen zuständige Behörde die Übertragbarkeit insoweit zulassen. Darüber hinaus darf die für die Finanzen zuständige Behörde in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, zulassen, soweit die Kosten für bereits bewilligte Maßnahmen erst im folgenden Haushaltsjahr entstehen.
(3) Soweit eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen, überschritten wird, ist der Fehlbetrag mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde auf das nachfolgende Haushaltsjahr vorzutragen. Dies gilt entsprechend für die Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sowie für den Fall, dass Mindererlöse und Mindereinzahlungen nicht durch Minderkosten beziehungsweise Minderauszahlungen gedeckt werden können. Ein Fehlbetrag ist nicht vorzutragen, soweit die Bürgerschaft über- oder außerplanmäßige Kosten oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen bewilligt oder genehmigt hat und für Deckung im abgelaufenen Haushaltsjahr gesorgt ist.
(1) Deckungsfähige Ermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe der Regelung im Haushaltsplan zugunsten anderer Ermächtigungen verwendet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von ihrer Einwilligung abhängig machen.
(2) Die Inanspruchnahme einer Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 darf die Erfüllung des Leistungszwecks der abgebenden Produktgruppe nicht gefährden. Dies gilt für die Investitions- und Darlehenszwecke des abgebenden Aufgabenbereichs entsprechend.
(weggefallen)
(1) Erlöse, Kosten, Einzahlungen und Auszahlungen, Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen. Die Umsetzung von Erlösen und Kosten darf keine Auswirkungen auf die Leistungszwecke der abgebenden und der aufnehmenden Produktgruppe haben.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde die Personalkosten für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung weiter getragen werden. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
(1) Über Planstellen, die der Haushaltsplan als "künftig wegfallend" bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als "künftig wegfallend" bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen oder Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle als "künftig umzuwandeln" bezeichnet, gilt sie von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Stellenplan bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist, als in die Stelle umgewandelt, die im Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als "künftig umzuwandeln" bezeichnet, gilt die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen oder Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Die Vermerke sind im Stellenplan nachrichtlich auszuweisen.
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Sind Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten besetzt, die mit ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sind, können die nicht ausgenutzten Anteile dieser Planstellen mit weiteren Beamtinnen oder Beamten besetzt werden. Zusammengefasste Planstellenanteile unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nur mit Beamtinnen oder Beamten besetzt werden, deren Besoldungsgruppe nicht über dem Planstellenanteil mit der niedrigsten Wertigkeit liegt.
(1) Wird eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßiger Beamter für mindestens sechs Monate ohne Dienstbezüge
zu einem anderen Dienstherrn,
zur Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung,
zur Verwendung für Aufgaben der Entwicklungshilfe,
zur Verwendung an einer deutschen Schule im Ausland,
zur Übernahme einer Tätigkeit, für die das Vorliegen öffentlicher Belange anerkannt ist,
nach § 63 , § 64 oder § 68 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), in der jeweils geltenden Fassung oder
nach § 1 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2015 S. 370, 2016 S. 38), in der jeweils geltenden Fassung
beurlaubt, abgeordnet, von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder wird ihr oder ihm nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 , 262 ), in der jeweils geltenden Fassung eine Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle neu zu besetzen, so kann der Senat im Einzelplan des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der beurlaubten, abgeordneten, freigestellten oder zugewiesenen Beamtinnen oder Beamten ausbringen.
(2) Endet die Beurlaubung, Abordnung, Freistellung von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit oder Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung, ist die Beamtin oder der Beamte entsprechend ihrer oder seiner Fachrichtung und ihrer oder seiner Stellengruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist sie oder er in der Leerstelle weiterzuführen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 ist eine Wiederverwendung vor Ablauf der im Einzelfall festgelegten Beurlaubungszeit nur zulässig, wenn eine freie Planstelle zur Verfügung steht.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für planmäßige Beamtinnen und planmäßige Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 ( BGBl. I S. 327 ), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 ( BGBl. I S. 906 ), in der jeweils geltenden Fassung oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 ( BGBl. I S. 413 ), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 ( BGBl. I S. 906 , 907 ), in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes die Rückführung in das frühere Dienstverhältnis beantragt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
Personalkosten, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur verursacht werden, wenn die Verwaltung hierzu besonders ermächtigt wurde.
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt, entsprechende Kosten zu verursachen.
