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§ 2 HmbPSchG
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPSchG
Gliederungs-Nr.: 2120-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbPSchG – Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 verboten in

  1. 1.

    Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in Gerichten,

  2. 2.

    Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), unabhängig von ihrer Trägerschaft, einschließlich anderer öffentlich zugänglicher Einrichtungen auf dem Betriebsgelände,

  3. 3.

    Wohneinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494),

  4. 4.

    öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365),

  5. 5.

    Gebäuden von Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 138), unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

  6. 6.

    Hochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,

  7. 7.

    Sporthallen, Hallenbädern, sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird, unabhängig von ihrer Trägerschaft,

  8. 8.

    Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,

  9. 9.

    Einrichtungen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), einschließlich Gaststätten, die in der Betriebsart Diskothek geführt werden,

  10. 10.

    Einzelhandelsgeschäften, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden,

  11. 11.

    Einkaufszentren, sofern sie sich in geschlossenen Gebäuden befinden,

  12. 12.

    Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Vollzugs von Maßregeln der Besserung und Sicherung und vergleichbaren Einrichtungen,

  13. 13.

    Spielhallen,

  14. 14.

    Wettvermittlungsstellen.

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es gilt nicht für Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. In Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 12 kann die Leiterin oder der Leiter für Räume, die Wohnzwecken dienen und mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, wenn alle Bewohnerinnen oder Bewohner des Raumes damit einverstanden sind.

(3) In Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Ein vollständiger Schutz der Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen ist zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. 1.

    diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden,

  2. 2.

    der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist,

  3. 3.

    diese Räume kleiner sind als die übrige Gastfläche.

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die technischen Voraussetzungen an Abgeschlossenheit und Belüftung der Räume, zu regeln.

(4) Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes verfügen und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden sowie auch auf alle schulischen Veranstaltungen und alle Kinder- und Jugendveranstaltungen außerhalb der Gebäude.

(6) Für Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummern 2, 3 und 12 kann die Leiterin oder der Leiter aus zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen Ausnahmen vom Rauchverbot nach Absatz 1 zulassen.

(7) Das Rauchen ist abweichend von Absatz 1 zulässig in

  1. 1.

    Räumen des Polizeigewahrsams, in denen die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den in Gewahrsam Genommenen das Rauchen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Gewahrsams gestattet,

  2. 2.

    Vernehmungsräumen der Polizei, in denen die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den zu Vernehmenden das Rauchen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs von Vernehmungen gestattet.

Zu § 2: Geändert durch G vom 15. 12. 2009 (HmbGVBl. S. 494), 15. 12. 2009 (HmbGVBl. S. 506) und 19. 6. 2012 (HmbGVBl. S. 264).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPSchG,HH - Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz/