NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfAEV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)

Vom 5. Dezember 2013 ( BGBl. I S. 4043 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Abschnitt 2  
Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen  
  
Zuverlässigkeit 3
Fachkunde von Anzeigepflichtigen 4
Fachkunde von Erlaubnispflichtigen 5
Sachkunde des sonstigen Personals 6
  
Abschnitt 3  
Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen  
  
Anzeigeverfahren 7
Elektronisches Anzeigeverfahren 8
  
Abschnitt 4  
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen  
  
Antrag und beizufügende Unterlagen 9
Erlaubnisverfahren und -erteilung 10
Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung 11
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht 12
  
Abschnitt 5  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Mitführungspflicht 13
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht 13a
Behördenregister 14
Ordnungswidrigkeiten 15
Übergangsvorschriften 16
  
Anlagen  
  
Lehrgangsinhalte Anlage 1
Vordruck für die Anzeige Anlage 2
Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis Anlage 3
Vordruck für die Erlaubnis Anlage 4
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)


§ 5 AbgabenG
Hamburgisches Abgabengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgabengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgabenG,HH
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 AbgabenG

(1) Öffentlich-rechtliche Abgaben, die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erheben sind, können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) allgemein festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn

  1. 1.
    die Abgabepflicht neu begründet wird,
  2. 2.
    der Abgabeschuldner wechselt,
  3. 3.
    der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.

(3) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, dass die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.

(4) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.


§ 2 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbJagdG – Befriedete Bezirke

(1) Befriedete Bezirke ( § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind:

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Baulichkeiten, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, sowie die angrenzenden Flächen bis zu 20 m Breite,
  2. 2.
    Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
  3. 3.
    Friedhöfe,
  4. 4.
    öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a),
  5. 5.
    sonstige Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde befriedet werden. Die zuständige Behörde kann solche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge sowie Einsprünge absperrbar sind, und Anlagen ganz oder teilweise befrieden.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist dazu nicht erforderlich. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zulassen.


§ 16a HmbJagdG – Fortbildung

Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.


Art. 10 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

II. – Die Bürgerschaft.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 10 Verf

(1) Die Bürgerschaft wird auf fünf Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft.

(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FeiertagsG,HH
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage
(Feiertagsgesetz)

Vom 16. Oktober 1953 (HmbGVBl. S. 289)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75)  (1)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Vom 6. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 346)

Gemäß § 3 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2021 in Kraft tritt.


§ 1 FeiertagsG

Gesetzliche Feiertage sind:

  1. 1.

    Neujahrstag,

  2. 2.

    Karfreitag,

  3. 3.

    Ostermontag,

  4. 4.

    1. Mai,

  5. 5.

    Himmelfahrtstag,

  6. 6.

    Pfingstmontag,

  7. 7.

    Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),

  8. 8.

    31. Oktober,

  9. 9.

    1. Weihnachtstag,

  10. 10.

    2. Weihnachtstag.


§ 2 FeiertagsG

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    aus besonderen Anlässen Werktage zu einmaligen Sonderfeiertagen zu erklären,

  2. 2.

    einen Tag des Jahres zum Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Gefallenen beider Weltkriege zu bestimmen,

  3. 3.

    Tage zu sonstigen Gedenk- oder Trauertagen zu erklären,

  4. 4.

    zum Schutz der Sonntage, der gesetzlichen Feiertage ( § 1 ), der Sonderfeiertage ( § 2 Absatz 1 Ziffer 1 ), der kirchlichen Feiertage staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften sowie der Gedenk- oder Trauertage ( § 2 Absatz 1 Ziffern 2 und 3 ) Veranstaltungen und öffentlich bemerkbare Handlungen anderer Art zu verbieten, die der besonderen Natur des Tages widersprechen oder die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.

(2) Auf Grund der Ermächtigung des Absatz 1 Ziffer 4 kann das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.


§ 2a FeiertagsG

Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ( § 1 ) ab 13 Uhr zugelassen. Die Öffnung von Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 8 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags -Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), ist an Sonntagen ab 13 Uhr zugelassen.


§ 3 FeiertagsG

(1) An kirchlichen Feiertagen ist den Beamten und Arbeitnehmern sowie den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu geben, soweit unabweisliche betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(2) An kirchlichen Feiertagen staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften ist den Schülern auf Wunsch Unterrichtsbefreiung zum Besuch des Gottesdienstes ihrer Religionsgemeinschaft zu gewähren.


§ 3a FeiertagsG

(1) Für Menschen islamischen Glaubens gelten die Rechte aus § 3 an folgenden Feiertagen:

  1. 1.

    Opferfest (Id-ul-Adha oder Kurban Bayrami), einer der zwei Tage ab zehnten Dhul-Hiddscha,

  2. 2.

    Ramadanfest (Id-ul-Fitr oder Ramazan Bayrami), einer der zwei Tage ab ersten Schawwal,

  3. 3.

    Aschura, ein Tag am zehnten Muharram.

(2) Für Menschen alevitischen Glaubens gelten die Rechte aus § 3 an folgenden Feiertagen:

  1. 1.

    Asure-Tag (beweglich),

  2. 2.

    Hizir-Lokmasi (15. Februar),

  3. 3.

    Nevruz (21. März).


§ 4 FeiertagsG

Die in § 1 genannten Tage und, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die vom Senat nach § 2 Absatz 1 Ziffer 1 bestimmten Sonderfeiertage sind gesetzliche Feiertage, allgemeine Feiertage oder Festtage im Sinne aller bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.


§ 5 FeiertagsG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 2 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1970 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)

Vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich 1
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung 2
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte 3
  
Abschnitt 2  
Beamtenverhältnis  
  
Vorbereitungsdienst 4
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion 5
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte 6
Beamtinnen und Beamte auf Zeit 7
Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis 8
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung 9
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung 10
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 11
Rücknahme der Ernennung 12
  
Abschnitt 3  
Laufbahn  
  
Laufbahn 13
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen 14
Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung 15
Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen 16
Andere Bewerberinnen und Bewerber 17
Einstellung 18
Probezeit 19
Beförderung 20
Aufstieg 21
Fortbildung 22
Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich 23
Laufbahnwechsel 24
Laufbahnverordnungen 25
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 26
  
Abschnitt 4  
Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung  
  
Grundsatz 27
Abordnung 28
Versetzung 29
  
Abschnitt 5  
Beendigung des Beamtenverhältnisses  
  
1.  
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte  
  
Entlassung kraft Gesetzes 30
Entlassung durch Verwaltungsakt 31
Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung 32
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens 33
Gnadenrecht 34
  
2.  
Ruhestand und einstweiliger Ruhestand  
  
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 35
Ruhestand auf Antrag 36
Einstweiliger Ruhestand 37
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften 38
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden 39
Beginn des einstweiligen Ruhestandes 40
  
3.  
Dienstunfähigkeit  
  
Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit 41
Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe 42
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 43
Ärztliche Untersuchung 44
  
4.  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten 45
  
Abschnitt 6  
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis  
  
1.  
Allgemeines  
  
Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung 46
Diensteid 47
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 48
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken 49
Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen 50
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten 51
Schadensersatz 52
Übergang von Schadensersatzansprüchen 53
Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen 54
Wohnungswahl, Dienstwohnung 55
Aufenthalt in erreichbarer Nähe 56
Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild 57
Amtsbezeichnung 58
Dienstjubiläen 59
Dienstzeugnis 60
  
2.  
Arbeitszeit und Urlaub  
  
Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit 61
Teilzeitbeschäftigung 62
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 63
Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit 63a
Familienpflegezeit 63b
Urlaub ohne Dienstbezüge 64
Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit 65
Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot 66
Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung 67
Urlaub 68
Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub 69
  
3.  
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses  
  
Nebentätigkeit 70
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit 71
Anzeigefreie Nebentätigkeiten 72
Verbot einer Nebentätigkeit 73
Ausübung von Nebentätigkeiten 74
Verfahren 75
Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten 76
Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten 77
Verordnungsermächtigung 78
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 79
  
4.  
Fürsorge  
  
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen 80
Mutterschutz, Elternzeit 81
Arbeitsschutz 82
Ersatz von Sachschäden 83
Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte durch den Dienstherrn 83a
Reise- und Umzugskosten 84
Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen 84a
  
5.  
Personalakten  
  
Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten 85
Beihilfeunterlagen 86
Anhörung 87
Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten 88
Übermittlung von Personalakten und Auskunft an nicht betroffene Personen 89
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten 90
Aufbewahrungsfristen 91
Automatisierte Verarbeitung von Personalakten 92
  
Abschnitt 7  
Beteiligung der Spitzenorganisationen  
  
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände 93
  
Abschnitt 8  
Landespersonalausschuss  
  
Aufgaben des Landespersonalausschusses 94
Mitglieder 95
Rechtsstellung der Mitglieder 96
Geschäftsordnung und Verfahren 97
Beschlüsse 98
Amtshilfe 99
Geschäftsstelle 100
  
Abschnitt 9  
Beschwerdeweg und Rechtsschutz  
  
Anträge und Beschwerden 101
Verwaltungsrechtsweg 102
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen 103
  
Abschnitt 10  
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen  
  
1.  
Allgemeines  
  
Allgemeines 104
  
2.  
Bürgerschaft  
  
Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft 105
  
3.  
Polizeivollzug  
  
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn 106
Besondere Pflichten 107
Altersgrenze 108
Polizeidienstunfähigkeit 109
Gemeinschaftsunterkunft 110
Dienstkleidung 111
Kennzeichnungspflicht 111a
Heilfürsorge 112
Verbot der politischen Betätigung in Uniform 113
  
4.  
Feuerwehr  
  
Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr 114
  
5.  
Strafvollzug  
  
Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes 115
  
6.  
Körperschaften  
  
Zuständigkeit 116
  
7.  
Hochschulen  
  
Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen 117
Sonderregelungen 118
Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit 119
Stellenausschreibungen für Professuren und Juniorprofessuren 120
Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren 121
Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren 122
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren 123
Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren 124
(weggefallen) 125
Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 126
  
8.  
Schulen  
  
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg 127
  
9.  
Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg  
  
Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte des Rechnungshofs 128
  
10.  
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  
  
Dienstrechtliche Stellung 129
Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 130
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)


§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbBG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 ,  262 ), in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) und

  2. 2.

    der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.


§ 2 HmbBG – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung ( § 2 BeamtStG )

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.


§ 3 HmbBG – Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist der Senat als oberste Verwaltungsbehörde. Oberste Dienstbehörde der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.


§§ 4 - 12, Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis

§ 4 HmbBG – Vorbereitungsdienst ( § 4 BeamtStG )

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vorgesehen werden. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469 ,  547 ), geändert am 15. August 1974 ( BGBl. I S. 1942 ), abzugeben. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden.

(3) Der Zugang zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann insgesamt oder in einzelnen Ausbildungsrichtungen beschränkt werden, soweit nicht genügend Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße Ausbildung aller Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. Es gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:

  1. 1.

    Vorrangig ausgewählt werden Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung beziehungsweise für die Ausbildung in einer Ausbildungsrichtung, bei der zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht.

  2. 2.

    Innerhalb des nach Nummer 1 gebildeten Bewerberkreises oder sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht oder nicht mehr vorliegen, erfolgt die Auswahl

    1. a)

      nach Eignung und Leistung; ist für die Einstellung das Bestehen einer Prüfung vorgeschrieben, sind die Prüfungsleistungen maßgebend,

    2. b)

      unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist,

    3. c)

      unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung verbundenen außergewöhnlichen Härte; dafür sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze vorzubehalten.

Die Verbindung der Auswahlgrundsätze sowie der Losentscheid bei Ranggleichheit sind möglich.

(4) Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 ( BGBl. I S. 549 ), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 2954 ,  2992 ), in der jeweils geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben. Satz 1 gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die Kinderbetreuungszeiten geleistet haben, sofern diese für das jeweilige Kind mindestens ein Jahr gedauert haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind bevorzugt zuzulassen, wenn sie bei einer bis zur Dauer ihres Dienstes oder der Kinderbetreuungszeit im Umfang von einem Jahr je Kind früheren Bewerbung auf Grund fehlender Zulassungsbeschränkung oder bei bestehender Zulassungsbeschränkung nach Eignung und Leistung oder unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist, zugelassen worden wären oder zuzulassen wären. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberinnen und Bewerber zu einer Gruppe ranggleicher Bewerberinnen und Bewerber gehört hätten und die Entscheidung durch das Los erforderlich gewesen wäre. Zur Vermeidung einer unangemessenen Zurückstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die keinen der in Satz 1 genannten Dienste und keine Kinderbetreuungszeit geleistet haben, können die Laufbahnvorschriften von Satz 2 abweichen.

(5) Die nach Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität wird ermittelt nach den

  1. 1.

    für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den Haushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mitteln,

  2. 2.

    personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen;

die vorhandene Ausbildungskapazität ist voll auszuschöpfen. Die Erfüllung der den Ausbildungseinrichtungen unabhängig von der Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegenden öffentlichen Aufgaben darf nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 das Nähere zu den beschränkten Vorbereitungsdiensten, zu den Auswahlkriterien, zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren sowie zur Ermittlung von Ausbildungskapazitäten.

(7) Die Absätze 3 bis 5 sind in Verbindung mit den dazu nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnungen auf Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend anzuwenden.


§ 5 HmbBG – Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion ( §§ 4 , 22 BeamtStG )

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen; es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Mindestprobezeit beträgt auch nach Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ämter der Besoldungsordnung B und die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden. (1)

(3) Nicht unter Absatz 1 fallen

  1. 1.

    Ämter beim Rechnungshof,

  2. 2.

    Ämter bei der Bürgerschaft,

  3. 3.

    Ämter, die von § 37 erfasst werden, sowie

  4. 4.

    Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(6) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuvor übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine neue Probezeit. Die Probezeit in dem zuvor übertragenen Amt gilt als erfolgreich abgeschlossen, soweit sie mindestens sechs Monate betragen hat.

(7) Die Beamtin oder der Beamte ist

  1. 1.

    mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,

  2. 2.

    mit Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

  3. 3.

    mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.

(8) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn sie oder er seine Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt.

(9) Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56) ist Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt einer Leiterin oder eines Leiters einer öffentlichen Schule nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum 21. Februar 2014 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen worden ist, dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen.


§ 6 HmbBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte ( § 5 BeamtStG )

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse ( § 9 Absatz 5 ), die Laufbahnen ( §§ 13 bis 26 ), die Abordnung und Versetzung ( §§ 14 und 15 BeamtStG , §§ 27 bis 29 ), die Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze ( § 23 Absatz 1 Nummer 5 BeamtStG ), die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten ( § 40 BeamtStG , §§ 72 bis 75 ), die Wohnung ( § 55 ), die Arbeitszeit ( § 61 ) und den Arbeitsschutz ( § 82 ) nicht anzuwenden.

(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.


§ 7 HmbBG – Beamtinnen und Beamte auf Zeit ( § 6 BeamtStG )

(1) Die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nur zulässig zur Verleihung eines Amtes als

  1. 1.

    Oberbaudirektorin oder Oberbaudirektor,

  2. 2.

    Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter,

  3. 3.

    Professorin oder Professor ( § 121 Absatz 2 ),

  4. 4.

    Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter ( § 126 ),

  5. 5.

    Präsidentin oder Präsident, hauptamtliche Vizepräsidentin oder hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule, hauptamtliche Dekanin oder hauptamtlicher Dekan sowie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes ,

  6. 7.

    Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - als Mitglied des Vorstands -.  (1)

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit neun Jahre. Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit finden die Vorschriften des dritten Abschnitts keine Anwendung.

(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Wird die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Zeit ernannt, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin oder als Bezirksamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand. Ihr oder ihm soll innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter ein dem früheren Amt entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie oder er dies innerhalb des ersten Monats nach der Beendigung beantragt. Wird kein Amt übertragen, tritt sie oder er nach Maßgabe von Absatz 4 in den dauernden Ruhestand.

(4) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. Wird eine Bezirksamtsleiterin oder ein Bezirksamtsleiter abberufen, gilt sie bzw. er mit der Mitteilung über die Abberufung als in den einstweiligen Ruhestand versetzt; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.


§ 8 HmbBG – Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 BeamtStG )

Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG lässt der Senat zu.


§ 9 HmbBG – Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung ( § 8 BeamtStG )

(1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden nach Maßgabe der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom Senat ernannt, soweit er dieses Recht nicht nach Artikel 45 der Verfassung auf andere Stellen übertragen hat.

(2) Die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf.


§ 10 HmbBG – Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung ( § 9 BeamtStG )

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet vorausgehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens ( § 44 ) festzustellen.

(3) Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2529 ,  3672 ) ist entsprechend anzuwenden auf

  1. 1.

    alle Personen,

    1. a)

      die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen, insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare,

    2. b)

      die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben

    und

    1. c)

      deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,

  2. 2.

    alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und unter angemessener Darstellung eines gegebenenfalls von der Aufgabenwertigkeit abweichenden Statusamtes regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde oder mit ihrer Zustimmung die von ihr bestimmte Behörde. Hierbei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Beamtengruppen oder Fallgruppen sowie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen werden.


§ 11 HmbBG – Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ( § 11 BeamtStG )

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

  1. 1.

    des § 11 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

  2. 2.

    des § 11 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder

  3. 3.

    des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 7 Absatz 3 BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist.

(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.

(4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.


§ 12 HmbBG – Rücknahme der Ernennung ( § 12 BeamtStG )

(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BeamtStG muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(2) § 11 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.


§§ 13 - 26, Abschnitt 3 - Laufbahn

§ 13 HmbBG – Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

  1. 1.

    Justiz,

  2. 2.

    Polizei,

  3. 3.

    Feuerwehr,

  4. 4.

    Steuerverwaltung,

  5. 5.

    Bildung,

  6. 6.

    Gesundheits- und soziale Dienste,

  7. 7.

    Agrar- und umweltbezogene Dienste,

  8. 8.

    Technische Dienste,

  9. 9.

    Wissenschaftliche Dienste,

  10. 10.

    Allgemeine Dienste.

(3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.

(4) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.


§ 14 HmbBG – Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      der Hauptschulabschluss oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

    2. b)

      ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      der Realschulabschluss oder

    2. b)

      der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

    3. c)

      der Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    4. d)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    3. c)

      eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder berufliche Fortbildung oder

    4. d)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.

Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Nummer 1 Buchstabe c gilt § 4 Absatz 2 entsprechend, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht.

(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      die Hochschulzugangsberechtigung oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe a und des Vorbereitungsdienstes nach Nummer 2 Buchstabe c entfällt, wenn das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss auf Grund der vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse von der obersten Dienstbehörde als für die Laufbahn unmittelbar qualifizierend anerkannt wurde. Die Anerkennung kann im Falle nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse an eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben gebunden werden.

(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:

  1. 1.

    als Bildungsvoraussetzung

    1. a)

      die Hochschulzugangsberechtigung oder

    2. b)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

  2. 2.

    als sonstige Voraussetzung

    1. a)

      ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    3. c)

      bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 15 HmbBG – Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer die Laufbahnbefähigung in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen nach § 24 Satz 3 , die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn nach den §§ 13 und 14 . Wurde ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis nicht begründet, entscheidet die oberste Dienstbehörde über eine Anerkennung der Befähigung.


§ 16 HmbBG – Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund

  1. 1.

    der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), erworben werden,

  2. 2.

    eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder

  3. 3.

    einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Darin soll insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen,

  2. 2.

    die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs,

  3. 3.

    das Anerkennungsverfahren sowie

  4. 4.

    die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG , insbesondere der Vorwarnmechanismus nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG .

(4) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

(5) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie auf Grund der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg nach dem Hamburgischen Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 17 HmbBG – Andere Bewerberinnen und Bewerber

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch ohne Erfüllen der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erwerben, wer durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere Bewerberin oder Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.

(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.


§ 18 HmbBG – Einstellung

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann

  1. 1.

    bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,

  2. 2.

    für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 oder

  3. 3.

    bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss

auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.


§ 19 HmbBG – Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind wiederholt zu bewerten und müssen bei prognostischer Wertung die zweifelsfreie Feststellung der Bewährung ergeben. Bei vorzeitiger Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder bei Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit ist mindestens einmalig eine Bewertung abzugeben.

(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 leisten keine Probezeit.


