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§ 5a FGOAG
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FGOAG,HH
Gliederungs-Nr.: 35-1
Normtyp: Gesetz

§ 5a FGOAG – Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuern die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, kann die steuerberechtigte Körperschaft dem Verfahren beitreten. Mit dem Beitritt erlangt die Körperschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FGOAG,HH - FinanzgerichtsOAG/
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