(1) Investitionsmaßnahmen sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Baumaßnahmen dürfen, unabhängig davon, ob deren Kosten aktiviert werden können, nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Von den in § 18 Absatz 3 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(2) Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die nach § 9 Absatz 2 für den betreffenden Aufgabenbereich verantwortliche Person festgestellt hat, dass die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investition geregelt sind. Sie bleibt bis zur Übernahme der fachlichen Verantwortung durch einen anderen Aufgabenbereich für die Finanzierung der Folgekosten verantwortlich.
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluss von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien verfahren werden.
(1) Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie und Hansestadt Hamburg entrichtet, kann mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde ein angemessener Abzug gewährt werden.
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der Behördenleitung abgeschlossen werden. Diese Befugnis kann die Behördenleitung auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
(1) Verträge dürfen zum Nachteil der Freien und Hansestadt Hamburg nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde, soweit sie nicht darauf verzichtet.
(1) Forderungen dürfen nur
gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Schuldnerin oder den Schuldner verbunden wäre und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,
erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde, soweit sie nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Vermögensgegenstände dürfen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Dies gilt nicht für Grundstücke und Beteiligungen.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden oder eine Nutzung der Vermögensgegenstände auch nach Veräußerung gesichert werden kann und dadurch die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg wirtschaftlicher erfüllt werden können.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zum Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan, durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes staatliches Interesse, so kann die für die Finanzen zuständige Behörde bei Gegenständen, deren Veräußerung zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde erworben oder veräußert werden.
(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(3) Dingliche Rechte an Grundstücken sollen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Werden im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten Grundpfandrechte bestellt, kann von einer Entgelterhebung abgesehen werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden.
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
ihre Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
ihr ein angemessener Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, eingeräumt wird und
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Bevor die Freie und Hansestadt Hamburg Anteile an einem Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde einzuholen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des staatlichen Einflusses.
(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem fünften Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) An einer Genossenschaft soll sich die Freie und Hansestadt Hamburg nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.
(5) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsstandards zugrunde gelegt werden, die von der für die Finanzen zuständigen Behörde erarbeitet werden.
(6) Die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg zu berücksichtigen und die zur Wahrnehmung der Aufgabe der Beteiligungsverwaltung erforderlichen Berichte der zuständigen Behörde zu erstatten.
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes , so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes , so soll die zuständige Behörde, soweit das staatliche Interesse dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass der Freien und Hansestadt Hamburg in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den fünften Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.
(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Beteiligung zuständige Behörde aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Finanzen zuständige Behörde die Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.
(2) Ein Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes kann nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erklärt werden.
(1) Die für die Beteiligung zuständige Behörde übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschaftsversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
die Unterlagen, die der Freien und Hansestadt Hamburg als Aktionärin oder Gesellschafterin zugänglich sind,
die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben, und
die ihr nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Sie teilt dabei das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
(2) Der Rechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.
(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde trägt die Gesamtverantwortung für die Buchführung und das interne Kontrollsystem. § 36 bleibt unberührt. Sie entscheidet über die Einrichtung der Bücher.
(2) Eine Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher (Buchung) darf nur nach vorheriger Anordnung der zuständigen Behörde oder der von ihr ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt
die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der für Buchungen zuständigen Stellen,
das Verfahren der Anordnung und der Buchführung sowie
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Nachweis der Buchungen.
Sie kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und den Nachweis der Buchungen allgemein und im Einzelfall anordnen oder zulassen. Die Regelungen und die Vereinfachungen müssen den Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung gewährleisten.
(4) Alle Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen sind auf Konten zu buchen, die nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen einzurichten sind.
(5) Die Bücher sind monatlich abzuschließen. Die für die Finanzen zuständige Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. Nach dem Abschluss der Bücher darf für den abgelaufenen Zeitraum nicht mehr gebucht werden.
(1) Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden.
(2) Kassen der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut. Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt
die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der Kassen und Zahlstellen im Benehmen mit der Behörde, bei der diese eingerichtet werden sollen, sowie
das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Zahlungen.
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 Absatz 2 trifft oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Buchungen oder Zahlungen nicht beteiligt sein. Niemand darf gleichzeitig an Buchungen und Zahlungen beteiligt sein. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung auf andere Weise gewährleistet bleiben.
Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(1) Verfahren der Informationstechnik (IT) für
elektronische Anordnungen,
Buchungen,
Zahlungen,
Aufbewahrung von Nachweisen der Buchungen,
Geldverwaltung oder
Abschlüsse
dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von der für die Finanzen zuständigen Behörde zugelassen wurden. Diese kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf das Zulassungserfordernis verzichten. Der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung sind zu gewährleisten.