§ 20 HmbBG – Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn einer Beamtin oder einem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel in die Laufbahngruppe 2 verliehen wird.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7 und 37 ; die Erprobungszeit kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,

  2. 2.

    während der Probezeit,

  3. 3.

    vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,

  4. 4.

    vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist die Übertragung eines anderen Amtes nach Absatz 1 nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.


§ 21 HmbBG – Aufstieg

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.


§ 22 HmbBG – Fortbildung

Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung wird vom Dienstherrn gefördert, geregelt und durchgeführt. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.


§ 23 HmbBG – Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 2748 ), zuletzt geändert am 28. März 2009 ( BGBl. I S. 634 ,  642 ), sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 ( BGBl. I S. 2319 ), zuletzt geändert am 17. März 2009 ( BGBl. I S. 550 ,  553 ), in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden; das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt,

  2. 2.

    eine für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehene Höchstaltersgrenze für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber erhöht werden, die auf Grund der Geburt, Betreuung oder Pflege eines Kindes von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben.

(4) Soweit in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2001 ( BGBl. I S. 254 ), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 ,  262 ), und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 9. April 2002 ( BGBl. I S. 1259 ,  1909 ), zuletzt geändert am 3. April 2009 ( BGBl. I S. 700 ,  718 ), sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2005 ( BGBl. I S. 1347 ,  2301 ), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 ,  262 ), und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 ( BGBl. I S. 549 ), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 2954 ,  2992 ), in ihrer jeweils geltenden Fassung, in diesen Gesetzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.


§ 24 HmbBG – Laufbahnwechsel

Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig. Dabei soll eine Einführung vorgesehen werden. Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb dieser besonderen Zugangsvoraussetzungen zu der Laufbahn zulässig.


§ 25 HmbBG – Laufbahnverordnungen

Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen. Dabei soll insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Gestaltung der Laufbahnen ( § 13 ), einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

  2. 2.

    der Erwerb der Laufbahnbefähigung ( §§ 14 bis 17 ); insbesondere die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit,

  3. 3.

    Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt ( § 18 Satz 2 Nummer 1 ),

  4. 4.

    Altersgrenzen für die Einstellung

    1. a)

      in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Besonderheiten,

    2. b)

      in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung,

    einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen,

  5. 5.

    die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit ( § 19 ),

  6. 6.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg ( §§ 20 , 21 ),

  7. 7.

    Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel ( § 24 ),

  8. 8.

    Grundsätze der Fortbildung ( § 22 ),

  9. 9.

    Grundsätze für dienstliche Beurteilungen ( § 10 Absatz 4 ),

  10. 10.

    Einzelheiten des Nachteilsausgleichs ( § 23 ),

  11. 11.

    Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen.


§ 26 HmbBG – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, einschließlich etwaiger besonderer Altersgrenzen,

  2. 2.

    die Ausgestaltung der Ausbildung,

  3. 3.

    die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,

  4. 4.

    Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,

  5. 5.

    die Durchführung von Prüfungen,

  6. 6.

    die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,

  7. 7.

    die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,

  8. 8.

    das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.


§§ 27 - 29, Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung

§ 27 HmbBG – Grundsatz ( § 13 BeamtStG )

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherren.

(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

(3) Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


§ 28 HmbBG – Abordnung ( § 14 BeamtStG )

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nicht anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.

(5) Die notwendige Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu einer Abordnung bedarf der Schriftform.


§ 29 HmbBG – Versetzung ( § 15 BeamtStG )

(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte, Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(5) Die notwendige Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu einer Versetzung bedarf der Schriftform.


§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 30 - 34, 1. - Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

§ 30 HmbBG – Entlassung kraft Gesetzes ( § 22 BeamtStG )

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 , 2 oder 3 BeamtStG vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 BeamtStG ist der Senat zuständig.

(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 BeamtStG kann der Senat die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  1. 1.

    das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder, soweit eine Prüfung nicht vorgeschrieben ist, die anderweitige Feststellung des erfolgreichen Abschlusses oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises

bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.


§ 31 HmbBG – Entlassung durch Verwaltungsakt ( § 23 BeamtStG )

(1) Das Verlangen auf Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Leiterinnen und Leitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an staatlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.

(2) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 BeamtStG beträgt bei einer Beschäftigungszeit

  1. 1.

    bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2. 2.

    von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.

(3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 23 bis 31 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), gelten entsprechend. Die Entlassung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeamtStG entlassen worden, sind sie bei ihrer Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist Absatz 3 anzuwenden.


§ 32 HmbBG – Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.

(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 58 Absatz 4 erteilt worden ist.


§ 33 HmbBG – Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens ( § 24 BeamtStG )

(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 BeamtStG , so haben frühere Beamtinnen oder frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.

(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sowie von Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG bezeichneten Art.

(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen im Falle des § 24 Absatz 2 BeamtStG zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.


§ 34 HmbBG – Gnadenrecht

(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte ( § 24 BeamtStG ) das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Wege der Begnadigung der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt an § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 entsprechend.


§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 35 - 40, 2. - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

§ 35 HmbBG – Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ( § 25 BeamtStG ) 

(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
  JahrMonat
1947 ...........1651
1948 ...........2652
1949 ...........3653
1950 ...........4654
1951 ...........5655
1952 ...........6656
1953 ...........7657
1954 ...........8658
1955 ...........9659
1956 ...........106510
1957 ...........116511
1958 ...........12660
1959 ...........14662
1960 ...........16664
1961 ...........18666
1962 ...........20668
1963 ...........226610

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 95a Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.

(4) Die für die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 zuständige Stelle kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben

  1. 1.

    aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den Ruhestand versetzt zu werden,

  2. 2.

    auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.

(5) Einem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist bis zur Dauer von drei Jahren abweichend von Absatz 4 Nummer 2 zu entsprechen, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt gewesen ist oder Pflegezeit nach § 63a oder Familienpflegezeit nach § 63b in Anspruch genommen hat,

  2. 2.

    das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht und

  3. 3.

    zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.


§ 36 HmbBG – Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  1. 1.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 ( BGBl. I S. 1046 ,  1047 ), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 ( BGBl. I S. 2959 ,  2960 ), sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben oder

  2. 2.

    das 63. Lebensjahr vollendet haben.

§ 35 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr beziehungsweise MonateAnhebung um MonateAltersgrenze
  JahrMonat
1952   
Januar ...........1601
Februar ...........2602
März ...........3603
April ...........4604
Mai ...........5605
Juni bis Dezember6606
1953 ...........7607
1954 ...........8608
1955 ...........9609
1956 ...........106010
1957 ...........116011
1958 ...........12610
1959 ...........14612
1960 ...........16614
1961 ...........18616
1962 ...........20618
1963 ...........226110

§ 37 HmbBG – Einstweiliger Ruhestand ( § 30 BeamtStG )

Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

  1. 1.

    Staatsrätin oder Staatsrat,

  2. 2.

    Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,

  3. 3.

    Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.


§ 38 HmbBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften ( § 18 BeamtStG )

Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 BeamtStG und § 27 Absatz 3 dieses Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.


§ 39 HmbBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden ( § 31 BeamtStG )

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.


§ 40 HmbBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.


§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§§ 41 - 44, 3. - Dienstunfähigkeit

§ 41 HmbBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit ( §§ 26 , 27 BeamtStG )

(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne von Satz 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzten.

(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.

(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens ( § 44 ) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(5) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.


§ 42 HmbBG – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe ( § 28 BeamtStG )

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.


§ 43 HmbBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ( § 29 BeamtStG )

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können ( § 29 Absatz 1 BeamtStG ), beträgt fünf Jahre.

(2) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 BeamtStG nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.


§ 44 HmbBG – Ärztliche Untersuchung

(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet oder genutzt werden.


§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 45, 4. - Gemeinsame Bestimmungen

§ 45 HmbBG – Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten

(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.


§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§§ 46 - 60, 1. - Allgemeines

§ 46 HmbBG – Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung ( § 37 BeamtStG )

(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 BeamtStG erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.

(2) Sind Aufzeichnungen ( § 37 Absatz 6 BeamtStG ) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.

(3) Auskünfte an die Presse erteilen die Senatorinnen oder Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiterinnen oder Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie können dieses Recht auf andere Personen übertragen.


§ 47 HmbBG – Diensteid ( § 38 BeamtStG )

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland , die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.


§ 48 HmbBG – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ( § 39 BeamtStG )

(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der höhere Dienstvorgesetzte.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.


§ 49 HmbBG – Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ( § 42 BeamtStG )

(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.


§ 50 HmbBG – Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Die Beamtin oder der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.


§ 51 HmbBG – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ( § 47 BeamtStG )

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie

  1. 1.

    entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder

  2. 2.

    ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.


§ 52 HmbBG – Schadensersatz ( § 48 BeamtStG )

(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.


§ 53 HmbBG – Übergang von Schadensersatzansprüchen

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

  1. 1.

    während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder

  2. 2.

    infolge der Körperverletzung oder Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend.


§ 54 HmbBG – Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen

§§ 20 und 21 HmbVwVfG , gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.


§ 55 HmbBG – Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.


§ 56 HmbBG – Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten (Rufbereitschaft). Das Nähere, insbesondere ob und inwieweit Zeiten der Rufbereitschaft auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen sind, regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4 .


§ 57 HmbBG – Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten treffen, wenn und soweit dies bei der Ausübung des Dienstes üblich ist oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.


§ 58 HmbBG – Amtsbezeichnung

(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen ist.

(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a.D." geführt werden.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a.D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a.D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.


§ 59 HmbBG – Dienstjubiläen

Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt der Senat.


§ 60 HmbBG – Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.


§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§§ 61 - 69, 2. - Arbeitszeit und Urlaub

§ 61 HmbBG – Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen einschließlich Pausen und Ruhezeiten, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Im Rahmen der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 allgemein festgelegten Arbeitszeit kann der Senat Regelungen zur Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte, insbesondere zum zeitlichen Maß der Unterrichtsverpflichtung und anderer Aufgaben durch Rechtsverordnung erlassen.


§ 62 HmbBG – Teilzeitbeschäftigung ( § 43 BeamtStG )

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie oder er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


§ 63 HmbBG – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit

  2. 2.

    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn sie mindestens

  1. a)

    ein Kind unter achtzehn Jahren oder

  2. b)

    eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist

tatsächlich betreuen oder pflegen. Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(3) § 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

(5) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.


§ 63a HmbBG – Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2424 , 2463 ), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Beamtinnen und Beamten, die

  1. 1.

    pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen oder

  2. 2.

    minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder

  3. 3.

    nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Bezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung nur mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe dagegen stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(3) Die Pflegezeit soll spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 63b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 63b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ihrer oder seiner Zustimmung.


§ 63b HmbBG – Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit

  1. 1.

    zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder

  2. 2.

    zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

zu bewilligen. Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann eine Familienpflegezeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 63a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. § 63a Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 63a Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten.


§ 64 HmbBG – Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  2. 2.

    nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 62 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 65 HmbBG – Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Leiterinnen und Leitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an staatlichen Schulen und bei dem pädagogischen Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.


§ 66 HmbBG – Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 beantragt oder verfügt, ist die Beamtin oder der Beamte schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 62 bis 63b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.


§ 67 HmbBG – Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben.


§ 68 HmbBG – Urlaub ( § 44 BeamtStG )

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung.

(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Der Senat regelt Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.


§ 69 HmbBG – Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub

(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zur oder zum Bezirksabgeordneten oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 ( BGBl. I S. 327 ), zuletzt geändert am 3. April 2009 ( BGBl. I S. 700 ,  717 ), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Absatz 5 AbgG ist sinngemäß anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Absätze 1 , 3 und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden.


§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§§ 70 - 79, 3. - Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 70 HmbBG – Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Ausübung eines Mandats in der hamburgischen Bürgerschaft, die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.


§ 71 HmbBG – Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten

  1. 1.

    eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,

  2. 2.

    eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.


§ 72 HmbBG – Anzeigefreie Nebentätigkeiten ( § 40 BeamtStG )

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht

  1. 1.

    Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und

  4. 4.

    unentgeltliche Nebentätigkeiten; folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

    1. a)

      Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,

    2. b)

      Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

    3. c)

      gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    4. d)

      Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte ihr oder ihm über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, bei einer Tätigkeit in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten auch über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.


§ 73 HmbBG – Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.

    nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. 2.

    die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. 3.

    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

  4. 4.

    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

  5. 5.

    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,

  6. 6.

    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung von Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.

(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.


§ 74 HmbBG – Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.


§ 75 HmbBG – Verfahren

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 76 HmbBG – Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.


§ 77 HmbBG – Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.


§ 78 HmbBG – Verordnungsermächtigung

Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden

  1. 1.

    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

  2. 2.

    welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,

  3. 3.

    ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,

  4. 4.

    unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,

  5. 5.

    dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.


§ 79 HmbBG – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ( § 41 BeamtStG )

(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.


§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§§ 80 - 84a, 4. - Fürsorge

§ 80 HmbBG – Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(1) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Prävention, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Wenn durch Erstattung eines Leistungserbringers Aufwendungen, zu denen Beihilfe gewährt wurde, nachträglich entfallen, ist die dafür gewährte Beihilfe zu erstatten.

(2) Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,

  3. 3.

    Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen und Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für die Personen nach Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch, solange sie nach § 63a oder nach § 4a des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 320), für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind.

Nicht beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,

  2. 2.

    in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst ( § 45 Absatz 7 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigt sind,

  3. 3.

    in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 AbgG , § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 ( BGBl. I S. 413 ), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 ( BGBl. I S. 906 , 907 ), oder dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. 1.

    die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,

  2. 2.

    die Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die bei ihr bzw. ihm im Familienzuschlag nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigt werden.

In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

  1. 1.

    aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger,

  2. 2.

    auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge

aus. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus dem eigenen Dienstverhältnis folgt.

Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Der Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 ) gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Regelungen nach den Grundsätzen des Bundes oder eines Landes besteht. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht

  1. 1.

    der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger sowie

  2. 2.

    der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger

vor. Ist eine Angehörige bzw. ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Angehörige oder den Angehörigen jeweils nur einer oder einem Beihilfeberechtigten gewährt.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Prävention nach Absatz 1 handelt. Dies gilt auch dann, wenn insoweit aus gesundheitlichen Gründen höhere Aufwendungen entstehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem

  1. 1.

    keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,

  2. 2.

    die betreffende Person nicht nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 berücksichtigungsfähig war.

Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung, Einkauf von Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten sind.

(5) Steht einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen zu, sind die gewährten oder zu beanspruchenden Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen; dies gilt nicht für Leistungen aus einem Teilkostentarif der gesetzlichen Krankenversicherung ( Artikel 61 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 22. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2477 , 2592 )). Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der höchste ausgewiesene Zuschuss nach § 55 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2477 , 2482 ), zuletzt geändert am 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung als gewährte Leistung. In Fällen, in denen zustehende Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht in Anspruch genommen werden (privatärztliche Behandlung und dergleichen), sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Bei Anwendung des Satzes 3 gelten

  1. 1.

    Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,

  2. 2.

    andere Aufwendungen, für die der zustehende Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v.H.

als zustehende Leistung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen

  1. 1.

    der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis,

  2. 2.

    nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach sonstigen Rechtsvorschriften, die insoweit auf dieses Gesetz Bezug nehmen,

  3. 3.

    für Beihilfeberechtigte, die nur auf Grund einer Nebentätigkeit in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung pflichtversichert sind oder von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden,

  4. 4.

    für berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung erfasst werden.

(6) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen (Absatz 4 Satz 5) oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Zu den bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Aufwendungen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2020 beantragt wird. Eine Beihilfe

  1. 1.

    aus Anlass einer Pflege einer dauernd pflegebedürftigen Person ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,

  2. 2.

    zu den Aufwendungen

    1. a)

      für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer Heilkur ist spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Heilkur,

    2. b)

      für eine Säuglings- und Kleinkinderausstattung ist spätestens zwei Jahre nach der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt,

    3. c)

      aus Anlass eines Todesfalls ist spätestens zwei Jahre nach diesem Todesfall

zu beantragen. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat.

(7) Aus Anlass einer dauernden Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1015 ), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 ( BGBl. I S. 2586 ,  2741 ), in der jeweils geltenden Fassung sind die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit dürfen die Leistungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels und des Dritten bis Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschreiten. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen bleibt unberührt.

(8) Im Falle des Todes einer Beihilfeberechtigten bzw. eines Beihilfeberechtigten geht der Anspruch auf Beihilfe auf die Erbin bzw. den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an eine bzw. einen von mehreren Erbinnen bzw. Erben, an die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner oder an ein Kind der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Wird ein Beihilfeantrag von den in Satz 2 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten nicht gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

(9) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1.Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 150 v.H.,
2.Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind,70 v.H.,
3.berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner70 v.H.,
4.berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind80 v.H.

Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 auf 70 v.H. Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die Aufwendungen

  1. 1.

    für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der stationären Unterbringung der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,

  2. 2.

    einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,

  3. 3.

    aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,

  4. 4.

    für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der ältesten verbleibenden berücksichtigungsfähigen Person.

Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v.H., jedoch höchstens auf 90 v.H. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherung besteht, die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v.H. der sich nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (nach Absatz 5 Sätze 1 und 2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt oder die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden,

  2. 2.

    ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21 Euro monatlich zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird.

Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und der auf Grundlage von Absatz 12 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.

(10) Auf Antrag wird an Stelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach Absatz 12 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die Gewährung einer Pauschalen Beihilfe gilt als Antragstellung im Sinne des Absatzes 12 Satz 2 Num- mer 1 Buchstabe c.

(11) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Maßgabe, dass folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind:

    1. a)

      Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

    2. b)

      Aufwendungen für gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen,

    3. c)

      Aufwendungen, die in Krankheitsfällen, bei Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen und Kuren, bei dauernder Pflegebedürftigkeit, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen für die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner entstanden sind, sofern ihr oder sein Gesamtbetrag der Einkünfte ( § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ) im Jahr vor der Antragstellung 20 000 Euro überstieg; dies gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),

    4. d)

      Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verlangt wird,

    5. e)

      Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

    6. f)

      Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs nach Absatz 3 Satz 6 beihilfefähig sind; dies gilt in den Fällen der Nummer 2 für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht,

    7. g)

      Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; ausgenommen sind Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 53 zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf die Freie und Hansestadt Hamburg führt,

    8. h)

      Mehraufwendungen für Wahlleistungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung,

    9. i)

      Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für bei deren Behandlung verbrauchte oder verordnete Materialien und Arznei- und Verbandmittel,

  2. 2.

    unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann und das Verfahren,

  3. 3.

    dass und inwieweit die beihilfefähigen Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sowie für Fahrkosten um Beträge, die den Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, zu vermindern sind,

  4. 4.

    welche Höchstbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln sowie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln , Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken als angemessen gelten,

  5. 5.

    dass und inwieweit Aufwendungen für Hilfs- und Arzneimittel, die nach den §§ 33 und 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden,

  6. 6.

    dass zahntechnische Leistungen nur in Höhe von 60 v.H. beihilfefähig sind,

  7. 7.

    dass und inwieweit die Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen eingeschränkt ist und

  8. 8.

    dass pauschal abgerechnete Leistungen von Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbar ungen nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234 ), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2589), gewährt werden, beihilfefähig sind,

  9. 9.

    dass und inwieweit Maßnahmen der verhaltensbezogenen Prävention und der Präexpositionsprophylaxe beihilfefähig sind.


§ 81 HmbBG – Mutterschutz, Elternzeit ( § 46 BeamtStG )

Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

  1. 1.

    des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

  2. 2.

    des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.

Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen.


§ 82 HmbBG – Arbeitsschutz

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht der Senat durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 ( BGBl. I S. 965 ), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 ( BGBl. I S. 2149 ,  2151 ), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.


§ 83 HmbBG – Ersatz von Sachschäden

(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die ihnen oder ihren Familienangehörigen gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.

(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten oder den Familienangehörigen der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder des Familienangehörigen gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.


§ 83a HmbBG – Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte durch den Dienstherrn

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihr oder sein Amt erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist.

(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 48 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 53 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch ( § 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ) beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte unverzüglich das Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Abätze 1 bis 3 Anwendung.


§ 84 HmbBG – Reise- und Umzugskosten

(1) Die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen und -beamte,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

  4. 4.

    in den hamburgischen Dienst abgeordnete Beamtinnen und Beamte,

  5. 5.

    Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen

sind das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 ( BGBl. I S. 2682 ), und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des Bundes diese nur soweit anzuwenden sind, als dass sie nicht durch Landesrecht ersetzt sind.


§ 84a HmbBG – Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.


