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§ 3 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 GebG – Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die

  1. 1.
    auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht, oder
  2. 2.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden oder
  3. 3.
    einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
  4. 4.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/