(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt die IT-Verfahren zur Verfügung, die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg notwendig sind. Sie kann technische Hilfstätigkeiten durch andere Verwaltungsträger verrichten lassen. Technische Hilfstätigkeiten sind insbesondere Rechenzentrumsleistungen, die Erstellung, Anpassung und Pflege von Software, technisches Monitoring, technische Analyse von Fehlern und auf diese Tätigkeiten bezogene Beratungsleistungen. Die technischen Hilfstätigkeiten des beauftragten Verwaltungsträgers sind der Freien und Hansestadt Hamburg zuzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzen zuständigen Behörde verrichtet werden.
Die Behörden haben der für die Finanzen zuständigen Behörde regelmäßig über die Entwicklung der Aufgabenbereiche schriftlich zu berichten. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Berichte im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern und ergänzen; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie fasst die Berichte der einzelnen Behörden zu den Berichten nach § 10 Absatz 3 zusammen. Abweichungen von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs sowie der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt die für die Finanzen zuständige Behörde für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung auf.
(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus den Abrechnungen der Teilpläne, der Einzelpläne und des Gesamtplans sowie aus dem Lagebericht.
(2) Die Abrechnung eines Teilplans enthält
die Ergebnisrechnungen der Produktgruppen, in denen jeweils die erzielten Erlöse und entstandenen Kosten sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen abgerechnet werden,
für die Investitionen und Darlehen die jeweils erhaltenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen,
eine Ergebnisrechnung, in der die erzielten Erlöse und entstandenen Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammenzufassen sind (Ergebnisrechnung des Aufgabenbereichs) sowie
eine doppische Finanzrechnung, in der die erhaltenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen für den Aufgabenbereich abgerechnet werden (doppische Finanzrechnung des Aufgabenbereichs).
(3) Die Abrechnung eines Einzelplans enthält
die Ergebnisrechnung des Verwaltungszweigs und
die doppische Finanzrechnung des Verwaltungszweigs.
(4) Die Abrechnung des Gesamtplans (Jahresabschluss) enthält
die Ergebnisrechnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Gesamtergebnisrechnung),
die doppische Finanzrechnung der Freien und Hansestadt Hamburg (doppische Gesamtfinanzrechnung),
die Bilanz und
den Anhang.
(5) Der Haushaltsrechnung werden als Anlagen beigefügt
die Abrechnungen der Wirtschaftspläne der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 ,
eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Kosten und die über- und außerplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen und Darlehen jeweils einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung und
eine Übersicht über die den Haushalt in Einzahlungen und Auszahlungen durchlaufenden Posten.
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 sind der Bürgerschaft zugänglich zu machen.
(1) Die Konzernrechnung besteht aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht.
(2) Der Konzernabschluss ist eine konsolidierte Zusammenfassung der Abrechnung des Gesamtplans (Jahresabschluss) und der Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Organisationen.
(3) Der Konzernabschluss besteht aus
der Konzernbilanz,
der Konzernergebnisrechnung,
der Kapitalflussrechnung,
dem Konzernanhang sowie
dem Eigenkapitalspiegel.
(1) Für die Summe der Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, die nach § 47 Absatz 2 auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, ist ein besonderer bilanzieller Ermächtigungsvortrag zu bilden. Für die Summe der nach § 47 Absatz 3 Sätze 1 und 3 vorzutragenden Fehlbeträge ist eine besondere bilanzielle Ermächtigungsvorbelastung zu bilden. Der Vortrag und die Vorbelastung sind im Folgejahr aufzulösen.
(2) In den Erläuterungen der doppischen Finanzrechnungen der Teilpläne sind die übertragenen Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, darzustellen. Auf die fortbestehenden Ermächtigungen nach § 28 Absatz 4 ist hinzuweisen.
(3) Übersteigen die Steuererträge den nach § 27 Absatz 2 für das Haushaltsjahr festgestellten Trendwert, sind sie insoweit einer Konjunkturposition zuzuführen. Liegen die Steuererträge unterhalb dieses Trendwerts, reduziert der daraus resultierende Differenzbetrag die Konjunkturrücklage oder es wird, soweit diese nicht vorhanden oder auskömmlich ist, eine konjunkturell bedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet.
(4) Soweit auf Grund eines Gesetzes nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 ein Fehlbetrag entsteht, darf in dessen Höhe eine notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet werden.