§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§§ 85 - 92, 5. - Personalakten (§ 50 BeamtStG)

§ 85 HmbBG – Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte, ehemalige Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach § 93 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), in der jeweils geltenden Fassung dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden, eine dem Datenschutz entsprechende Verarbeitung im Rahmen der jeweiligen Zweckbindung ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Kein Bestandteil sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich festzuhalten, welche Teile in welcher Form geführt werden. Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Bei teilweise oder vollständig elektronisch geführten Personalakten ist festzulegen, welche Unterlagen neben ihrer elektronisch geführten Fassung zu Dokumentations- und Nachweiszwecken weiterhin als Papierdokument im jeweiligen Teil der Personalakte verbleiben sollen.

(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(5) Neben der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten haben auch die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten Zugang zur Personalakte, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen.

(6) Eine Verwendung von Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 4 BeamtStG liegt nicht vor, sofern eine nach Absatz 4 oder § 89 zugangs-, übermittlungs- oder auskunftsberechtigte Stelle die bei ihr erhobenen oder ihr übermittelten Personalaktendaten mit dem Ziel auswertet, das Ergebnis anonymisiert anderen datenverarbeitenden Stellen oder Dritten für deren Zwecke, insbesondere für Statistik- und Berichtszwecke zur Verfügung zu stellen oder hierfür zum Abruf vorzuhalten. Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4 BeamtStG genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.


§ 86 HmbBG – Beihilfeunterlagen

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Beihilfedaten dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 2262 , 2275 ). Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zu diesem Zweck speichern, verwenden oder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermitteln. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.


§ 87 HmbBG – Anhörung

Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamtinnen und Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind sie vor deren Aufnahme in die Personalakte hierüber zu informieren und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer notwendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zu geben, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer Anhörung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.


§ 88 HmbBG – Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten

(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme.

(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo sie gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt.

(4) Die Auskunft ist unzulässig,

  1. 1.

    soweit andere Rechtsvorschriften entgegenstehen,

  2. 2.

    soweit der Schutz der betroffenen Person entgegensteht, insbesondere wenn bei Feststellungen über den Gesundheitszustand zu befürchten ist, dass die Beamtin oder der Beamte bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt,

  3. 3.

    bei Sicherheitsakten,

  4. 4.

    wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.


§ 89 HmbBG – Übermittlung von Personalakten und Auskunft an nicht betroffene Personen

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landespersonalausschuss für seine Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen anderen Behörden, anderen öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes übermittelt und von diesen im Auftrag des weiterhin verantwortlichen Dienstherrn weiter verarbeitet werden, soweit sie

  1. 1.

    für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes, der Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,

  2. 2.

    für die Prüfung und Durchführung der Buchung von Einzahlungen von den Betroffenen oder von Auszahlungen an die Betroffenen,

  3. 3.

    für die Durchführung von Auswertungen nach § 85 Absatz 6 Satz 1 ,

  4. 4.

    für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe

erforderlich sind.

(3) Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen und Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ( §§ 8a bis 8e HmbVwVfG ) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50 , 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten im Wege der Auskunft übermittelt werden. Die Beamtin oder der Beamte erhält hierzu eine schriftliche Information.

(4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.


§ 90 HmbBG – Entfernung von Unterlagen aus Personalakten

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 79 HmbDG keine Anwendung findet, sind,

  1. 1.

    falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

  2. 2.

    falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf ihren Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 91 HmbBG – Aufbewahrungsfristen

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. 1.

    wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungs- und altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

  2. 2.

    wenn Versorgungs- oder Altersgeldansprüche bestehen, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versorgungs- oder Altersgeldpflicht erlischt,

  3. 3.

    wenn keine Versorgungs- und Altersgeldansprüche bestehen, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und § 8 HmbDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger oder Altersgeldberechtigte nicht mehr vorhanden sind.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist und die nicht im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen oder Unfallfürsorge stehen, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Werden Beihilfeunterlagen zur Durchführung des Verfahrens nach § 86 Sätze 5 und 6 über die nach Satz 1 vorgesehene Frist hinaus benötigt, sind sie unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu vernichten.

(3) Versorgungs- und Altersgeldakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs- und Altersgeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.


§ 92 HmbBG – Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Stellen ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.

(5) Die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.


§ 93, Abschnitt 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 93 HmbBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände ( § 53 BeamtStG )

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann zwischen dem Senat und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände vereinbart werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen.

(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden in den Vorlagen für die Bürgerschaft unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.


§§ 94 - 100, Abschnitt 8 - Landespersonalausschuss

§ 94 HmbBG – Aufgaben des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Landespersonalausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,

  2. 2.

    zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten.

Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz oder Verordnung des Senats übertragen werden.


§ 95 HmbBG – Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige Mitglieder sind die Staatsrätin oder der Staatsrat als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die ranghöchste leitende Beamtin oder der ranghöchste leitende Beamte der für das Personalwesen zuständigen Behörde. Diese werden im Verhinderungsfall durch die gesetzlich oder durch Geschäftsordnung allgemein bestimmten Vertreterinnen oder Vertreter vertreten. Die sechs weiteren ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von drei Jahren berufen; von diesen jeweils vier auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. Die vom Senat berufenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 sein.


§ 96 HmbBG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag des Senats dessen Präsident oder Präsidentin. Sie unterliegt den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Einschränkungen.

(4) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet

  1. 1.

    durch Zeitablauf,

  2. 2.

    wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen das Mitglied berufen worden ist, oder

  3. 3.

    wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.


§ 97 HmbBG – Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei den Verhandlungen gestatten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 94 Absatz 2 Nummer 2 .


§ 98 HmbBG – Beschlüsse

(1) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Der Landespersonalausschuss hat das Recht, Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung zu veröffentlichen.


§ 99 HmbBG – Amtshilfe

Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


§ 100 HmbBG – Geschäftsstelle

Bei der für das Personalwesen zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.


§§ 101 - 103, Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 101 HmbBG – Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte können Eingaben unmittelbar an den Landespersonalausschuss richten.


§ 102 HmbBG – Verwaltungsrechtsweg ( § 54 BeamtStG )

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung ( § 28 ) oder Versetzung ( § 29 ) haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 103 HmbBG – Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 104, 1. - Allgemeines

§ 104 HmbBG – Allgemeines

Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 105, 2. - Bürgerschaft

§ 105 HmbBG – Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen nach § 30 Absätze 2 und 3 , § 35 Absatz 4 sowie § 50 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft. Sie oder er nimmt den von den Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§§ 106 - 113, 3. - Polizeivollzug

§ 106 HmbBG – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn

(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Einheitslaufbahn für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Vorbildung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Abschnitt beginnt, der die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 umfasst. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn steht jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen.


§ 107 HmbBG – Besondere Pflichten

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben ihre Amtspflichten unter Einsatz ihrer Person, notfalls auch ihres Lebens, zu erfüllen.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bei allen Handlungen haben sie die Menschenwürde zu achten und zu schützen.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unverzüglich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, müssen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das der Beamtin oder dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für sie oder ihn erkennbar ist. Auf Verlangen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hat die oder der Vorgesetzte ihnen schriftlich zu bestätigen, dass sie oder er die Anordnung aufrechterhalten hat. Die Bestätigung ist, sofern es die Umstände gestatten, vor Ausführung der Anordnung zu erteilen.


§ 108 HmbBG – Altersgrenze

Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.


§ 109 HmbBG – Polizeidienstunfähigkeit

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.


§ 110 HmbBG – Gemeinschaftsunterkunft

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Kriminaldienstes nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

(3) Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.


§ 111 HmbBG – Dienstkleidung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und -ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.


§ 111a HmbBG – Kennzeichnungspflicht

(1) Beim Einsatz geschlossener Einheiten der Landesbereitschaftspolizei tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete individuelle Kennzeichnung. Diese Kennzeichnung wird als Brust- und Rückenkennzeichnung getragen und besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge. Die Rückenkennzeichnung soll zusätzlich die Buchstabenfolge "HH" aufweisen.

(2) Die erforderlichen personenbezogenen Daten der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten sind mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnungen zu erheben und zu speichern. Zweck der Erhebung ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die personenbezogenen Daten sind drei Monate nach dem Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.


§ 112 HmbBG – Heilfürsorge (1)

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen oder nach § 63a für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 v.H. des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet. Die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wird nicht als Sachbezug auf die Anwärterbezüge angerechnet.

(2) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zu Art und Umfang der Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizinische Indikation, Behandlungen außerhalb des Wohnorts, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen,

  2. 2.

    über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel,

  3. 3.

    über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,

  4. 4.

    für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,

  5. 5.

    über Festbeträge und Festzuschüsse zu Leistungen,

  6. 6.

    über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind,

  7. 7.

    über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,

  8. 8.

    über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien,

  9. 9.

    hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge insbesondere

    1. a)

      über die Vorlage von Behandlungs- und Überweisungsscheinen,

    2. b)

      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,

    3. c)

      über die Verwendung von Antragsvordrucken,

    4. d)

      über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

    5. e)

      über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.

(4) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80 . Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

(5) § 91 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.

Nach § 2 Absätze 1 und 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 3. April 2014 (HmbGVBl. S. 131) gelten folgende Übergangsbestimmungen:

"(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die am 30. September 2014 Anspruch auf Beihilfe haben, wird diese weiterhin gewährt. Sie erhalten auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 1 dieses Gesetzes.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die spätestens seit dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder die sich am 30. September 2014 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes befinden, erhalten Heilfürsorge nach § 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der am 30. September 2014 geltenden Fassung."


§ 113 HmbBG – Verbot der politischen Betätigung in Uniform

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und die Teilnahme an Veranstaltungen, die ausschließlich der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen ( Artikel 9 Absatz 3 GG ).


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 114, 4. - Feuerwehr

§ 114 HmbBG – Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. § 107 Absatz 1 und die §§ 108 , 109 und 111 bis 113 gelten entsprechend.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 115, 5. - Strafvollzug

§ 115 HmbBG – Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes

(1) Auf die Strafvollzugsbeamtinnen und Strafvollzugsbeamten sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) § 108 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten, die in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Werkdienstes beim Strafvollzug verwendet werden.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 116, 6. - Körperschaften

§ 116 HmbBG – Zuständigkeit

(1) Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, kann der Senat als oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; er kann diese Befugnis auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen. Der Senat kann auch verbindliche Grundsätze für diese Entscheidungen aufstellen.

(2) Die nach diesem Gesetz oder dem BeamtStG einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§§ 117 - 126, 7. - Hochschulen

§ 117 HmbBG – Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an staatlichen Hochschulen, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden (beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen), sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder im Hamburgischen Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.


§ 118 HmbBG – Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen sind außer bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit nicht anzuwenden. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden.

(2) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall

  1. 1.

    durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden,

  2. 2.

    um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.

(3) Auf die Professorinnen und Professoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Oberassistentinnen und Oberassistenten und die Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden. Diese Beamtinnen und Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.


§ 119 HmbBG – Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind nur insoweit anzuwenden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit der Professorin oder des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten steht.


§ 120 HmbBG – Stellenausschreibungen für Professuren und Juniorprofessuren

§ 10 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.


§ 121 HmbBG – Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden.


§ 122 HmbBG – Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren

Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.


§ 123 HmbBG – Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren

§ 35 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 ist nicht anzuwenden.


§ 124 HmbBG – Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren

§ 61 findet keine Anwendung; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.


§ 125 HmbBG

(weggefallen)


§ 126 HmbBG – Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.

(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden

  1. 1.

    zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes oder § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389) zu Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit im Akademischen Dienst in der Laufbahn Wissenschaftliche Dienste,

  2. 2.

    zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes als Akademische Rätinnen und Räte zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit

ernannt.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 127, 8. - Schulen

§ 127 HmbBG – Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg

(1) Für Lehrkräfte am Studienkolleg nach § 37 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gelten die Vorschriften für Lehrkräfte an staatlichen Schulen entsprechend.

(2) Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahn Bildung von § 14 Abweichendes bestimmen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 128, 9. - Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 128 HmbBG – Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte des Rechnungshofs

(1) Für die Mitglieder und die weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Probezeit und über die Erprobungszeit sind auf die Mitglieder des Rechnungshofs nicht anzuwenden.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs spricht die Ernennung, die Entlassung und die Zurruhesetzung der weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs aus. Sie bzw. er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt den von den weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.


§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§§ 129 - 130, 10. - Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 129 HmbBG – Dienstrechtliche Stellung

(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in keinem Beamtenverhältnis ( § 21 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Sie oder er spricht die Ernennung, die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde aus. Sie oder er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt den nach § 47 zu leistenden Diensteid ab. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beamtinnen und Beamten der Behörde. Ihr oder ihm steht das Recht zu, Beschäftigten zu erlauben, an ihrer bzw. seiner Stelle Auskünfte an die Presse zu erteilen.

(3) Sie oder er nimmt in den Fällen der §§ 11 , 12 , 27 , 42 , § 49 Absatz 1 , § 58 Absatz 4 und § 85 für die Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr und trifft die der obersten Dienstbehörde vorbehaltenen laufbahnrechtlichen Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 82 Absatz 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung , des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 ( BGBl. I S. 2536 ), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 ( BGBl. I S. 203 , 230 ), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 ( BGBl. I S. 1679 , 1707 ), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 130 HmbBG – Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dienstherrninterne Abordnungen und Versetzungen nach § 27 Absatz 2 verfügt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; ohne ihre oder seine Zustimmung dürfen die Beamtinnen und Beamten der Behörde weder zu anderen Dienstherren abgeordnet oder versetzt werden noch darf ihnen nach § 20 BeamtStG eine Tätigkeit bei Dritten zugewiesen werden.

(3) Hinsichtlich das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit findet ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 BeamtStG nicht statt.


Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Jagdgesetz

Vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zweck des Gesetzes 1
Abrundung der Jagdbezirke 1a
Befriedete Bezirke 2
Eigenjagdbezirke 3
Gemeinschaftliche Jagdbezirke 4
Jagdgenossenschaft 5
Hegegemeinschaften 6
Jagdpächter 7
Jagderlaubnis 8
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen 9
Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein 10
Änderung von Jagdpachtverträgen 11
Erlöschen des Jagdpachtvertrages 12
Tod des Jagdpächters 13
Jagdschein 14
Jagdhaftpflichtversicherung 15
Sachliche Verbote 16
Fortbildung 16a
Sperrung von Teilflächen 17
Abschussregelung 18
Setz- und Brutzeiten 18a
Jägernotweg 19
Jagdeinrichtungen 20
Wildfolge 21
Inhalt des Jagdschutzes 22
Jagdaufseher 23
Wild- und Jagdschaden 24
Wildfütterung 25
Aussetzen von Wild 25a
Jagdhundhaltung 26
Ermächtigungen 27
Jagdbeirat (Landesjagdrat) 28
Landesjägerschaft 29
Ordnungswidrigkeiten 30
Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung 31
Übergangsvorschriften 32

§ 1 HmbJagdG – Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850), zuletzt geändert am 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1779), so zu regeln, dass die Erhaltung und Nutzung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden.


§ 1a HmbJagdG – Abrundung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch Vertrag oder Verwaltungsakt der zuständigen Behörde abgerundet werden ( § 5 Absatz I Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 - Bundesgesetzblatt I Seite 2849).

(2) Der Vertrag zur Abrundung ist bei Eigenjagdbezirken von den Eigentümern, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken von den Jagdgenossenschaften abzuschließen. Ist die Ausübung der Jagd für den Jagdbezirk verpachtet oder steht die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes einem anderen an Stelle des Eigentümers zu, so ist die schriftliche Zustimmung des Pächters oder Nutzungsberechtigten zu dem Vertrag erforderlich. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat ihn binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht erfüllt sind; § 12 Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Durch Verwaltungsakt sollen von Jagdbezirken, für welche die Ausübung der Jagd verpachtet ist, Grundflächen zur Abrundung nur mit Wirkung vom Ende der Pachtzeit abgetrennt werden.

(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber des Jagdausübungsrechts im Eigenjagdbezirk einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Anderweitige Vereinbarungen sind zulässig.


§ 2 HmbJagdG – Befriedete Bezirke

(1) Befriedete Bezirke ( § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind:

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Baulichkeiten, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, sowie die angrenzenden Flächen bis zu 20 m Breite,
  2. 2.
    Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
  3. 3.
    Friedhöfe,
  4. 4.
    öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a),
  5. 5.
    sonstige Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde befriedet werden. Die zuständige Behörde kann solche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge sowie Einsprünge absperrbar sind, und Anlagen ganz oder teilweise befrieden.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist dazu nicht erforderlich. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zulassen.


§ 3 HmbJagdG – Eigenjagdbezirke

(1) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde die Jagd ruhen lassen. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze angrenzenden anzugliedern. Auf Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.


§ 4 HmbJagdG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Gemeinde im Sinne des § 8 des Bundesjagdgesetzes ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

(2) Die zuständige Behörde kann die Grundfläche der Freien und Hansestadt Hamburg in selbstständige gemeinschaftliche Jagdbezirke aufteilen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.

(3) Sinkt die bejagbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auf unter 75 ha, hat die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern oder das Ruhen der Jagd zu verfügen, wenn eine Angliederung nicht möglich ist.


§ 5 HmbJagdG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.

(3) Der Jagdvorstand ( § 9 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ) muss aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen.

(4) Der Jagdvorstand hat mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen und dieser über die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft Rechnung zu legen. Die Jagdgenossen sind eine Woche vorher schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung zu der Versammlung zu laden.

(5) Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bezirksamtsleiter des Bezirksamtes, in dessen Gebiet der gemeinschaftliche Jagdbezirk liegt. Liegen die Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes im Gebiet mehrerer Bezirksämter, so ist der Bezirksamtsleiter zuständig, in dessen Gebiet der größere Teil der Grundflächen liegt. Der Bezirksamtsleiter kann einen Angehörigen des Bezirksamtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Jagdvorstandes beauftragen.


§ 6 HmbJagdG – Hegegemeinschaften

(1) Die Bildung von Hegegemeinschaften ( § 10a des Bundesjagdgesetzes ) kann erfolgen

  1. 1.
    auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten freiwilligen Zusammenschlusses der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke oder
  2. 2.
    durch Verfügung der zuständigen Behörde, wenn dies aus Gründen der Hege erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Vorstand muss aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die aus dem Kreise der angeschlossenen Jagdausübungsberechtigten zu wählen sind, bestehen.

(3) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für die betreffende Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch oder jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist,

  2. 2.

    die Hegegemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:

    1. a)

      die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht,

    2. b)

      das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Abschussplanes geregelt ist,

    3. c)

      durch geeignete Bestimmungen gewährleistet ist, dass die Mitglieder die von der Hegegemeinschaft für die Erfüllung des Abschussplanes getroffenen Regeln einhalten.

(4) Der Abschuss des Schalenwildes kann für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke in einem gemeinsamen Abschussplan geregelt werden, wenn eine anerkannte Hegegemeinschaft besteht.


§ 7 HmbJagdG – Jagdpächter

(1) Bei Jagdbezirken bis zu 250 ha bejagbarer Fläche wird die Zahl der Jagdpächter auf eine Person, bei Jagdbezirken von 250 bis 400 ha bejagbarer Fläche auf zwei Personen beschränkt. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere 150 ha bejagbarer Fläche eine weitere Person Jagdpächter sein.

(2) Die Aufnahme eines Mitpächters oder Unterpächters in den Jagdpachtvertrag durch den Jagdpächter gilt als Jagdpacht im Sinne des Absatz 1, des § 11 dieses Gesetzes sowie der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes .

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die zeitliche Jagdpachtfähigkeit in besonderen Fällen zulassen ( § 11 Absatz 5 Bundesjagdgesetz ).


§ 8 HmbJagdG – Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen.

(2) Die Zahl der Jagdgäste mit entgeltlicher Jagderlaubnis und der Jagdpächter zusammen darf nicht größer als die Zahl der Jagdpächter sein, die nach 7 die Jagd in dem Jagdbezirk ausüben dürfen.

(3) Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und muss von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks unterzeichnet sein. Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisse ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann sie binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige aus Gründen der Jagdpflege beanstanden; § 12 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten aus, so hat er die Jagderlaubnis bei sich zu führen.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter.


§ 9 HmbJagdG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen

Nichtig sind:

  1. 1.
    Jagdpachtverträge, die nicht den Bestimmungen des § 7 entsprechen,
  2. 2.
    Verträge zur Abrundung, die nicht schriftlich abgeschlossen sind oder nicht den Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen,
  3. 3.
    Jagderlaubnisse, die nicht schriftlich erteilt sind oder nicht den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.


§ 10 HmbJagdG – Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein

Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines ( § 14 ) beantragt, hat dabei schriftlich die Flächen anzugeben, auf denen ihm als Jagdausübungsberechtigtem oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes zusteht.


§ 11 HmbJagdG – Änderung von Jagdpachtverträgen

Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 12 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.


§ 12 HmbJagdG – Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Der Jagdpächter kann das Erlöschen des Jagdpachtvertrages nach § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes dadurch verhindern, dass er spätestens einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheines die Erteilung eines neuen Jagdscheines bei der zuständigen Behörde beantragt und das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.


§ 13 HmbJagdG – Tod des Jagdpächters

Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der zuständigen Behörde diejenigen zu benennen, von denen die Jagd ausgeübt werden soll. Benennen die Erben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist keinen Jagdausübungsberechtigten, so kann die zuständige Behörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.


§ 14 HmbJagdG – Jagdschein

(1) Der Jagdschein wird für die Dauer von drei Jagdjahren erteilt. Rentnern, Pensionären, Schwerbehinderten, Erwerbslosen, Schülern, Auszubildenden, Studenten, Zivildienstleistenden und Wehrpflichtigen wird auf Antrag ein Einjahresjagdschein erteilt.

(2) Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren erhoben.

(3) Das Aufkommen aus den Jagdscheingebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung jagdlicher oder hegerischer Zwecke zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.


§ 15 HmbJagdG – Jagdhaftpflichtversicherung

(1) Als Nachweis für eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gilt auch der Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung, wenn diese Versicherung Schutz bis zur Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden gewährt.

(2) Zuständige Stelle nach § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Bundesgesetzblatt III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2864, 2865), ist die für die Ausstellung von Jagdscheinen zuständige Behörde. Die Ausübung des gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts durch den Jagdscheininhaber hat dieser unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.


§ 16 HmbJagdG – Sachliche Verbote

(1) Über die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten,

  1. 1.
    die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
  2. 2.
    die Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut- und Setzzeit nach dessen Aussetzung auszuüben,
  3. 3.
    die Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
  4. 4.
    Horste, auch wenn sie unbesetzt sind, zu zerstören oder zu beschädigen.

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild zur Nachtzeit erlegt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Vorschriften des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 aus besonderen Gründen im Einzelfall einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Einhaltung der wild lebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 103 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.


§ 16a HmbJagdG – Fortbildung

Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.


§ 17 HmbJagdG – Sperrung von Teilflächen

Die zuständige Behörde kann begrenzte Teilflächen von Jagdbezirken, soweit dies zum Schutze bestandsbedrohter Wildarten vor Störungen erforderlich ist, für bestimmte Zeiten für die Jagd sperren. Die gesperrten Teilflächen werden durch Beschilderung mit der Aufschrift "Wildschutzgebiet" kenntlich gemacht.


§ 18 HmbJagdG – Abschussregelung

(1) Der Abschussplan ( § 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ) ist vom Jagdausübungsberechtigten in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und in den Fällen des § 6 Absatz 4 von der Hegegemeinschaft zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufe für den Zeitraum von drei Jahren bis zum 1. April der bevorstehenden Jagdperiode aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise Pläne für einen kürzeren Zeitraum zulassen.

(2) Die zuständige Behörde bestätigt den Abschussplan. Sie setzt ihn fest, sofern der Jagdausübungsberechtigte bis zum vorgeschriebenen Termin keinen vorschriftsmäßigen Abschussplan vorgelegt hat oder gegen den vorgelegten sachliche Bedenken bestehen.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan als Mindestabschuss zu erfüllen. Die zuständige Behörde kann die Erfüllung im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass der Abschussplan überschritten werden darf.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat für jedes Jagdjahr über den Abschuss des Wildes und über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Streckenliste ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der zuständigen Behörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(5) Die zuständige Behörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild vorzulegen.

(6) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde bestimmten Formblätter für den Abschussplan und die Streckenliste zu verwenden.

(7) Der Abschuss in staatseigenen Jagden wird durch die zuständige Behörde geregelt.


§ 18a HmbJagdG – Setz- und Brutzeiten

Setz- und Brutzeiten im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgesetzes sind

  1. 1.
    für Haarwild die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,
  2. 2.
    für Federwild die Zeit vom 1. April bis 30. Juni.


§ 19 HmbJagdG – Jägernotweg

(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so darf er einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde den Jägernotweg festlegen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die zuständige Behörde auf Antrag fest.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss sowie Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.


§ 20 HmbJagdG – Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen, wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten - vorbehaltlich der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers errichten. Der Eigentümer ist zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung vom Jagdausübungsberechtigten erhält.

(2) Jagdeinrichtungen sind so anzulegen, dass sie sich der Landschaft so weit wie möglich einfügen.


§ 21 HmbJagdG – Wildfolge

(1) Die Jagdausübungsberechtigten unmittelbar benachbarter Jagdbezirke sollen schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge treffen und der zuständigen Behörde anzeigen. In den Vereinbarungen kann von den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 nur abgewichen werden, wenn dadurch das Erlegen des krankgeschossenen oder schwer kranken Wildes nicht verzögert wird. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze oder der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, es auf waidgerechte Art zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen. Er darf dabei Schusswaffen nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, das krankgeschossene oder schwer kranke Wild zu erlegen. Der Schütze hat, soweit es sich um Schalenwild handelt, das erlegte Wild am Fundort zu belassen. Der Jagdausübungsberechtigte des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite niederzutun, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat er sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Schalenwild obliegt sowohl im Falle des Absatzes 2 als auch im Falle des Absatzes 3 die Entscheidung darüber, ob das Stück Wild dem Erleger zur Verfügung gestellt wird, dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Stück Wild verendet oder zur Strecke gebracht wird. Das Stück ist dem Abschuss desjenigen Jagdbezirks anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigter das erlegte Stück erhält.


§ 22 HmbJagdG – Inhalt des Jagdschutzes

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind insbesondere befugt,

  1. 1.
    Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Person festzustellen,
  2. 2.
    wildernde Hunde und Katzen zu töten. Katzen gelten als wildernd, wenn sie in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden. Das Recht, wildernde Hunde und Katzen zu töten, erstreckt sich auch auf solche Tiere, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden-, Dienst- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie zu ihrem Dienst vom Berechtigten verwandt werden oder sich dabei vorübergehend der Einwirkung des Berechtigten entzogen haben,
  3. 3.
    Tiere zu erlegen, die nicht dem besonderen Schutz des § 20e Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 890) unterliegen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen und Tierwelt notwendig ist.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben.

(3) Der zur Ausübung des Jagdschutzes Berechtigte ist verpflichtet, sich bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen auszuweisen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgästen das Töten von wildernden Hunden und Katzen gestatten, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.


§ 23 HmbJagdG – Jagdaufseher

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen, die im Besitz eines Jagdscheines sein müssen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Bezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(2) Als Jagdaufseher muss ein Berufsjäger bestellt werden, wenn die Belange des Jagdbezirkes dies notwendig machen und die zuständige Behörde es verlangt.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die von ihnen beauftragten Jagdaufseher der zuständigen Behörde zur Bestätigung ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) zu melden. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn gegen die Eignung und Zuverlässigkeit des Jagdaufsehers keine Bedenken bestehen.

(4) Die bestätigten Jagdaufseher unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.


§ 24 HmbJagdG – Wild- und Jagdschaden

(1) Wildschaden an Grundflächen auf denen die jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für den Wildschaden außer Ansatz.

(2) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, nachdem zuvor ein Feststellungsverfahren bei der zuständigen Behörde stattgefunden hat ( § 35 Bundesjagdgesetz ).

(3) Die zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare Verpflichtungserklärungen (Anerkenntnis, Vergleich) aufnehmen. Sie hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg niederzulegen.

(4) Aus der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg erteilt. In den Fällen der §§ 731 , 767-770 , 785 , 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht Hamburg an die Stelle des Prozessgerichts.


§ 25 HmbJagdG – Wildfütterung

(1) Die Fütterung ist nur in Notzeiten erlaubt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen sowie Kirrungen gelten nicht als Fütterung.

(3) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(4) In geschützten Gebieten gemäß §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) sind alle Wildfütterungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durchzuführen.


§ 25a HmbJagdG – Aussetzen von Wild

(1) Wild darf nur zum Zwecke der Wiederansiedlung oder Stützung einheimischer, in ihrem Bestand bedrohten Wildarten ausgesetzt werden.

(2) Wer Wild aussetzen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann das Aussetzen untersagen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.


§ 26 HmbJagdG – Jagdhundhaltung

(1) Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen.

(2) Der Nachweis wird erbracht durch das Ablegen der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde vor der Landesjägerschaft ( § 29 ). Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Hunde, die bereits als brauchbare Jagdhunde nach jagdrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer anerkannt sind. Die zuständige Behörde kann weitere Gebrauchshundeprüfungen anerkennen, deren Ablegung als nachweis im Sinne des Absatzes 1 gilt.


§ 27 HmbJagdG – Ermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    im Interesse der Hege weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen und ihre Jagdzeit festzulegen ( § 2 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ),
  2. 2.
    für die Jägerprüfung und die Falknerprüfung ( § 15 Absätze 5 und 7 Bundesjagdgesetz ) die Prüfungsordnungen zu erlassen, in denen insbesondere bestimmt werden kann, dass die Prüfungen vor Prüfungsausschüssen der Landesjägerschaft abzulegen sind,
  3. 3.
    die Ausübung der Jagd in Natur- und Wildschutzgebieten, in Wildparken, in Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie in einzelnen Teilen des Außengebietes zum Schutze der Erholung suchenden Bevölkerung und der Natur zu beschränken oder zu untersagen,
  4. 4.
    im Rahmen des § 22 Absatz 1 Sätze 3 und 4 , Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Sätze 2, 5 und 6 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zuzulassen,
  5. 5.
    zum Ausgleich übermäßiger Wildschäden die Wildschadensersatzpflicht auf andere jagdbare Tiere als Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen auszudehnen ( § 29 Absatz 4 Bundesjagdgesetz ),
  6. 6.
    zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Wildschadens ausreichen, als üblich anzusehen sind ( § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ),
  7. 7.
    das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen näher zu regeln ( § 24 ),
  8. 8.
    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie die Aufnahme, Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten oder kranken Wildes zu regeln ( § 36 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ).


§ 28 HmbJagdG – Jagdbeirat (Landesjagdrat)

(1) Der nach § 37 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu errichtende Jagdbeirat (Landesjagdrat) wird bei der zuständigen Behörde gebildet. Er besteht aus 13 von der zuständigen Behörde zu bestellenden Mitgliedern, und zwar aus

  • 3 von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern,

  • 6 Jägern, welche die Voraussetzungen des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen müssen,

  • 1 Vertreter der Landwirtschaft,

  • 1 Vertreter der Forstwirtschaft,

  • 1 Vertreter der Jagdgenossenschaften

    und

  • 1 Vertreter des Naturschutzes.

Von den sechs Jägern müssen zwei in der Freien und Hansestadt Hamburg jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Der Jagdbeirat wählt seinen Vorsitzenden in geheimer Wahl.

(3) Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft bestellt; nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung eines neuen Jagdbeirates fort. Sie können jederzeit auf eigenen Wunsch ausscheiden. Im Falle des Ausscheidens oder der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Der Jagdbeirat hat die zuständige Behörde in jagdlichen Fragen zu beraten. Er schlägt vor, für welche jagdlichen Aufgaben Ehrenbeamte (Jägermeister) eingesetzt werden sollen.

(6) An den Sitzungen des Jagdbeirates nimmt der Leiter der zuständigen Behörde oder ein von ihm beauftragter Angehöriger der Behörde sowie der Geschäftsführer der Landesjägerschaft teil. Der Jagdbeirat ist verpflichtet, der zuständigen Behörde von seinen Sitzungen oder Veranstaltungen rechtzeitig vorher Mitteilung zu machen.


§ 29 HmbJagdG – Landesjägerschaft

(1) Die Vereinigung der Jäger, der mehr als die Hälfte der Jahresjagdscheininhaber der Freien und Hansestadt Hamburg angehört, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Landesjägerschaft anerkannt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.

(2) Die zuständige Behörde hat die Landesjägerschaft anzuhören, bevor sie einen Jagdschein nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes entzieht.


§ 30 HmbJagdG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    in befriedeten Bezirken Wild oder Steinmarder fängt oder tötet, ohne die jagd-, tier- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten oder Fanggeräte gebraucht, ohne im Besitz eines Jagdscheines zu sein oder zum Töten oder Fangen von Wildkaninchen oder Steinmardern eine Schusswaffe oder einen Schalldämpfer ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde benutzt oder Luftgewehre gebraucht ( § 2 Absatz 2 ),
  2. 2.
    die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern oder auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Setz- und Brutzeit nach dessen Aussetzen oder auf haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, ohne dass eine ausnahmsweise behördliche Einschränkung des Verbots vorliegt, oder Horste von Greifen, auch wenn sie unbesetzt sind, zerstört oder beschädigt ( § 16 Absatz 1 ),
  3. 3.
    in als "Wildschutzgebiet" abgesperrten Flächen die Jagd ausübt ( § 17 ),
  4. 4.
    bei Wildfolge es unterlässt, den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen ( § 21 Absätze 2 und 3 ),
  5. 5.
    der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Berufsjäger als Jagdaufseher zu bestellen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist nicht nachkommt ( § 23 Absatz 2 ),
  6. 6.
    Wild außerhalb von Notzeiten ohne ausnahmsweise Zulassung durch die zuständige Behörde füttert ( § 25 Absatz 1 ) oder Medikamente an Wildtiere ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verabreicht ( § 25 Absatz 3 ),
  7. 7.
    Wild zu anderen Zwecken als der Wiederansiedlung oder Stützung heimischer, in ihrem Bestand bedrohter Wildarten aussetzt ( § 25a Absatz 1 ) oder seiner Anzeigepflicht spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn des Aussetzens nicht nachkommt ( § 25a Absatz 2 ),
  8. 8.
    der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Jagdhund zu halten und zu führen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist nicht nachkommt ( § 26 ),
  9. 9.
    einer Rechtsverordnung nach § 27 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Jagdausübungsberechtigter eine entgeltliche Jagderlaubnis entgegen den Beschränkungen des § 8 Absatz 2 erteilt oder der zuständigen Behörde eine entgeltliche Jagderlaubnis, die er erteilt hat, entgegen § 8 Absatz 3 nicht anzeigt,
  2. 2.
    als Jagdgast die Jagd vor Ablauf der Beanstandungsfrist nach § 8 Absatz 3 Satz 3 ausübt, ohne dass ihm die zuständige Behörde dies gestattet hat; oder als Jagdgast die Jagd ausübt, obwohl die zuständige Behörde die Jagderlaubnis fristgerecht beanstandet hat und weder die Beanstandungen behoben sind noch durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass die Jagderlaubnis nicht zu beanstanden ist,
  3. 3.
    als Jagdgast ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausübt, ohne die schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen ( § 8 Absatz 4 ),
  4. 4.
    als Jagdausübungsberechtigter oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis es entgegen § 10 unterlässt, die Jagdflächen vollständig anzugeben,
  5. 5.
    den im Abschussplan festgesetzten Mindestabschuss nicht erfüllt, die vorgeschriebene Streckenliste nicht oder nicht vollständig führt, die Eintragungen nicht unverzüglich vornimmt, unrichtige Angaben macht, die Streckenliste nicht auf Verlangen vorlegt, die Jagdstrecke nicht fristgerecht anzeigt, Wild oder Teile desselben nicht auf Verlangen vorlegt oder die vorgeschriebenen Formblätter nicht verwendet ( § 18 ),
  6. 6.
    der Verpflichtung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 31 HmbJagdG – Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. 2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Wird gegen jemanden wegen einer rechtswidrigen Handlung nach § 30 eine Geldbuße festgesetzt oder nur deshalb nicht festgesetzt, weil ihm die Handlung nicht vorzuwerfen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn sich aus der Handlung ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Handlungen der bezeichneten Art begehen. § 41 Absätze 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.

(3) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 , die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.


§ 32 HmbJagdG – Übergangsvorschriften

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 21. Juni 1966, zuletzt geändert am 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 Seite 159 und 1970 Seite 90) außer Kraft.


Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg
(Landeshaushaltsordnung - LHO)

Vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283)

Inhaltsübersicht §§
  
Teil I  
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan  
  
Bedeutung des Haushaltsplans 1
Feststellung des Haushaltsplans 2
Produkthaushalt 3
Staatliche Doppik 4
Wirkungen des Haushaltsplans 5
Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen 6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 7
Grundsatz der Gesamtdeckung 8
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen 9
Unterrichtung der Bürgerschaft 10
Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 11
  
Teil II  
Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans  
  
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip 12
Geltungsdauer der Haushaltspläne 13
Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan 14
Übersichten zum Haushaltsplan 15
Leistungszweck 16
Veranschlagung 17
Investitionen und Darlehen 18
(weggefallen) 19
Übertragbarkeit 20
Deckungsfähigkeit 21
Verwendungsauflage 22
Billigkeitsleistungen 23
Sperrung durch die Bürgerschaft 24
Stellenplan 25
Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen, Übersichten der Stellen außerhalb der Verwaltung 26
Ausgleich des Gesamtergebnisplans 27
Ausgleich des doppischen Gesamtfinanzplans, Kreditermächtigungen 28
Eckwertebeschluss, Voranschläge 29
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 30
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans 31
Vorlage 32
Mittelfristiger Finanzplan, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft 33
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans 34
Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen 35
  
Teil III  
Ausführung des Haushaltsplans  
  
Dezentrale Verantwortung 36
Bewirtschaftungsgrundsätze 37
Aufhebung der Sperre 38
Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen 39
Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre 40
Gewährleistungen, Darlehenszusagen 41
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung 42
Haushaltswirtschaftliche Sperre 43
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen 44
Liquide Mittel 45
Zuwendungen, Bewirtschaftung von Ermächtigungen und Verwaltung von Vermögensgegenständen 46
Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung 47
Deckungsfähigkeit 48
(weggefallen) 49
Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstellen 50
Wegfall- und Umwandlungsvermerke 51
Personalwirtschaftliche Grundsätze 52
Leerstellen 53
Besondere Personalkosten 54
Nutzungen und Sachbezüge 55
Billigkeitsleistungen 56
Investitionen, Baumaßnahmen 57
Öffentliche Ausschreibung 58
Vorleistungen 59
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes 60
Änderung von Verträgen, Vergleiche 61
Veränderung von Forderungen 62
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen 63
Grundstücke 64
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen 65
Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen 66
Prüfungsrecht durch Vereinbarung 67
Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen 68
Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof 69
  
Teil IV  
Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung  
  
Buchführung 70
Zahlungen 71
Funktionentrennung 72
Unvermutete Prüfungen 73
IT-Verfahren 74
Berichtswesen 75
Rechnungslegung 76
Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung 77
Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung 78
Ermächtigungsvortrag, Ermächtigungsvorbelastung, Überschuss, Fehlbetrag 79
Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung 80
  
Teil V  
Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung  
  
Aufgaben des Rechnungshofs 81
Gegenstände der Prüfung 82
Maßstäbe der Prüfung 83
Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung 84
Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen 85
Gemeinsame Prüfung 86
Zeit und Art der Prüfung 87
Vorlage- und Auskunftspflichten 88
Prüfungsergebnis 89
Jahresbericht 90
Aufforderung zum Schadenausgleich 91
Angelegenheit von besonderer Bedeutung 92
Vorprüfung 93
Rechnung des Rechnungshofs 94
Unterrichtung des Rechnungshofs 95
Anhörung des Rechnungshofs 96
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts 97
  
Teil VI  
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts  
  
Anwendung 98
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen 99
Wirtschaftsplan 100
Umlagen, Beiträge 101
Genehmigung des Wirtschaftsplans 102
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung 103
Überwachung durch den Rechnungshof 104
Sonderregelungen 105
  
Teil VII  
Landesbetriebe, Sondervermögen  
  
Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften 106
  
Teil VIII  
Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung  
  
Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung 107
  
Teil IX  
Schlussbestimmungen  
  
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse 108
Nachträgliche Zustimmung 109
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des SNH-Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)


§§ 1 - 11, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 LHO – Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und der Aufwendungen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein werden. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und den Grundsätzen der Wirkungsorientierung insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter sowie des Prinzips der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.