(5) Ergibt sich aus den Erträgen und Aufwendungen, den Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sowie dem Ausgleich notsituationsbedingter bilanzieller Vorbelastungen gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 3 in der Gesamtergebnisrechnung ein positiver Saldo, ist dieser der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(6) Die Ermächtigung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuererträge unterhalb des sich nach § 27 Absatz 2 für das Haushaltsjahr ergebenden Trendwerts liegen.
(1) Über die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung beschließt der Senat in der Regel so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr, dass sie der Bürgerschaft zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs nach § 89 Absatz 3 zur ersten Sitzung im September zugeleitet werden können. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann bestimmen, dass diese Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Der für den Haushalt zuständige Ausschuss der Bürgerschaft ist darüber unverzüglich zu informieren.
(2) Der Senat übersendet dem Rechnungshof mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts die Bestätigung, dass die dafür vorgelegten Unterlagen und Nachweise vollständig und richtig sind.
(1) Der Rechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe.
(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und den Präses der Finanzbehörde beraten. Soweit der Rechnungshof die Bürgerschaft schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat. Soweit der Rechnungshof den Senat oder den Präses der Finanzbehörde schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bürgerschaft.
(3) Die Bürgerschaft, der Senat oder der Präses der Finanzbehörde kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Die Bürgerschaft oder ein Fünftel ihrer Mitglieder kann ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen des Anliegens einer Volksinitiative an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Rechnungshof prüft im Rahmen seiner Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung insbesondere
die Erlöse und Kosten sowie die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die dafür eingesetzten Ressourcen,
die Haushaltsrechnung, insbesondere den Jahresabschluss und den Lagebericht,
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Erlöse und Kosten begründet und belegt sind,
die Buchführung, der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss den Grundsätzen der staatlichen Doppik entsprechen,
der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang stehen, der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Haushalts beziehungsweise des Konzerns vermitteln sowie dabei die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.
(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung zu prüfen, wenn sie
Teile des Haushaltsplans ausführen oder von der Freien und Hansestadt Hamburg Ersatz von Aufwendungen erhalten,
Ermächtigungen des Haushaltsplans oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg bewirtschaften beziehungsweise verwalten,
von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen erhalten oder
als juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Darlehen sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie und Hansestadt Hamburg getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien und Hansestadt Hamburg vorgelegen haben.
(4) Bei den juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(1) Der Rechnungshof überwacht die Betätigung der Freien und Hansestadt Hamburg bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen die Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied ist.
Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Rechnungshof kann mit dem Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen anderer Länder die Übertragung oder die Übernahme von Prüfungsaufgaben vereinbaren.
(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. Der Rechnungshof kann alle Nachweise, die für eine Prüfung der Abschlüsse, des Lageberichts und des Konzernlageberichts notwendig sind, verlangen.
(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Stellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch der für die Finanzen zuständigen Behörde mit.
(3) Das Prüfungsergebnis zum Jahresabschluss, zum Konzernabschluss, zum Lagebericht und zum Konzernlagebericht fasst der Rechnungshof in Bestätigungsvermerken zusammen, die auch eingeschränkt erteilt oder versagt werden können. Aus den Vermerken muss sich ergeben, ob der Jahresabschluss und der Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze der staatlichen Doppik ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss stehen und ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Haushalts beziehungsweise des Konzerns vermitteln. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(4) Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es für die Entlastung des Senats von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet.
(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,
ob Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erlöse und Kosten begründet und belegt sind,
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben und
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Geheim zu haltende Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft und des Senats mitgeteilt.
Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.
(1) Bei den Behörden werden nach Bedarf Vorprüfungsstellen eingerichtet.
(2) Der Senat bestimmt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Einrichtung der Vorprüfungsstellen.
(3) Die Vorprüfungsstelle ist Teil der Behörde, bei der sie eingerichtet ist. Sie soll der Behördenleitung unmittelbar unterstellt werden.
(4) Die Vorprüfungsstelle unterliegt bei ihrer Prüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des Rechnungshofs.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, die Prüferinnen und Prüfer werden nach Anhörung des Rechnungshofs bestellt und abberufen.
(6) Die Vorprüfungsstelle legt dem Rechnungshof das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen vor.
(7) Der Rechnungshof kann zulassen, dass die Vorprüfung beschränkt wird.
(8) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
Die Rechnung des Rechnungshofs wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt.