§ 2 LHO – Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Bürgerschaft (Haushaltsbeschluss) festgestellt.

(2) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

(3) Soweit dieses Gesetz eine Regelung im Haushaltsplan vorschreibt oder zulässt, steht der Haushaltsbeschluss dem Haushaltsplan gleich.

(4) Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach Drucklegung von jedermann kostenfrei eingesehen werden.


§ 3 LHO – Produkthaushalt

(1) Der Haushalt wird nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet (Produkthaushalt). Ein Produkt ist eine Leistung oder eine Gruppe von Leistungen. Produkte werden zu Produktgruppen, Produktgruppen zu Aufgabenbereichen zusammengefasst (Produktstruktur).

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Leistungen und Produkte entsprechend für Projekte, diejenigen für Produktgruppen entsprechend für große Projekte. Projekte dienen der Erstellung von Leistungen. Sie sind in der Zielsetzung einmalig und zeitlich begrenzt. Projekte sind groß, wenn sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung sind.

(3) Der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen, in der alle Kosten und Erlöse erfasst und auf Kostenträger verursachungsgerecht verrechnet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann abweichende allgemeine Regelungen treffen.

(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen.


§ 4 LHO – Staatliche Doppik

(1) Das Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts, Erster und Zweiter Unterabschnitt, des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur

  1. 1.

    laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),

  2. 2.

    Inventur,

  3. 3.

    Bilanzierung nach den

    1. a)

      allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,

    2. b)

      Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,

    3. c)

      Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,

    4. d)

      Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,

    5. e)

      Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,

  4. 4.

    Abschlussgliederung.

Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.

(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten handelsrechtlichen Vorschriften konkretisieren, insbesondere bezüglich der Ausübung der handelsrechtlichen Wahlrechte, und abweichende Regelungen treffen, die auf Grund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Sie soll die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards für die staatliche Doppik und für Produkthaushalte übernehmen.


§ 5 LHO – Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, für bestimmte Leistungszwecke Kosten zu verursachen, für bestimmte Investitions- oder Darlehenszwecke Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (Ermächtigungen).

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.


§ 6 LHO – Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Kosten im Ergebnisplan und die Auszahlungen im doppischen Finanzplan sowie die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Jahren zu Auszahlungen führen können, (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendig sind.


§ 7 LHO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dies sind für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung Kosten-Nutzen-Analysen.

(3) In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(4) Vor der Durchführung von Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung ist deren Zielsetzung zu bestimmen. Während und nach ihrer Durchführung sind diese Maßnahmen auf Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (Erfolgskontrolle).

(5) Das Nähere zu den sachlichen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.


§ 8 LHO – Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Erträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen. Alle Einzahlungen dienen zur Deckung aller Auszahlungen. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Erträge und Einzahlungen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist, im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sind.


§ 9 LHO – Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen

(1) Bei jeder Behörde ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Behörde (Behördenleitung) diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die oder der Beauftragte soll der Behördenleitung unmittelbar unterstellt werden.

(2) Die Behördenleitung bestellt, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, jeweils eine verantwortliche Person für die Erfüllung der in den Produktgruppen zusammengefassten Leistungen sowie für die Erfüllung der Investitions- und Darlehenszwecke der Aufgabenbereiche. Dieser obliegt die Fach- und Ressourcenverantwortung.

(3) Die oder der Beauftragte nach Absatz 1 koordiniert und steuert die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.


§ 10 LHO – Unterrichtung der Bürgerschaft

(1) Der Senat gibt zu seinen Gesetzentwürfen einschließlich der nach Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg der Bürgerschaft vorzulegenden Verträge einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung.

(2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung.

(3) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft nach Ablauf des ersten Quartals über die Ausführung des Gesamtergebnisplans und des doppischen Gesamtfinanzplans, über relevante Abweichungen zum anteiligen Haushaltssoll sowie über die Entwicklung der Hamburger Steuererträge und Schulden und gibt einen Prognosebericht zum Gesamthaushalt und zu wichtigen Einflussfaktoren. Nach Ablauf des zweiten Quartals berichtet der Senat über die Ausführung der Teilpläne, der Einzelpläne und des Gesamtplans, über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die Geschäftsentwicklung der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 . Er unterrichtet die Bürgerschaft mit dem Bericht zum zweiten Quartal auch über die nach § 47 Absätze 2 und 3 übertragenen Ermächtigungen und Fehlbeträge sowie im Rahmen der Erläuterung der Ermächtigungsüberträge in den jeweiligen Produktgruppen beziehungsweise Aufgabenbereichen über Umfang und Gründe für die Übertragung von Ermächtigungen über mehr als ein Jahr hinaus. Nach Ablauf des dritten Quartals berichtet der Senat über die Ausführung der Ergebnispläne der Einzelpläne, des Gesamtergebnisplans und des doppischen Gesamtfinanzplans, über relevante Abweichungen zum anteiligen Haushaltssoll sowie über den Stand der Ein- und Auszahlungen der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen. Der Senat weist in seinen Berichten auf erhebliche Abweichungen der zum Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Kennzahlenwerte von den Kennzahlenwerten des Haushaltsplans besonders hin und berichtet über etwaige Gegenmaßnahmen. Nach Ablauf des vierten Quartals berichtet der Senat über die vorläufige Gesamtergebnisrechnung und die vorläufige Gesamtfinanzrechnung. Weicht ein Bericht von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs oder der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, dem Bericht des Senats unverändert beizufügen.

(4) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b des Grundgesetzes . Sofern die Vereinbarungen Kosten verursachen oder Auszahlungen erfordern, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, ist die Zustimmung der Bürgerschaft zu den finanziellen Auswirkungen erforderlich.

(5) Der Senat leistet den Mitgliedern der Bürgerschaft, die einen finanzwirksamen Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.


§ 11 LHO – Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde. Der für den Haushalt zuständige Ausschuss der Bürgerschaft ist unverzüglich über Erlass, Änderung und Aufhebung der Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu unterrichten.


§§ 12 - 35, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans

§ 12 LHO – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. 1.

    zu erbringenden Leistungen,

  2. 2.

    zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen,

  3. 3.

    voraussichtlich entstehenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie

  4. 4.

    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.


§ 13 LHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne

Der Haushaltsplan kann mit Einwilligung der Bürgerschaft für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.


§ 14 LHO – Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Teilplänen der Aufgabenbereiche, den Einzelplänen der einzelnen Verwaltungszweige und dem Gesamtplan.

(2) Jeder Teilplan enthält

  1. 1.

    die Ergebnispläne der Produktgruppen, in denen jeweils die zu erwartenden Erlöse und voraussichtlich zu verursachenden Kosten für einen Leistungszweck nach § 16 veranschlagt sind, sowie eine Übersicht der insoweit benötigten Verpflichtungsermächtigungen,

  2. 2.

    für die Investitionen und Darlehen die jeweils zu erwartenden Einzahlungen, voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen und insoweit voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen,

  3. 3.

    einen Ergebnisplan, in dem die zu erwartenden Erlöse und die voraussichtlich zu verursachenden Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammenzufassen sind (Ergebnisplan des Aufgabenbereichs), sowie

  4. 4.

    einen doppischen Finanzplan, in dem die zu erwartenden Einzahlungen und die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen für den Aufgabenbereich aus Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit zusammenzufassen sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes darzustellen sind (doppischer Finanzplan des Aufgabenbereichs).

Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die jeweiligen Jahresbeträge in den Erläuterungen angegeben werden.

(3) (1)

Die Ergebnispläne nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in folgende Kontenbereiche einzuteilen:

  1. 1.

    Erlöse,

  2. 2.

    Kosten aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  3. 3.

    Personalkosten,

  4. 4.

    Kosten aus Transferleistungen,

  5. 5.

    Kosten aus Abschreibungen,

  6. 6.

    sonstige Kosten,

  7. 7.

    Erlöse des Finanzergebnisses,

  8. 8.

    Kosten des Finanzergebnisses,

  9. 9.

    globale Mehrkosten,

  10. 10.

    globale Minderkosten.

Die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 1 bis 6 sind zum Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 7 und 8 zum Finanzergebnis zusammenzufassen. Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und das Finanzergebnis sind zum Jahresergebnis zusammenzufassen. Das Jahresergebnis, die globalen Mehr- und die globalen Minderkosten sind zum Jahresergebnis einschließlich der globalen Mehr-/Minderkosten zusammenzufassen. Satz 1 Nummern 1 bis 9 sowie die Sätze 2 und 3 gelten für die Übersichten der Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(4) Ein Einzelplan enthält

  1. 1.

    einen Ergebnisplan des Verwaltungszweigs und

  2. 2.

    einen doppischen Finanzplan des Verwaltungszweigs.

(5) Der Gesamtplan (Haushaltsübersicht) enthält

  1. 1.

    den Ergebnisplan der Freien und Hansestadt Hamburg (Gesamtergebnisplan),

  2. 2.

    den doppischen Finanzplan der Freien und Hansestadt Hamburg (doppischer Gesamtfinanzplan) und

  3. 3.

    eine Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne.

(6) Die Produktstruktur ist so einzuteilen, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist.

(7) Zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen und sonstiger Berichterstattungspflichten gegenüber dem Bund werden Daten über die Ein- und Auszahlungen

  1. 1.

    nach Arten bereitgestellt, die sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan) richten, und

  2. 2.

    nach Aufgabengebieten bereitgestellt, die sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionenplan) richten.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92) sind § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 LHO vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018 weiter anzuwenden.


§ 15 LHO – Übersichten zum Haushaltsplan

(1) In einer Anlage zum Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen in einer Gliederung, die dem Produktrahmen nach § 14 Absatz 6 entspricht, darzustellen (Produktübersicht).

(2) Dem Haushaltsplan ist eine nach Aufgabenbereichen gegliederte Übersicht über

  1. 1.

    die Planstellen für Beamtinnen und Beamte,

  2. 2.

    andere Stellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen)

beizufügen.


§ 16 LHO – Leistungszweck

(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen (Leistungszweck) sind für jede Produktgruppe im Haushaltsplan verbindlich festzulegen. Der Leistungszweck bildet die Grundlage für die Ermächtigungen nach § 5 , Kosten zu verursachen und insoweit Verpflichtungen einzugehen. Er wird in Form der zugeordneten Produkte, der Ziele, Kennzahlen und Kennzahlenwerte dargestellt. Große Projekte sind hinsichtlich ihres Inhalts sowie ihrer Zielsetzung und Dauer darzustellen.

(2) Erlöse dürfen in einer Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt werden, soweit sie nicht unmittelbar der Deckung von Kosten für Leistungen dienen. Solche Erlöse sind nach dem Entstehungsgrund darzustellen. Soweit Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erlösen stehen wie insbesondere Kosten aus dem Länderfinanzausgleich mit Steuererlösen, dürfen sie in derselben Produktgruppe veranschlagt werden. Dies ist zu erläutern. § 37 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Erlöse und Kosten dürfen in einer Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt werden, wenn dies in den Erläuterungen begründet wird.


§ 17 LHO – Veranschlagung

(1) Für dasselbe Ziel dürfen weder Kosten noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Produktgruppen veranschlagt werden. Für dasselbe Ziel dürfen weder Auszahlungen für Investitionen und Darlehen noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Aufgabenbereiche veranschlagt werden.

(2) In den Teilplänen ist die Höhe der zweckgebundenen Erlöse und der dazugehörigen Kosten kenntlich zu machen.

(3) Die Veranschlagung globaler Mehr- oder Minderkosten ist nur zulässig, wenn dies in den Erläuterungen begründet wird.

(4) Für den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen im Umlaufvermögen sind Kosten zu veranschlagen.

(5) Die für die Leistungen einer Produktgruppe eingesetzten Vollzeitäquivalente sind auszuweisen.

(6) Kosten-Nutzen-Analysen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 sind der Bürgerschaft vorzulegen. Dies gilt für andere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Absatz 2 entsprechend, sofern deren Vorlage auf Grund des Umfangs oder der Bedeutung der Maßnahme geboten ist.


§ 18 LHO – Investitionen und Darlehen

(1) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen dürfen nur für bilanzierungsfähiges Anlagevermögen veranschlagt werden.

(2) Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind für jeden Aufgabenbereich getrennt nach Einzelmaßnahmen, Programmen und sonstigen Maßnahmen zu veranschlagen. Investitionen sind einzeln zu veranschlagen, wenn dies auf Grund ihrer Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geboten ist. Nicht einzeln zu veranschlagende, gleichartige oder gleichgerichtete Investitionen für einen Aufgabenbereich sind zu Programmen, alle übrigen Investitionen zu sonstigen Maßnahmen zusammengefasst zu veranschlagen. Die Veranschlagung globaler Minderauszahlungen für Investitionen ist nur zulässig, wenn diese in den Erläuterungen begründet werden.

(3) Die Veranschlagung muss bei Einzelmaßnahmen auf vorliegenden Plänen und Kostenermittlungen beruhen.

(4) Die Veranschlagung der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen ist zu erläutern. Dazu sind bei der ersten Veranschlagung von Einzelmaßnahmen und Programmen Inhalt, zeitliche Abwicklung und Ziel, voraussichtliche Gesamt- und Folgekosten sowie deren Finanzierung, Kostenbeteiligungen Dritter, Nutzungsdauer und Abschreibungsraten, bei sonstigen Maßnahmen mindestens Inhalt und Ziel darzulegen. Bei jeder folgenden Veranschlagung ist die finanzielle Abwicklung zu erläutern.

(5) Ausnahmen von Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Für Einzelmaßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, ist die Ermächtigung, Auszahlungen zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, gesperrt. Das Recht der Bürgerschaft, nach § 24 zu sperren, bleibt unberührt.

(6) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für zu gebende Darlehen dürfen nur für Gelddarlehen veranschlagt werden. Inhalt und Ziel der Darlehen sind zu erläutern. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


§ 19 LHO

(weggefallen)


§ 20 LHO – Übertragbarkeit

Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sind übertragbar. Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fördert.


§ 21 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dadurch die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden.

(2) Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dadurch die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden. Das gilt für Ermächtigungen, Auszahlungen für Darlehen zu leisten, entsprechend.

(3) Die Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Ermächtigungen, für die sie veranschlagt worden sind, solange der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.


§ 22 LHO – Verwendungsauflage

Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen oder Verpflichtungen einzugehen, kann mit der Auflage versehen werden, sie im Rahmen des Leistungszwecks teilweise für bestimmte Maßnahmen zu verwenden. Das gilt auch für die Zuführungen an die Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 .


§ 23 LHO – Billigkeitsleistungen

In den Teilplänen kann bestimmt werden, dass für Leistungen aus Gründen der Billigkeit Kosten verursacht werden dürfen. Der Kontenbereich nach § 14 Absatz 3 und die Höhe der Kosten sind anzugeben.


§ 24 LHO – Sperrung durch die Bürgerschaft

Die Bürgerschaft kann bestimmen, dass die Inanspruchnahme von Ermächtigungen oder eines der Höhe nach bestimmten Anteils derselben ihrer Einwilligung oder der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf. Sie kann ihre Befugnis zur Einwilligung durch eine Regelung in ihrer Geschäftsordnung weiter übertragen.


§ 25 LHO – Stellenplan

(1) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in dem als Stellenplan bezeichneten Teil des Haushaltsplans auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.

(2) Planstellen sind als "künftig wegfallend" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(3) Planstellen sind als "künftig umzuwandeln" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend; die Vermerke sind im Stellenplan nachrichtlich auszuweisen.


§ 26 LHO – Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen, Übersichten der Stellen außerhalb der Verwaltung

(1) Die Wirtschaftspläne

  1. 1.

    der Landesbetriebe nach § 106 Absatz 1 ,

  2. 2.

    der Sondervermögen nach § 106 Absatz 2 und

  3. 3.

    der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und 9 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Über die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen von

  1. 1.

    juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Freien und Hansestadt Hamburg ganz oder zum Teil unterhalten werden, und

  2. 2.

    Stellen außerhalb der Verwaltung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen zur Deckung der gesamten Aufwendungen oder eines nicht abgegrenzten Teils der Aufwendungen erhalten,

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.


§ 27 LHO – Ausgleich des Gesamtergebnisplans

(1) Die Erträge des Gesamtergebnisplans müssen mindestens die Aufwendungen des Gesamtergebnisplans, die Zuführung zur Konjunkturposition nach Absatz 2 und den auf Grund des Gesetzes nach Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz erforderlichen Ausgleich der notsituationsbedingten bilanziellen Vorbelastung decken, soweit ein Fehlbetrag nicht nach Absatz 3 zulässig ist.

(2) Im Haushaltsplan ist der langjährige Trend der Steuererträge mit einem gleitenden Stützzeitraum von 14 Jahren darzustellen. Bei der Ermittlung des Trends erfolgt eine Bereinigung um Wirkungen von Steuerrechtsänderungen. Sind Steuererträge zu veranschlagen, die im Haushaltsjahr über dem sich für dieses Jahr ergebenden Trendwert liegen, sind sie insoweit der Konjunkturposition zuzuführen, als sie ihn übersteigen. Sofern auf Grund von § 13 ein Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird, schreibt der Senat im ersten Haushaltsjahr den Trendwert für das zweite Haushaltsjahr fort und unterrichtet die Bürgerschaft über das Ergebnis. Ist zu erwarten, dass die Konjunkturposition positiv oder negativ einen Wert von 50 vom Hundert des Trendwerts der Steuererträge übersteigt, ist das Verfahren zur Ermittlung des langjährigen Trends der Steuererträge zu überprüfen und die Bürgerschaft über das Ergebnis zu informieren.

(3) Die Aufwendungen des Gesamtergebnisplans dürfen die Erträge in dem Umfang übersteigen, in dem folgende Voraussetzungen entweder einzeln oder gemeinsam vorliegen:

  1. 1.

    Der Fehlbetrag kann durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden,

  2. 2.

    die Steuererträge im Haushaltsjahr liegen unterhalb des sich nach Absatz 2 für das Haushaltsjahr ergebenden Trendwerts,

  3. 3.

    durch Gesetz wurde bestimmt, dass der Fehlbetrag auf Grund einer Feststellung nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg notwendig ist; in diesem Gesetz ist außerdem festzulegen, in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gerechtfertigt ist, wie die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung ausgeglichen und wie die Schulden getilgt werden sollen.


§ 28 LHO – Ausgleich des doppischen Gesamtfinanzplans, Kreditermächtigungen

(1) Der doppische Gesamtfinanzplan ist in Einzahlungen und Auszahlungen auszugleichen.

(2) Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten dürfen nur veranschlagt werden zur Finanzierung

  1. 1.

    der Tilgung von Krediten,

  2. 2.

    des Saldos finanzieller Transaktionen,

  3. 3.

    des Fehlbetrags nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 und

  4. 4.

    des Bedarfs nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz.

Der Saldo nach Satz 1 Nummer 2 ergibt sich aus den Auszahlungen für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie den Einzahlungen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.

(3) Der Haushaltsbeschluss bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen

  1. 1.

    nach Absatz 2 (Deckungskredite); die Höhe der vorgesehenen Kreditaufnahme ist anhand der Fallgruppen des Absatzes 2 zu erläutern,

  2. 2.

    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden; die Ermächtigung darf 50 vom Hundert der im doppischen Gesamtfinanzplan veranschlagten Auszahlungen nicht überschreiten.

Der Haushaltsbeschluss kann den Senat zusätzlich ermächtigen, Kredite am Kreditmarkt in Höhe des Fehlbetrags aufzunehmen, der sich daraus ergibt, dass die tatsächlich erzielten Steuererträge hinter den für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Steuererträgen zurückbleiben.

(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Durch Beschluss der Bürgerschaft können die Ermächtigungen verlängert werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.


§ 29 LHO – Eckwertebeschluss, Voranschläge

(1) Der Senat gibt die Eckwerte für die Haushaltsplanung vor (Eckwertebeschluss). Der Eckwertebeschluss hat für die Bürgerschaft, das Verfassungsgericht, den Rechnungshof und die oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit empfehlenden Charakter. Er wird von der für die Finanzen zuständigen Behörde im Benehmen mit den Behörden vorbereitet.

(2) Die Voranschläge werden von den Behörden unter Beachtung des Eckwertebeschlusses in dezentraler Verantwortung aufgestellt. Sie sind der für die Finanzen zuständigen Behörde zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann verlangen, dass den Voranschlägen ergänzende Unterlagen beigefügt werden; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 30 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Sie kann die Voranschläge im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern.

(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.


§ 31 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat beschlossen.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.


§ 32 LHO – Vorlage

(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres der Bürgerschaft vorzulegen, in der Regel zur ersten Sitzung der Bürgerschaft nach dem 1. September.

(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsbeschlusses mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.


§ 33 LHO – Mittelfristiger Finanzplan, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 ( BGBl. I S. 582 ), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 ( BGBl. I S. 2407 , 2422 ), sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 ( BGBl. I S. 1273 ), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2398 ), in den jeweils geltenden Fassungen einen Finanzplan für fünf Jahre auf (mittelfristiger Finanzplan). Sie kann hierzu die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Der mittelfristige Finanzplan wird in den Haushaltsplan-Entwurf integriert. Der Senat legt die Fortschreibung des mittelfristigen Finanzplans der Bürgerschaft gesondert vor, sofern auf Grund von § 13 in einem Jahr kein Haushaltsplan-Entwurf aufgestellt wird.

(2) Im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des mittelfristigen Finanzplans soll der Senat die Bürgerschaft über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft unterrichten.


§ 34 LHO – Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses und des Haushaltsplans sind die Bestimmungen der Teile I und II sinngemäß anzuwenden.


§ 35 LHO – Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen

(1) Auf Nachträge zum Haushaltsbeschluss und zum Haushaltsplan sind die Bestimmungen der Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres in die Bürgerschaft einzubringen.

(2) Nachbewilligungsanträge des Senats müssen einen Deckungsvorschlag enthalten (Deckungsgebot) und die Auswirkungen auf den Leistungszweck darstellen.


§§ 36 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans

§ 36 LHO – Dezentrale Verantwortung

Der Haushaltsplan wird grundsätzlich im Rahmen dezentraler Verantwortung ausgeführt.


§ 37 LHO – Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen, ist so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Kosten eines Kontenbereichs nach § 14 Absatz 3 ausreicht, die für den Leistungszweck einer Produktgruppe veranschlagt sind. Mindererlöse sind durch Minderkosten derselben Produktgruppe aufzufangen. Mehrerlöse dürfen verwendet werden, Mehrkosten der Produktgruppe zu decken, soweit dies ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist.

(2) Eine Ermächtigung, Auszahlungen zu leisten, ist so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Auszahlungen ausreicht, die für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck veranschlagt sind. Mindereinzahlungen für Investitionen und Darlehen sind durch Minderauszahlungen für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck aufzufangen. Mehreinzahlungen für Investitionen und Darlehen dürfen verwendet werden, Mehrauszahlungen für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck zu decken, soweit dies ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist.

(3) Globale Mehr- und Minderkosten sowie globale Minderauszahlungen sind auf die sachlich zutreffenden Kontenbereiche zu übertragen. Dasselbe gilt für Erlöse und Kosten, die für Produktgruppen ohne Leistungen veranschlagt wurden, sowie für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen, die nach ihrem Zweck global für andere Investitionen und Darlehen veranschlagt wurden.

(4) Die Ermächtigungen dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(5) Forderungen sind rechtzeitig und vollständig zu begründen und einzuziehen.

(6) Für die Bewirtschaftung von Ermächtigungen des Bundes sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 38 LHO – Aufhebung der Sperre

Ist die Inanspruchnahme einer Ermächtigung ganz oder teilweise von einer Einwilligung nach § 24 abhängig gemacht worden, hat der Senat sie einzuholen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden. Soweit die Bürgerschaft bestimmt hat, dass die Inanspruchnahme einer Ermächtigung ganz oder teilweise der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf, kann die zuständige Bezirksamtsleitung beauftragt werden, die Einwilligung der Bezirksversammlung einzuholen.


§ 39 LHO – Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen

(1) Mit Einwilligung des Senats dürfen über- und außerplanmäßige Kosten verursacht oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen geleistet werden; die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Inanspruchnahme bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplans zurückgestellt oder die Ermächtigung im Wege einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bereitgestellt werden kann.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die weder Kosten noch Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen im Haushaltsplan veranschlagt sind.

(3) Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen sollen durch Einsparungen an anderer Stelle in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Die Genehmigung der Bürgerschaft ist bei über- und außerplanmäßigen Kosten, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen sowie Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 spätestens innerhalb eines Vierteljahres, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich einzuholen.

(5)   (4)

Ermächtigungen nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und § 16 Absatz 3 dürfen nicht überschritten werden.

(6) Bei übertragbaren Ermächtigungen dürfen Kosten vorzeitig verursacht und Auszahlungen vorzeitig geleistet werden (Vorgriff), soweit dies zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Auch dürfen Auszahlungen im Vorgriff auf eine nächstjährige Ermächtigung, Kosten zu verursachen, geleistet werden, wenn die Kosten auf Grund einer Leistungspflicht für das nachfolgende Haushaltsjahr zu veranschlagen sind. Die Vorgriffsermächtigungen sind der Höhe nach im Haushaltsbeschluss festzulegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Auszahlung dem Haushaltsjahr, für das die Kosten ermächtigt sind, unmittelbar vorausgeht.

(4) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92) sind § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. § 14 Absatz 3 und § 39 Absatz 5 LHO vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind bis einschließlich des Haushaltsjahres 2018 weiter anzuwenden.


§ 40 LHO – Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre

(1) Maßnahmen, die zu Kosten in künftigen Haushaltsjahren führen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan eine entsprechende Verpflichtungsermächtigung enthält. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann der Senat Ausnahmen zulassen; § 39 Absätze 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr Kosten verursachen beziehungsweise zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen führen. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nicht anzuwenden.


§ 41 LHO – Gewährleistungen, Darlehenszusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch den Haushaltsbeschluss oder durch ein Gesetz.

(2) Darlehenszusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Sie ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie kann auf ihre Befugnisse verzichten.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Behörden auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,

  1. 1.

    ob die Voraussetzungen für die Darlehenszusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben und

  2. 2.

    ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann die für die Finanzen zuständige Behörde ausnahmsweise absehen.


§ 42 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Soweit die Entscheidung nicht vom Senat getroffen wird, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde

  1. 1.

    der Erlass von Verwaltungsvorschriften,

  2. 2.

    der Abschluss von Tarifverträgen,

  3. 3.

    die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,

  4. 4.

    die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen und

  5. 5.

    sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung,

wenn diese Regelungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren zu Einzahlungsminderungen oder zu zusätzlichen Auszahlungen führen können.


§ 43 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann die für die Finanzen zuständige Behörde es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Ermächtigungen in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.


§ 44 LHO – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die in § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Maßnahmen schlägt die für die Finanzen zuständige Behörde dem Senat vor. Ermächtigt der Senat die für die Finanzen zuständige Behörde zur Durchführung dieser Maßnahmen, unterrichtet er die Bürgerschaft, wenn sich daraus eine wesentliche Änderung der mit dem Haushaltsplan gesetzten Prioritäten ergibt.

(2) Die nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen beschließt der Senat auf Vorschlag der für die Finanzen zuständigen Behörde und teilt sie der Bürgerschaft mit. Kosten dürfen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft verursacht, Auszahlungen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft geleistet werden; die Bürgerschaft kann sie begrenzen.


§ 45 LHO – Liquide Mittel

Nicht sofort benötigte liquide Mittel sollen so angelegt werden, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.


§ 46 LHO – Zuwendungen, Bewirtschaftung von Ermächtigungen und Verwaltung von Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen sind Auszahlungen an Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Sie dürfen nur gewährt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Behörde oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof ( § 84 ) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.

(2) Sollen Ermächtigungen oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg von Stellen außerhalb der Verwaltung bewirtschaftet beziehungsweise verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


§ 47 LHO – Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung

(1) Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, dürfen nur zur Erfüllung des für die jeweilige Produktgruppe im Haushaltsplan bezeichneten Leistungszwecks in Anspruch genommen werden. Auszahlungen für Investitionen und Darlehen dürfen nur zur Erfüllung der für den jeweiligen Aufgabenbereich im Haushaltsplan bezeichneten Investitions- oder Darlehenszwecke geleistet werden. Dies gilt, soweit und solange sie jeweils fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres. Die Sätze 1 bis 3 sind für die jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen entsprechend anzuwenden. Verwendungsauflagen nach § 22 sind zu beachten. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

(2) Soweit Ermächtigungen übertragbar und nicht in Anspruch genommen worden sind, können sie mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde bis zum zweitnächsten Haushaltsjahr übertragen werden. Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, können bis zum zweiten auf die Aktivierung des Anlagevermögens nachfolgenden Haushaltsjahr übertragen werden. In besonders begründeten Fällen kann die für die Finanzen zuständige Behörde auch eine darüber hinausgehende Übertragung zulassen. Soweit auf Grund einer Ermächtigung, Kosten zu verursachen, bewegliche Sachen beschafft wurden, die im Jahresabschluss als Umlaufvermögen zu aktivieren sind, darf die Ermächtigung nur unter der Auflage übertragen werden, dass sie für den Verbrauch des Umlaufvermögens in Anspruch genommen wird. Ist die Ermächtigung nicht übertragbar, kann die für die Finanzen zuständige Behörde die Übertragbarkeit insoweit zulassen. Darüber hinaus darf die für die Finanzen zuständige Behörde in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, zulassen, soweit die Kosten für bereits bewilligte Maßnahmen erst im folgenden Haushaltsjahr entstehen.

(3) Soweit eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen, überschritten wird, ist der Fehlbetrag mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde auf das nachfolgende Haushaltsjahr vorzutragen. Dies gilt entsprechend für die Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sowie für den Fall, dass Mindererlöse und Mindereinzahlungen nicht durch Minderkosten beziehungsweise Minderauszahlungen gedeckt werden können. Ein Fehlbetrag ist nicht vorzutragen, soweit die Bürgerschaft über- oder außerplanmäßige Kosten oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen bewilligt oder genehmigt hat und für Deckung im abgelaufenen Haushaltsjahr gesorgt ist.


§ 48 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Deckungsfähige Ermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe der Regelung im Haushaltsplan zugunsten anderer Ermächtigungen verwendet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von ihrer Einwilligung abhängig machen.

(2) Die Inanspruchnahme einer Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 darf die Erfüllung des Leistungszwecks der abgebenden Produktgruppe nicht gefährden. Dies gilt für die Investitions- und Darlehenszwecke des abgebenden Aufgabenbereichs entsprechend.


§ 49 LHO

(weggefallen)


§ 50 LHO – Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstellen

(1) Erlöse, Kosten, Einzahlungen und Auszahlungen, Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen. Die Umsetzung von Erlösen und Kosten darf keine Auswirkungen auf die Leistungszwecke der abgebenden und der aufnehmenden Produktgruppe haben.

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde die Personalkosten für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung weiter getragen werden. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.


§ 51 LHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Über Planstellen, die der Haushaltsplan als "künftig wegfallend" bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als "künftig wegfallend" bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen oder Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.

(3) Ist eine Planstelle als "künftig umzuwandeln" bezeichnet, gilt sie von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Stellenplan bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist, als in die Stelle umgewandelt, die im Umwandlungsvermerk angegeben ist.

(4) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als "künftig umzuwandeln" bezeichnet, gilt die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen oder Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Die Vermerke sind im Stellenplan nachrichtlich auszuweisen.


§ 52 LHO – Personalwirtschaftliche Grundsätze

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

(3) Sind Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten besetzt, die mit ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sind, können die nicht ausgenutzten Anteile dieser Planstellen mit weiteren Beamtinnen oder Beamten besetzt werden. Zusammengefasste Planstellenanteile unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nur mit Beamtinnen oder Beamten besetzt werden, deren Besoldungsgruppe nicht über dem Planstellenanteil mit der niedrigsten Wertigkeit liegt.


§ 53 LHO – Leerstellen

(1) Wird eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßiger Beamter für mindestens sechs Monate ohne Dienstbezüge

  1. 1.

    zu einem anderen Dienstherrn,

  2. 2.

    zur Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung,

  3. 3.

    zur Verwendung für Aufgaben der Entwicklungshilfe,

  4. 4.

    zur Verwendung an einer deutschen Schule im Ausland,

  5. 5.

    zur Übernahme einer Tätigkeit, für die das Vorliegen öffentlicher Belange anerkannt ist,

  6. 6.

    nach § 63 , § 64 oder § 68 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), in der jeweils geltenden Fassung oder

  7. 7.

    nach § 1 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2015 S. 370, 2016 S. 38), in der jeweils geltenden Fassung

beurlaubt, abgeordnet, von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder wird ihr oder ihm nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 , 262 ), in der jeweils geltenden Fassung eine Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle neu zu besetzen, so kann der Senat im Einzelplan des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der beurlaubten, abgeordneten, freigestellten oder zugewiesenen Beamtinnen oder Beamten ausbringen.

(2) Endet die Beurlaubung, Abordnung, Freistellung von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit oder Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung, ist die Beamtin oder der Beamte entsprechend ihrer oder seiner Fachrichtung und ihrer oder seiner Stellengruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist sie oder er in der Leerstelle weiterzuführen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 ist eine Wiederverwendung vor Ablauf der im Einzelfall festgelegten Beurlaubungszeit nur zulässig, wenn eine freie Planstelle zur Verfügung steht.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für planmäßige Beamtinnen und planmäßige Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 ( BGBl. I S. 327 ), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 ( BGBl. I S. 906 ), in der jeweils geltenden Fassung oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 ( BGBl. I S. 413 ), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 ( BGBl. I S. 906 , 907 ), in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes die Rückführung in das frühere Dienstverhältnis beantragt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.


§ 54 LHO – Besondere Personalkosten

Personalkosten, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur verursacht werden, wenn die Verwaltung hierzu besonders ermächtigt wurde.


§ 55 LHO – Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.


§ 56 LHO – Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt, entsprechende Kosten zu verursachen.


§ 57 LHO – Investitionen, Baumaßnahmen

(1) Investitionsmaßnahmen sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Baumaßnahmen dürfen, unabhängig davon, ob deren Kosten aktiviert werden können, nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Von den in § 18 Absatz 3 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.

(2) Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die nach § 9 Absatz 2 für den betreffenden Aufgabenbereich verantwortliche Person festgestellt hat, dass die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investition geregelt sind. Sie bleibt bis zur Übernahme der fachlichen Verantwortung durch einen anderen Aufgabenbereich für die Finanzierung der Folgekosten verantwortlich.


§ 58 LHO – Öffentliche Ausschreibung

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(2) Beim Abschluss von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien verfahren werden.


§ 59 LHO – Vorleistungen

(1) Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie und Hansestadt Hamburg entrichtet, kann mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde ein angemessener Abzug gewährt werden.


§ 60 LHO – Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der Behördenleitung abgeschlossen werden. Diese Befugnis kann die Behördenleitung auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.


§ 61 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Verträge dürfen zum Nachteil der Freien und Hansestadt Hamburg nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde, soweit sie nicht darauf verzichtet.


§ 62 LHO – Veränderung von Forderungen

(1) Forderungen dürfen nur

  1. 1.

    gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Schuldnerin oder den Schuldner verbunden wäre und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,

  2. 2.

    niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,

  3. 3.

    erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde, soweit sie nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


§ 63 LHO – Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände dürfen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Dies gilt nicht für Grundstücke und Beteiligungen.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden oder eine Nutzung der Vermögensgegenstände auch nach Veräußerung gesichert werden kann und dadurch die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zum Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan, durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes staatliches Interesse, so kann die für die Finanzen zuständige Behörde bei Gegenständen, deren Veräußerung zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.


§ 64 LHO – Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde erworben oder veräußert werden.

(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(3) Dingliche Rechte an Grundstücken sollen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Werden im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten Grundpfandrechte bestellt, kann von einer Entgelterhebung abgesehen werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.

(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden.


§ 65 LHO – Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

  1. 1.

    ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,

  2. 2.

    ihre Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,

  3. 3.

    ihr ein angemessener Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, eingeräumt wird und

  4. 4.

    gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Bevor die Freie und Hansestadt Hamburg Anteile an einem Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde einzuholen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des staatlichen Einflusses.

(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem fünften Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) An einer Genossenschaft soll sich die Freie und Hansestadt Hamburg nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.

(5) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsstandards zugrunde gelegt werden, die von der für die Finanzen zuständigen Behörde erarbeitet werden.

(6) Die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg zu berücksichtigen und die zur Wahrnehmung der Aufgabe der Beteiligungsverwaltung erforderlichen Berichte der zuständigen Behörde zu erstatten.


§ 66 LHO – Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes , so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.


§ 67 LHO – Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes , so soll die zuständige Behörde, soweit das staatliche Interesse dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass der Freien und Hansestadt Hamburg in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den fünften Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.


§ 68 LHO – Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Beteiligung zuständige Behörde aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Finanzen zuständige Behörde die Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.

(2) Ein Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes kann nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erklärt werden.


§ 69 LHO – Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof

(1) Die für die Beteiligung zuständige Behörde übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschaftsversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

  1. 1.

    die Unterlagen, die der Freien und Hansestadt Hamburg als Aktionärin oder Gesellschafterin zugänglich sind,

  2. 2.

    die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben, und

  3. 3.

    die ihr nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Sie teilt dabei das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

(2) Der Rechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.


§§ 70 - 80, Teil IV - Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung

§ 70 LHO – Buchführung

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde trägt die Gesamtverantwortung für die Buchführung und das interne Kontrollsystem. § 36 bleibt unberührt. Sie entscheidet über die Einrichtung der Bücher.

(2) Eine Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher (Buchung) darf nur nach vorheriger Anordnung der zuständigen Behörde oder der von ihr ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt

  1. 1.

    die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der für Buchungen zuständigen Stellen,

  2. 2.

    das Verfahren der Anordnung und der Buchführung sowie

  3. 3.

    im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Nachweis der Buchungen.

Sie kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und den Nachweis der Buchungen allgemein und im Einzelfall anordnen oder zulassen. Die Regelungen und die Vereinfachungen müssen den Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung gewährleisten.

(4) Alle Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen sind auf Konten zu buchen, die nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen einzurichten sind.

(5) Die Bücher sind monatlich abzuschließen. Die für die Finanzen zuständige Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. Nach dem Abschluss der Bücher darf für den abgelaufenen Zeitraum nicht mehr gebucht werden.


§ 71 LHO – Zahlungen

(1) Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden.

(2) Kassen der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut. Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.

(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt

  1. 1.

    die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der Kassen und Zahlstellen im Benehmen mit der Behörde, bei der diese eingerichtet werden sollen, sowie

  2. 2.

    das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Zahlungen.


§ 72 LHO – Funktionentrennung

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 Absatz 2 trifft oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Buchungen oder Zahlungen nicht beteiligt sein. Niemand darf gleichzeitig an Buchungen und Zahlungen beteiligt sein. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung auf andere Weise gewährleistet bleiben.


§ 73 LHO – Unvermutete Prüfungen

Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.


§ 74 LHO – IT-Verfahren

(1) Verfahren der Informationstechnik (IT) für

  1. 1.

    elektronische Anordnungen,

  2. 2.

    Buchungen,

  3. 3.

    Zahlungen,

  4. 4.

    Aufbewahrung von Nachweisen der Buchungen,

  5. 5.

    Geldverwaltung oder

  6. 6.

    Abschlüsse

dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von der für die Finanzen zuständigen Behörde zugelassen wurden. Diese kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf das Zulassungserfordernis verzichten. Der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung sind zu gewährleisten.

(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt die IT-Verfahren zur Verfügung, die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg notwendig sind. Sie kann technische Hilfstätigkeiten durch andere Verwaltungsträger verrichten lassen. Technische Hilfstätigkeiten sind insbesondere Rechenzentrumsleistungen, die Erstellung, Anpassung und Pflege von Software, technisches Monitoring, technische Analyse von Fehlern und auf diese Tätigkeiten bezogene Beratungsleistungen. Die technischen Hilfstätigkeiten des beauftragten Verwaltungsträgers sind der Freien und Hansestadt Hamburg zuzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzen zuständigen Behörde verrichtet werden.


§ 75 LHO – Berichtswesen

Die Behörden haben der für die Finanzen zuständigen Behörde regelmäßig über die Entwicklung der Aufgabenbereiche schriftlich zu berichten. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Berichte im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern und ergänzen; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie fasst die Berichte der einzelnen Behörden zu den Berichten nach § 10 Absatz 3 zusammen. Abweichungen von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs sowie der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.


§ 76 LHO – Rechnungslegung

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt die für die Finanzen zuständige Behörde für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung auf.