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
Verwaltungsvorschriften erlassen werden, welche die Ausführung des Haushaltsplans betreffen oder sich auf die Einzahlungen, Auszahlungen, Erlöse oder Kosten auswirken,
den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
unmittelbare Beteiligungen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Stellen außerhalb der Verwaltung oder zwischen Behörden über die Ausführung des Haushaltsplans getroffen werden oder
organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen äußern.
(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
sie auf Grund eines Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist,
sie von der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch von ihr bestellte Personen allein oder überwiegend verwaltet werden,
mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht der Freien und Hansestadt Hamburg vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die staatlichen Interessen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 99 bis 103 , soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anders bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht.
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3746 , 3747 ), in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dabei die Grundsätze der Notwendigkeit, Vollständigkeit, Einheit und Fälligkeit zu beachten.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Wirtschaftsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat dem Beschlussorgan vorzulegen.
Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Wirtschaftsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Wirtschaftsplans festzusetzen.
Der Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.
(1) Nach Ende des Wirtschaftsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 104 , von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt die zuständige Behörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(1) Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 82 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie §§ 83 bis 92 , 95 und 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 104 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines hamburgischen Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 104 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Überwachung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg § 65 Absatz 1 Nummern 3 und 4 und Absätze 2 und 3 , § 68 Absatz 1 und § 69 entsprechend, § 104 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass in landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die in die Konzernrechnung nach § 78 einzubeziehen sind, die Bilanzierungs- und Bewertungsstandards nach § 65 Absatz 5 zugrunde gelegt werden.
(1) Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe) sind rechtlich unselbständige Teile der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen.
(2) Sondervermögen sind rechtlich unselbständige, abgesonderte Teile des Vermögens der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Erfüllung bestimmter Aufgaben geschaffen werden.
(3) Landesbetriebe und Sondervermögen stellen einen Wirtschaftsplan auf.
(4) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten zur Wirtschaftsführung sowie Bestimmungen über die Aufstellung der Wirtschaftspläne erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde. Dabei darf sie vom Handelsrecht abweichende Regelungen treffen, soweit dies auf Grund der Stellung der Landesbetriebe und Sondervermögen erforderlich ist. Soweit diese Regelungen Fälle des § 70 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, soweit der Haushaltsbeschluss dazu ermächtigt.
(5) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde Ausnahmen zulassen.
(6) Auf die Prüfung der Jahresabschlüsse sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bürgerschaft stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss.
(2) Auf der Grundlage der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung beschließt die Bürgerschaft über die Entlastung des Senats.
(3) Der Rechnungshof berichtet unmittelbar der Bürgerschaft und dem Senat.
(4) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(5) Die Bürgerschaft bestimmt einen Termin, zu dem der Senat über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann die Bürgerschaft die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(6) Die Bürgerschaft kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.
(1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(2) § 53 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, die zur Dienstleistung in die Verwaltung abgeordnet werden und ihre Bezüge aus einer dort ausgebrachten Planstelle erhalten oder deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen.
Einer in diesem Gesetz vorgesehenen Einwilligung des Senats oder der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien und Hansestadt Hamburg drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.
Vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184)
Inhaltsübersicht | §§ |
Freiheit der Presse | 1 |
Zulassungsfreiheit | 2 |
Öffentliche Aufgabe der Presse | 3 |
Informationsrecht | 4 |
(weggefallen) | 5 |
Sorgfaltspflicht der Presse | 6 |
Druckwerke | 7 |
Impressum | 8 |
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur | 9 |
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen | 10 |
Gegendarstellung | 11 |
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg | 11a |
(weggefallen) | 12 |
(weggefallen) | 13 |
(weggefallen) | 14 |
(weggefallen) | 15 |
(weggefallen) | 16 |
(weggefallen) | 17 |
(weggefallen) | 18 |
Strafrechtliche Verantwortung | 19 |
Strafbare Verletzung der Presseordnung | 20 |
Ordnungswidrigkeiten | 21 |
Weggefallen | 22 |
Verjährung | 23 |
In-Kraft-Treten | 24 |
(1) Die Presse ist frei. Sie soll der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerks kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(weggefallen)
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten ( § 19 ), bleibt unberührt.
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, sowie Wochenschauen.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
(1) Auf jedem in der Freien und Hansestadt Hamburg erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,
nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Sie darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(weggefallen)
(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86 , 86a , § 130 Absätze 2 und 5 , § 131 sowie nach § 184a , § 184b Absätze 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 184c des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.
(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. April 1965 in Kraft. § 23 tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) außer Kraft.
(3) Das Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) bleibt unberührt.