§ 77 LHO – Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus den Abrechnungen der Teilpläne, der Einzelpläne und des Gesamtplans sowie aus dem Lagebericht.

(2) Die Abrechnung eines Teilplans enthält

  1. 1.

    die Ergebnisrechnungen der Produktgruppen, in denen jeweils die erzielten Erlöse und entstandenen Kosten sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen abgerechnet werden,

  2. 2.

    für die Investitionen und Darlehen die jeweils erhaltenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen,

  3. 3.

    eine Ergebnisrechnung, in der die erzielten Erlöse und entstandenen Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammenzufassen sind (Ergebnisrechnung des Aufgabenbereichs) sowie

  4. 4.

    eine doppische Finanzrechnung, in der die erhaltenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen für den Aufgabenbereich abgerechnet werden (doppische Finanzrechnung des Aufgabenbereichs).

(3) Die Abrechnung eines Einzelplans enthält

  1. 1.

    die Ergebnisrechnung des Verwaltungszweigs und

  2. 2.

    die doppische Finanzrechnung des Verwaltungszweigs.

(4) Die Abrechnung des Gesamtplans (Jahresabschluss) enthält

  1. 1.

    die Ergebnisrechnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Gesamtergebnisrechnung),

  2. 2.

    die doppische Finanzrechnung der Freien und Hansestadt Hamburg (doppische Gesamtfinanzrechnung),

  3. 3.

    die Bilanz und

  4. 4.

    den Anhang.

(5) Der Haushaltsrechnung werden als Anlagen beigefügt

  1. 1.

    die Abrechnungen der Wirtschaftspläne der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 ,

  2. 2.

    eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Kosten und die über- und außerplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen und Darlehen jeweils einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung und

  3. 3.

    eine Übersicht über die den Haushalt in Einzahlungen und Auszahlungen durchlaufenden Posten.

Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 sind der Bürgerschaft zugänglich zu machen.


§ 78 LHO – Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung

(1) Die Konzernrechnung besteht aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht.

(2) Der Konzernabschluss ist eine konsolidierte Zusammenfassung der Abrechnung des Gesamtplans (Jahresabschluss) und der Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Organisationen.

(3) Der Konzernabschluss besteht aus

  1. 1.

    der Konzernbilanz,

  2. 2.

    der Konzernergebnisrechnung,

  3. 3.

    der Kapitalflussrechnung,

  4. 4.

    dem Konzernanhang sowie

  5. 5.

    dem Eigenkapitalspiegel.


§ 79 LHO – Ermächtigungsvortrag, Ermächtigungsvorbelastung, Überschuss, Fehlbetrag

(1) Für die Summe der Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, die nach § 47 Absatz 2 auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, ist ein besonderer bilanzieller Ermächtigungsvortrag zu bilden. Für die Summe der nach § 47 Absatz 3 Sätze 1 und 3 vorzutragenden Fehlbeträge ist eine besondere bilanzielle Ermächtigungsvorbelastung zu bilden. Der Vortrag und die Vorbelastung sind im Folgejahr aufzulösen.

(2) In den Erläuterungen der doppischen Finanzrechnungen der Teilpläne sind die übertragenen Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, darzustellen. Auf die fortbestehenden Ermächtigungen nach § 28 Absatz 4 ist hinzuweisen.

(3) Übersteigen die Steuererträge den nach § 27 Absatz 2 für das Haushaltsjahr festgestellten Trendwert, sind sie insoweit einer Konjunkturposition zuzuführen. Liegen die Steuererträge unterhalb dieses Trendwerts, reduziert der daraus resultierende Differenzbetrag die Konjunkturrücklage oder es wird, soweit diese nicht vorhanden oder auskömmlich ist, eine konjunkturell bedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet.

(4) Soweit auf Grund eines Gesetzes nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 ein Fehlbetrag entsteht, darf in dessen Höhe eine notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet werden.

(5) Ergibt sich aus den Erträgen und Aufwendungen, den Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sowie dem Ausgleich notsituationsbedingter bilanzieller Vorbelastungen gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 3 in der Gesamtergebnisrechnung ein positiver Saldo, ist dieser der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(6) Die Ermächtigung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuererträge unterhalb des sich nach § 27 Absatz 2 für das Haushaltsjahr ergebenden Trendwerts liegen.


§ 80 LHO – Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung

(1) Über die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung beschließt der Senat in der Regel so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr, dass sie der Bürgerschaft zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs nach § 89 Absatz 3 zur ersten Sitzung im September zugeleitet werden können. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann bestimmen, dass diese Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Der für den Haushalt zuständige Ausschuss der Bürgerschaft ist darüber unverzüglich zu informieren.

(2) Der Senat übersendet dem Rechnungshof mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts die Bestätigung, dass die dafür vorgelegten Unterlagen und Nachweise vollständig und richtig sind.


§§ 81 - 97, Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 81 LHO – Aufgaben des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe.

(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und den Präses der Finanzbehörde beraten. Soweit der Rechnungshof die Bürgerschaft schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat. Soweit der Rechnungshof den Senat oder den Präses der Finanzbehörde schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bürgerschaft.

(3) Die Bürgerschaft, der Senat oder der Präses der Finanzbehörde kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Die Bürgerschaft oder ein Fünftel ihrer Mitglieder kann ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen des Anliegens einer Volksinitiative an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 82 LHO – Gegenstände der Prüfung

(1) Der Rechnungshof prüft im Rahmen seiner Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung insbesondere

  1. 1.

    die Erlöse und Kosten sowie die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die dafür eingesetzten Ressourcen,

  2. 2.

    die Haushaltsrechnung, insbesondere den Jahresabschluss und den Lagebericht,

  3. 3.

    den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie

  4. 4.

    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.


§ 83 LHO – Maßstäbe der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. 1.

    der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

  2. 2.

    die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Erlöse und Kosten begründet und belegt sind,

  3. 3.

    die Buchführung, der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss den Grundsätzen der staatlichen Doppik entsprechen,

  4. 4.

    der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang stehen, der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Haushalts beziehungsweise des Konzerns vermitteln sowie dabei die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,

  5. 5.

    wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

  6. 6.

    die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.


§ 84 LHO – Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. 1.

    Teile des Haushaltsplans ausführen oder von der Freien und Hansestadt Hamburg Ersatz von Aufwendungen erhalten,

  2. 2.

    Ermächtigungen des Haushaltsplans oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg bewirtschaften beziehungsweise verwalten,

  3. 3.

    von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen erhalten oder

  4. 4.

    als juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Darlehen sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie und Hansestadt Hamburg getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien und Hansestadt Hamburg vorgelegen haben.

(4) Bei den juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.


§ 85 LHO – Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Rechnungshof überwacht die Betätigung der Freien und Hansestadt Hamburg bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen die Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied ist.


§ 86 LHO – Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Rechnungshof kann mit dem Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen anderer Länder die Übertragung oder die Übernahme von Prüfungsaufgaben vereinbaren.


§ 87 LHO – Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.


§ 88 LHO – Vorlage- und Auskunftspflichten

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. Der Rechnungshof kann alle Nachweise, die für eine Prüfung der Abschlüsse, des Lageberichts und des Konzernlageberichts notwendig sind, verlangen.

(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.


§ 89 LHO – Prüfungsergebnis

(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Stellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch der für die Finanzen zuständigen Behörde mit.

(3) Das Prüfungsergebnis zum Jahresabschluss, zum Konzernabschluss, zum Lagebericht und zum Konzernlagebericht fasst der Rechnungshof in Bestätigungsvermerken zusammen, die auch eingeschränkt erteilt oder versagt werden können. Aus den Vermerken muss sich ergeben, ob der Jahresabschluss und der Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze der staatlichen Doppik ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss stehen und ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Haushalts beziehungsweise des Konzerns vermitteln. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(4) Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.


§ 90 LHO – Jahresbericht

(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es für die Entlastung des Senats von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet.

(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,

  1. 1.

    ob Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erlöse und Kosten begründet und belegt sind,

  2. 2.

    in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,

  3. 3.

    welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben und

  4. 4.

    welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Geheim zu haltende Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft und des Senats mitgeteilt.


§ 91 LHO – Aufforderung zum Schadenausgleich

Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.


§ 92 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.


§ 93 LHO – Vorprüfung

(1) Bei den Behörden werden nach Bedarf Vorprüfungsstellen eingerichtet.

(2) Der Senat bestimmt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Einrichtung der Vorprüfungsstellen.

(3) Die Vorprüfungsstelle ist Teil der Behörde, bei der sie eingerichtet ist. Sie soll der Behördenleitung unmittelbar unterstellt werden.

(4) Die Vorprüfungsstelle unterliegt bei ihrer Prüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des Rechnungshofs.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, die Prüferinnen und Prüfer werden nach Anhörung des Rechnungshofs bestellt und abberufen.

(6) Die Vorprüfungsstelle legt dem Rechnungshof das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen vor.

(7) Der Rechnungshof kann zulassen, dass die Vorprüfung beschränkt wird.

(8) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.


§ 94 LHO – Rechnung des Rechnungshofs

Die Rechnung des Rechnungshofs wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt.


§ 95 LHO – Unterrichtung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. 1.

    Verwaltungsvorschriften erlassen werden, welche die Ausführung des Haushaltsplans betreffen oder sich auf die Einzahlungen, Auszahlungen, Erlöse oder Kosten auswirken,

  2. 2.

    den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

  3. 3.

    unmittelbare Beteiligungen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,

  4. 4.

    Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Stellen außerhalb der Verwaltung oder zwischen Behörden über die Ausführung des Haushaltsplans getroffen werden oder

  5. 5.

    organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen äußern.


§ 96 LHO – Anhörung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.


§ 97 LHO – Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

  1. 1.

    sie auf Grund eines Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist,

  2. 2.

    sie von der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch von ihr bestellte Personen allein oder überwiegend verwaltet werden,

  3. 3.

    mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

  4. 4.

    sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht der Freien und Hansestadt Hamburg vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die staatlichen Interessen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.


§§ 98 - 105, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 98 LHO – Anwendung

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 99 bis 103 , soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anders bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht.


§ 99 LHO – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3746 , 3747 ), in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.


§ 100 LHO – Wirtschaftsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dabei die Grundsätze der Notwendigkeit, Vollständigkeit, Einheit und Fälligkeit zu beachten.

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Wirtschaftsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat dem Beschlussorgan vorzulegen.


§ 101 LHO – Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Wirtschaftsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Wirtschaftsplans festzusetzen.


§ 102 LHO – Genehmigung des Wirtschaftsplans

Der Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.


§ 103 LHO – Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Wirtschaftsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 104 , von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(3) Die Entlastung erteilt die zuständige Behörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen Behörde.


§ 104 LHO – Überwachung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 82 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie §§ 83 bis 92 , 95 und 96 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.


§ 105 LHO – Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 104 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines hamburgischen Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 104 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Überwachung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg § 65 Absatz 1 Nummern 3 und 4 und Absätze 2 und 3 , § 68 Absatz 1 und § 69 entsprechend, § 104 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass in landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die in die Konzernrechnung nach § 78 einzubeziehen sind, die Bilanzierungs- und Bewertungsstandards nach § 65 Absatz 5 zugrunde gelegt werden.


§ 106, Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen

§ 106 LHO – Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften

(1) Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe) sind rechtlich unselbständige Teile der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen.

(2) Sondervermögen sind rechtlich unselbständige, abgesonderte Teile des Vermögens der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Erfüllung bestimmter Aufgaben geschaffen werden.

(3) Landesbetriebe und Sondervermögen stellen einen Wirtschaftsplan auf.

(4) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten zur Wirtschaftsführung sowie Bestimmungen über die Aufstellung der Wirtschaftspläne erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde. Dabei darf sie vom Handelsrecht abweichende Regelungen treffen, soweit dies auf Grund der Stellung der Landesbetriebe und Sondervermögen erforderlich ist. Soweit diese Regelungen Fälle des § 70 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, soweit der Haushaltsbeschluss dazu ermächtigt.

(5) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde Ausnahmen zulassen.

(6) Auf die Prüfung der Jahresabschlüsse sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 107, Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung

§ 107 LHO – Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung

(1) Die Bürgerschaft stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss.

(2) Auf der Grundlage der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung beschließt die Bürgerschaft über die Entlastung des Senats.

(3) Der Rechnungshof berichtet unmittelbar der Bürgerschaft und dem Senat.

(4) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(5) Die Bürgerschaft bestimmt einen Termin, zu dem der Senat über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann die Bürgerschaft die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(6) Die Bürgerschaft kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.


§§ 108 - 109, Teil IX - Schlussbestimmungen

§ 108 LHO – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

(1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(2) § 53 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, die zur Dienstleistung in die Verwaltung abgeordnet werden und ihre Bezüge aus einer dort ausgebrachten Planstelle erhalten oder deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen.


§ 109 LHO – Nachträgliche Zustimmung

Einer in diesem Gesetz vorgesehenen Einwilligung des Senats oder der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien und Hansestadt Hamburg drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.


Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Pressegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Pressegesetz

Vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184)

Inhaltsübersicht§§
  
Freiheit der Presse 1
Zulassungsfreiheit 2
Öffentliche Aufgabe der Presse 3
Informationsrecht 4
(weggefallen) 5
Sorgfaltspflicht der Presse 6
Druckwerke 7
Impressum 8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen 10
Gegendarstellung 11
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg 11a
(weggefallen) 12
(weggefallen) 13
(weggefallen) 14
(weggefallen) 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Strafrechtliche Verantwortung 19
Strafbare Verletzung der Presseordnung 20
Ordnungswidrigkeiten 21
Weggefallen 22
Verjährung 23
In-Kraft-Treten 24

§ 1 PresseG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie soll der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.


§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung


§ 3 PresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.


§ 4 PresseG – Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit entgegenstehen oder
  3. 3.
    sonst ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerks kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.


§ 5 PresseG

(weggefallen)


§ 6 PresseG – Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten ( § 19 ), bleibt unberührt.


§ 7 PresseG – Druckwerke

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, sowie Wochenschauen.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. 1.
    amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. 2.
    Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.


§ 8 PresseG – Impressum

(1) Auf jedem in der Freien und Hansestadt Hamburg erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.


§ 9 PresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  3. 3.

    das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  4. 4.

    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.


§ 10 PresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.


§ 11 PresseG – Gegendarstellung

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Sie darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.


§ 11a PresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg

Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 12 PresseG

(weggefallen)


§ 13 PresseG

(weggefallen)


§ 14 PresseG

(weggefallen)


§ 15 PresseG

(weggefallen)


§ 16 PresseG

(weggefallen)


§ 17 PresseG

(weggefallen)


§ 18 PresseG

(weggefallen)


§ 19 PresseG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. 1.
    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
  2. 2.
    bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.


§ 20 PresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt,


§ 21 PresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. 2.
    als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil ( § 8 Absatz 2 Satz 4 ) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt ( § 10 ).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.


§ 22 PresseG

(weggefallen)


§ 23 PresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86 , 86a , § 130 Absätze 2 und 5 , § 131 sowie nach § 184a , § 184b Absätze 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 184c des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.


§ 24 PresseG – In-Kraft-Treten

(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. April 1965 in Kraft. § 23 tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) außer Kraft.

(3) Das Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) bleibt unberührt.


Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft

Vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 79)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Aufgabe und Zulässigkeit 1
Einsetzung 2
Untersuchungsauftrag 3
Auflösung, Aussetzung, Einstellung 4
Zusammensetzung 5
Stellvertretende Mitglieder 6
Ausscheiden von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft 7
Konstituierende Sitzung 8
Vorsitz und Schriftführung 9
Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung 10
Öffentlichkeit 11
Ordnungsgewalt 12
Sitzungsprotokoll 13
Unterausschüsse 14
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen 15
Arbeitsstab 16
Beweiserhebung 17
Vorlage von Unterlagen und Auskunft 18
Betroffene 19
Zeuginnen und Zeugen 20
Zeugenaussage 21
Belehrung 22
Vernehmung 23
Vereidigung 24
Zwangsmittel 25
Sachverständige 26
Rechts- und Amtshilfe 27
Urkunden, Augenschein 28
Verschwiegenheitspflicht 29
Einsicht in Unterlagen und Auskunft 30
Weitergabe von Unterlagen 30a
Bericht 31
Kosten und Auslagen 32
Gerichtliches Verfahren 33
Rechtsnachfolge 34
Ergänzende Vorschriften 35
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft 35a

§ 1 UAusschG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft haben die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die beantragte Untersuchung muss geeignet sein, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.


§ 2 UAusschG – Einsetzung

(1) Die Bürgerschaft setzt für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand durch Beschluss einen Untersuchungsausschuss ein.

(2) Auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten (Minderheitsantrag) hat die Bürgerschaft die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(3) Liegen der Bürgerschaft zu einer Sitzung mehrere Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum selben Untersuchungsgegenstand vor, sollen die Untersuchungsaufträge zu einem Auftrag zusammengefasst werden. Dies kann nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nach Absatz 2 erfolgen.

(4) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses darf nicht vertagt werden. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer beantragten Untersuchung überweist die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag zur unverzüglichen Stellungnahme an den zuständigen Ausschuss.


§ 3 UAusschG – Untersuchungsauftrag

(1) Der Auftrag der Untersuchung ist im Antrag und im Beschluss über die Einsetzung hinreichend bestimmt festzulegen.

(2) Der in einem Minderheitsantrag nach § 2 Absatz 2 festgelegte Untersuchungsauftrag kann gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht eingeschränkt werden. Er kann gegen ihren Willen nur dann konkretisiert, erweitert oder verändert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht berührt wird und eine wesentliche Verzögerung oder wesentliche Auswirkungen für die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht zu erwarten sind.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den Untersuchungsauftrag gebunden. Neue Sachverhalte können nur auf Grund eines Änderungs- oder Ergänzungsbeschlusses der Bürgerschaft einbezogen werden. § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.


§ 4 UAusschG – Auflösung, Aussetzung, Einstellung

Die Bürgerschaft kann den Untersuchungsausschuss auflösen, sein Verfahren aussetzen oder einstellen, im Fall eines nach § 2 Absatz 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses jedoch nicht gegen die Stimmen eines Viertels ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Die Bürgerschaft kann jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens beschließen. Auf Verlangen der Minderheit nach § 2 Absatz 2 ist das Verfahren eines auf ihren Antrag eingesetzten Untersuchungsausschusses wieder aufzunehmen.


§ 5 UAusschG – Zusammensetzung

(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus ordentlichen und der gleichen Zahl stellvertretender Mitglieder. Mitglieder können nur Abgeordnete der Bürgerschaft sein.

(2) Die Bürgerschaft beschließt die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Einzelfall. Bei der Festlegung der Zahl ist zu berücksichtigen, dass jede Fraktion und jede Gruppe im Sinne des § 6 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) mit mindestens einem Mitglied vertreten sein und dass die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen in der Bürgerschaft entsprechen muss.

(3) Die Fraktionen und Gruppen benennen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder.


§ 6 UAusschG – Stellvertretende Mitglieder

Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder Gruppe, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr. Vertritt ein stellvertretendes Mitglied ein ordentliches Mitglied, hat es dessen Rechte.


§ 7 UAusschG – Ausscheiden von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Liegt diese Voraussetzung bei einem Mitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.

(2) Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag eines Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Es wird nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 29 über einen bestimmten Gegenstand verletzt hat, von den weiteren Beratungen und Beschlussfassungen über diesen Gegenstand ausschließen. Der Untersuchungsausschuss entscheidet auf Antrag eines Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Es wird nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.

(4) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es der Fraktion oder Gruppe, von der es benannt wurde, nicht mehr angehört oder von ihr abberufen wurde.

(5) Scheidet ein Mitglied aus, hat die Fraktion oder die Gruppe, die das Mitglied benannt hatte, ein neues Mitglied zu benennen.

(6) Die Rechte von Mitgliedern ruhen, solange sie als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige vor dem Untersuchungsausschuss aussagen oder als Betroffene ihre Rechte nach § 19 wahrnehmen. Sie werden solange nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.


§ 8 UAusschG – Konstituierende Sitzung

Das nach dem Buchstaben erste Mitglied beruft die konstituierende Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen zwei Wochen nach dem Einsetzungsbeschluss der Bürgerschaft ein. Es leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.


§ 9 UAusschG – Vorsitz und Schriftführung

(1) Der Untersuchungsausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie deren jeweilige ständige Vertreterin oder jeweiligen ständigen Vertreter aus seiner Mitte. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Die Vertreterinnen oder Vertreter gehören jeweils derselben Fraktion an wie die von ihnen Vertretenen. Die Regeln der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft über die Reihenfolge der Fraktionen gelten entsprechend.

(2) Bei Abwesenheit einer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer stellenden Fraktion findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.


§ 10 UAusschG – Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie. Sie oder er ist zur Einberufung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls darf er keine Untersuchungshandlungen durchführen. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung von einem Mitglied angezweifelt worden ist. Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, unterbricht die oder der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist danach die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die frühestens drei Tage später stattfinden darf. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 11 UAusschG – Öffentlichkeit

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung ausschließen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Macht eine Zeugin oder ein Zeuge schutzwürdige Interessen glaubhaft, die einer Beweiserhebung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in Betracht kommt.

(3) Die oder der Vorsitzende kann bei nicht öffentlichen Sitzungen auch anderen als in diesem Gesetz genannten Personen die Anwesenheit gestatten, wenn der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht. Dies gilt auch, wenn Verschwiegenheit zu bewahren ist.

(4) Die Mitglieder der Bürgerschaft können an allen Sitzungen beratend teilnehmen. Sie wirken an der Beweiserhebung nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Senats und die von ihnen benannten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses Zutritt. Zu nicht öffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben sie nur Zutritt, wenn sie geladen sind.

(6) Aufzeichnungen von Ton oder Bild, insbesondere Ton-, Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen durch Dritte sind unzulässig.


§ 12 UAusschG – Ordnungsgewalt

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden. Über Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet gegenüber Personen, die an der Verhandlung über den Untersuchungsgegenstand nicht beteiligt sind, die oder der Vorsitzende, in den übrigen Fällen der Untersuchungsausschuss.


§ 13 UAusschG – Sitzungsprotokoll

(1) Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das Angaben über Ort, Tag und Zeit, Namen der anwesenden Mitglieder und sonstigen Beteiligten, die Angabe, ob Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit der Verhandlung bestand, sowie deren wesentlichen Gang enthält. In den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 4 sind auch die Gründe dafür, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird, zu protokollieren. Die oder der Vorsitzende, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Protokollantin oder der Protokollant unterzeichnen das Protokoll.

(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Verhandlungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Sämtliche Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden grundsätzlich nur an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt. Der Senat erhält keine Protokolle.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit der Protokolle über öffentliche Sitzungen des Untersuchungsausschusses beschließen, wenn

  1. 1.

    ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung besteht und eine Einwilligung der von der Veröffentlichung betroffenen Person vorliegt oder

  2. 2.

    das Veröffentlichungsinteresse das Datenschutzinteresse überwiegt und eine Anonymisierung der Personendaten der von der Veröffentlichung betroffenen Person möglich ist.


§ 14 UAusschG – Unterausschüsse

(1) Der Untersuchungsausschuss kann aus seiner Mitte Unterausschüsse zur vorbereitenden Untersuchung oder zur Erhebung einzelner Beweise einsetzen. Der Unterausschuss berichtet darüber dem Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss beschließt die Zahl der Mitglieder im Einzelfall. Jede Fraktion oder Gruppe muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(3) Unterausschüsse haben mit Ausnahme des Beschlusses über die Berichterstattung an den Untersuchungsausschuss kein Beschlussrecht. im Übrigen gelten die Vorschriften für den Untersuchungsausschuss entsprechend.


§ 15 UAusschG – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen

(1) Zu ihrer Unterstützung können die in einem Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen und Gruppen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benennen. Der Untersuchungsausschuss soll für eine zahlenmäßige Begrenzung sorgen.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dieselben Anwesenheitsrechte wie ein Mitglied.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Vernehmung als Zeuginnen oder Zeugen für seine Beweiserhebung in Betracht kommt, in sinngemäßer Anwendung des § 58 Absatz 1 der Strafprozessordnung durch Beschluss von der gesamten weiteren Mitarbeit im Untersuchungsausschuss bis zum Abschluss der Vernehmung oder bis zu dem Zeitpunkt ausschließen, in dem feststeht, dass sie als Zeuginnen oder Zeugen nicht in Betracht kommen oder dass der Untersuchungsausschuss auf ihre Vernehmung verzichtet.


§ 16 UAusschG – Arbeitsstab

(1) Der Untersuchungsausschuss beschließt über Größe und Zusammensetzung eines Arbeitsstabes, der ihn in seinen Aufgaben unterstützt. Der Untersuchungsausschuss wählt die erforderlichen Mitglieder aus. Fordert er sie an, hat der Senat sie im Wege der Abordnung an die Bürgerschaftskanzlei zur Verfügung zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter des Arbeitsstabes soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Der Arbeitsstab führt seine Aufgaben nach Maßgabe von Weisungen der oder des Vorsitzenden durch, soweit der Untersuchungsausschuss nichts anderes beschließt. Arbeitsaufträge, die der Vorbereitung der Beweiserhebung dienen, können von einem Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Die Arbeitsergebnisse des Arbeitsstabes sind unverzüglich und ausschließlich an alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen.

(3) Die oder der Vorsitzende berichtet dem Untersuchungsausschuss regelmäßig über alle wichtigen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber dem Arbeitsstab.

(4) Der Arbeitsstab verwahrt und verwaltet für die Dauer der Untersuchungen die Sitzungsprotokolle sowie die sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen deren unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe. Nach Abschluss der Untersuchung sind die Sitzungsprotokolle der Bürgerschaftskanzlei zu übergeben und von ihr nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft zu verwalten.

(5) § 15 Absatz 3 ist auf die Mitglieder des Arbeitsstabes entsprechend anzuwenden.

(6) Bis zur Einsetzung des Arbeitsstabes gelten die Vorschriften über seine Aufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei entsprechend.


§ 17 UAusschG – Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die nach dem Untersuchungsauftrag erforderlichen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Bei Streitigkeiten über die Erhebung beantragter Beweise sind die Mitglieder nach Satz 1 gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht als Beteiligte antragsbefugt. Beweisanträge und -beschlüsse müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnen.

(3) Die Reihenfolge der Beweiserhebung bestimmt die oder der Vorsitzende, wenn nicht der Untersuchungsausschuss etwas anderes beschließt.

(4) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.


§ 18 UAusschG – Vorlage von Unterlagen und Auskunft

(1) Der Senat hat die von einem Untersuchungsausschuss angeforderten Unterlagen (Akten und Daten) vorzulegen und die von ihm begehrten Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Untersuchungsauftrags erforderlich sind.

(2) Der Senat ist zur Vorlage der Unterlagen und zur Erteilung der Auskünfte nicht verpflichtet, soweit

  1. 1.
    dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen,
  2. 2.
    die Funktionsfähigkeit oder die Eigenverantwortung des Senats beeinträchtigt wird oder
  3. 3.
    die Weitergabe wegen des streng persönlichen Charakters ihres Inhalts für die Betroffenen unzumutbar ist.

Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(3) Der Untersuchungsauschuss darf schutzwürdige Daten zum Gegenstand öffentlicher Verhandlung nur machen, wenn und soweit es zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist und das Interesse an einer öffentlichen Behandlung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt.

(4) Die Bürgerschaft trifft die zur Geheimhaltung erforderlichen Vorkehrungen. Insbesondere stellt sie sicher, dass

  1. 1.
    die Verschwiegenheitspflicht nach § 29 eingehalten wird,
  2. 2.
    die nach § 30 Einsichtsberechtigten die Daten nicht an unbefugte Dritte weitergeben,
  3. 3.
    der Zugang Unbefugter zu den Daten ausgeschlossen ist.

(5) Für die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß.

(6) Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und zu deren Herausgabe ist der Untersuchungsausschuss als Beteiligter gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht antragsbefugt. Er kann auch die Beschlagnahme von Unterlagen beantragen.


§ 19 UAusschG – Betroffene

(1) Natürlichen Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können (Betroffene), ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt auf Antrag eines Mitglieds fest, wer Betroffene oder Betroffener ist. Antragsberechtigt ist auch eine Person, die geltend macht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei ihr vorliegen. Der Untersuchungsausschuss unterrichtet die Person über seine Entscheidung unter Mitteilung der Gründe.

(3) Wird die Eigenschaft einer Person als Betroffene bzw. Betroffener bereits vor Beginn der Beweisaufnahme festgestellt, so ist ihr zeitlich vor Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für Personen, deren Betroffenenstatus erst im Verlauf des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, gilt Absatz 5 Satz 1.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Betroffenen befragen. § 23 gilt sinngemäß.

(5) Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person, bleiben alle vor der Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. Nach Feststellung gemäß Absatz 2 ist die oder der Betroffene über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie oder ihn beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen.

(6) § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(7) Betroffene haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Hinsichtlich der nicht-öffentlichen Sitzung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.


§ 20 UAusschG – Zeuginnen und Zeugen

(1) Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Sie sind in der Ladung über den Beweisgegenstand zu unterrichten und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.

(2) Zeuginnen und Zeugen haben das Recht, einen Beistand hinzuzuziehen. Hierauf und auf die Voraussetzungen einer Beiordnung nach Satz 5 sind sie in der Ladung hinzuweisen. Als Beistand kann nicht gewählt werden, wer im Untersuchungsverfahren als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Untersuchungsausschusses, als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion nach § 15 oder Mitglied des Arbeitsstabes nach § 16 mitwirkt oder mitgewirkt hat. Ein Beistand, der für mehrere zu demselben Beweisthema zu vernehmende Zeuginnen und Zeugen auftritt, kann zurückgewiesen werden, wenn der Untersuchungszweck oder schutzwürdige Interessen einer oder eines Beteiligten es erfordern. In besonderen Ausnahmefällen kann der Untersuchungsausschuss der Zeugin oder dem Zeugen auf Antrag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen, wenn die Zeugin oder der Zeuge die Vergütung nach ihren oder seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil aufbringen kann; die §§ 115 , 117 , 118 , 120 , 122 und 124 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.


§ 21 UAusschG – Zeugenaussage

(1) Zeuginnen und Zeugen dürfen die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Die Vorschriften des § 52 Absätze 2 und 3 und der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sowie der § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten sinngemäß, auch soweit der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgaben nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz wahrnimmt. Entsprechend § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung sind Beistände der Zeuginnen und Zeugen gemäß § 20 Absatz 2 berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.


§ 22 UAusschG – Belehrung

(1) Zeuginnen und Zeugen sind über ihre Rechte nach § 21 zu belehren. Im Fall des § 52 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung gilt dies auch für die hierzu befugten Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Verteidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.


§ 23 UAusschG – Vernehmung

(1) Zeuginnen und Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nicht öffentlicher Beweiserhebung auch in Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen, zu vernehmen. Eine Gegenüberstellung ist zulässig, wenn es für die Wahrheitsfindung geboten erscheint. Der Untersuchungsausschuss kann weitere Personen mit Ausnahme von Mitgliedern verpflichten, den Sitzungssaal zu verlassen, wenn deren Vernehmung in Betracht kommt, aber noch nicht beschlossen ist.

(2) Zeuginnen und Zeugen werden zunächst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, anschließend durch die übrigen Mitglieder vernommen. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Fragestellerinnen und Fragesteller in sinngemäßer Anwendung des § 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.

(3) Die oder der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. Über einen etwaigen Widerspruch aus seiner Mitte entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.


§ 24 UAusschG – Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen.

(2) Zeuginnen und Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Den Zeuginnen und Zeugen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zu den Tatsachen zu äußern.

(3) Von der Vereidigung ist in den Fällen des § 60 Nummer 1 der Strafprozessordnung sowie dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, eine Zeugin oder ein Zeuge könnte an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung zum Gegenstand der Untersuchung gehört. Entfällt der in Satz 1 bezeichnete Verdacht vor der Beratung des Beweisergebnisses, ist die Vereidigung nachzuholen.


§ 25 UAusschG – Zwangsmittel

(1) Zeuginnen und Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sind oder die das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigern, tragen die dadurch verursachten Kosten. Zugleich kann gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festgesetzt und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft beim Amtsgericht Hamburg beantragt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens von Zeuginnen und Zeugen deren zwangsweise Vorführung und im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim Amtsgericht Hamburg beantragen.

(3) Der Untersuchungsausschuss hat den Antrag nach Absatz 2 auf Verlangen des Viertels der Mitglieder zu stellen, das die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen verlangt hat.


§ 26 UAusschG – Sachverständige

(1) Sachverständige haben der Ernennung Folge zu leisten, wenn sie zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt sind, die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben oder wenn sie zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Zur Erstattung von Gutachten sind auch die verpflichtet, die sich hierzu gegenüber dem Untersuchungsausschuss bereit erklärt haben.

(2) § 20 Absatz 1 und §§ 21 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht in Betracht kommen.

(3) Die Vorschriften des § 79 Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.


§ 27 UAusschG – Rechts- und Amtshilfe

(1) Der Untersuchungsausschuss kann Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. § 17 Absatz 2 ist auf Beschlüsse über die Inanspruchnahme für Beweiserhebungen entsprechend anzuwenden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen. Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluss beizufügen. Die an die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, ob die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen vereidigt werden sollen. Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll. Über die Vernehmung ist ein Protokoll anzufertigen. § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Verlangt der Untersuchungsausschuss die Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Amtshilfe, gilt § 18 entsprechend.

(4) Berühren zu untersuchende Vorgänge auch die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes, kann der Untersuchungsausschuss einem von diesen eingesetzten Untersuchungsausschuss auf schriftliche Anforderung Unterlagen oder Auskünfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dessen eigenen Untersuchungsauftrags erforderlich ist, der Weitergabe überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder Einzelner nicht entgegenstehen und der anfordernde Untersuchungsausschuss den erforderlichen Daten- und Geheimschutz rechtswirksam gewährleistet hat. Die Anforderung der Unterlagen oder Auskünfte ist zu begründen. Vor ihrer Übermittlung ist der Senat zu hören.


§ 28 UAusschG – Urkunden, Augenschein

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Behörden sowie Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. Auf die Verlesung kann verzichtet werden, wenn die Protokolle, Urkunden oder Schriftstücke allen Mitgliedern und dem Senat zugänglich gemacht worden sind.

(2) Der wesentliche Inhalt der Protokolle, Urkunden und Schriftstücke ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben, soweit sie Ergebnisse von Beweiserhebungen enthalten. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Über die Einnahme eines Augenscheins ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 29 UAusschG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Untersuchungsausschuss und aus der Bürgerschaft. Personen, denen durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder durch Auskunft aus Unterlagen oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, verpflichtet die Bürgerschaftskanzlei auf Verschwiegenheit nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen , soweit sie nicht auf Grund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen nach § 15 und Mitglieder des Arbeitsstabes nach § 16 .

(2) Der Untersuchungsausschuss beschließt über die Verpflichtung zur Geheimhaltung im Sinne des § 353b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches , soweit er dies zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tatsachen gegen unbefugte Übermittlung, insbesondere öffentliche Bekanntmachung, für notwendig hält. Beschlüsse nach Satz 1 binden auch Betroffene nach § 19 , Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die in § 11 Absatz 3 genannten Personen.

(3) Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse dürfen nur mit Zustimmung der dazu befugten Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen offenbart werden. Die Offenbarung ist nicht zulässig, wenn sie gesetzlich verboten ist.

(4) Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind.


§ 30 UAusschG – Einsicht in Unterlagen und Auskunft

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen nach § 15 können die Unterlagen des Untersuchungsausschusses und die beigezogenen Unterlagen, die nicht Bestandteil anderer Unterlagen sind, einsehen. Sie erhalten auf Anforderung Fotokopien dieser Unterlagen, die mit dem Namen der Empfänger zu kennzeichnen sind.

(2) Abgeordnete, die nicht Mitglieder sind, und von ihnen beauftragte Personen können die Protokolle über die öffentlichen Sitzungen einsehen.

(3) Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige und Betroffene nach § 19 erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen. Ferner erhalten Zeuginnen und Zeugen auf Verlangen Einsicht in Protokolle nach § 13 Absatz 1 Satz 2 , soweit ihre eigenen schutzwürdigen Belange betroffen sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Einsicht in Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 vor, kann die oder der jeweils Einsichtsberechtigte auch Auskunft aus den Unterlagen verlangen. Dritten ist Einsicht in Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, zu versagen, soweit stattdessen eine Auskunft zur Wahrung ihrer Interessen ausreicht.

(5) Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Einsicht in Unterlagen. Im Übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt, soweit überwiegende Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Zu diesem Zweck kann auch Einsicht in Unterlagen gewährt werden. Einsicht und Auskunft unterbleiben, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. Dies gilt auch, soweit die Einsicht oder die Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Den zur Einsicht Berechtigten können Fotokopien erteilt werden. Über die Erteilung der Fotokopien entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung.

(6) Im übrigen darf Einsicht gewährt werden in

  1. 1.
    die Protokolle öffentlicher Sitzungen jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht,
  2. 2.
    die Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt,
  3. 3.
    Unterlagen des Untersuchungsausschusses jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt, und wenn nicht das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge kraft Gesetzes oder ihrem Wesen nach geheim zu halten sind,
  4. 4.
    vom Untersuchungsausschuss beigezogene Unterlagen, und zwar unabhängig davon, ob sie Bestandteile der Ausschussunterlagen geworden sind, jedem für den die Voraussetzungen der Nummer 3 und die Zustimmung der die Unterlagen führenden Stelle bezüglich der beigezogenen Unterlagen vorliegen.

Es darf auch Auskunft aus den vorstehend genannten Protokollen und Unterlagen erteilt werden. Über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(7) Die Einsichtnahme soll in den Räumen des Arbeitsstabes erfolgen.


§ 30a UAusschG – Weitergabe von Unterlagen

(1) Personen, die durch Einsichtnahme oder in sonstiger Weise Zugang zu Protokollen oder sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses erhalten, dürfen diese Unterlagen nur mit dessen Zustimmung weitergeben.

(2) Vor ihrer Ausgabe kennzeichnet der Arbeitsstab Protokolle und sonstige Unterlagen mit dem Aufdruck "Vertraulich - Weitergabe nur mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses".


§ 31 UAusschG – Bericht

(1) Nach Abschluss der Untersuchungen erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten.

(2) Der Bericht darf keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, seine von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung in einem eigenen Bericht niederzulegen (Minderheitsbericht), der dem Ausschussbericht angefügt wird. Für Minderheitsberichte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit ein Mitglied als Zeugin, Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit ihrer oder seiner Aussage oder ihrem oder seinem Gutachten zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten; dies gilt entsprechend für ein Mitglied, das seine Rechte als Betroffene oder Betroffener nach § 19 wahrgenommen hat. Die Minderheitsberichte können binnen einer Woche nach Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses über den Bericht nachgereicht werden.

(4) Die Bürgerschaft kann während der Untersuchung nach Ablauf von sechs Monaten einen Zwischenbericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Über die Fassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 32 UAusschG – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Auf den Senat entfallen die Kosten für die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und die Sachmittel des Arbeitsstabes, auf die Bürgerschaft die weiteren Kosten.

(2) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden, auch hinsichtlich der Kosten einer Beiordnung nach § 20 Absatz 2 Satz 5 und nach § 27 Absatz 2 Satz 7 , nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Über die Entschädigung von Betroffenen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Antrag kann binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gestellt werden. Die Bürgerschaftskanzlei setzt die Entschädigung fest. Gegen deren Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beim Amtsgericht Hamburg zulässig. § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Für die Entschädigung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern gelten § 8 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sowie Absatz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend.


§ 33 UAusschG – Gerichtliches Verfahren

(1) Soweit gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Strafprozessordnung die Beschwerde gegeben ist, kann auch der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, tritt.

(2) Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts für Entscheidungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 , § 18 Absatz 6 und § 27 Absatz 3 .


§ 34 UAusschG – Rechtsnachfolge

Nach abschließender Behandlung des Ausschussberichtes in der Bürgerschaft tritt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft an die Stelle der oder des Vorsitzenden und des Untersuchungsausschusses und trifft noch erforderliche Entscheidungen.


§ 35 UAusschG – Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft sowie sinngemäß die Vorschriften über den Strafprozess.


§ 35a UAusschG – Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft

Die in § 2 Absatz 2 , § 4 Satz 1 , § 10 Absatz 1 Satz 2 , § 16 Absatz 2 Satz 2 , § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 3 einer Minderheit von einem Viertel der jeweiligen Mitglieder zustehenden Rechte stehen hiervon abweichend für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft einem Fünftel der jeweiligen Mitglieder zu.


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