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Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStPlVVO
Gliederungs-Nr.: 221-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe
(Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)

Vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 202) (1)

Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird verordnet:

Inhaltsübersicht (2) §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Aufgaben und zuständige Stellen3
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation4
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren5
  
Abschnitt 2  
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren  
  
Form und Frist des Zulassungsantrags6
Beteiligung am Verfahren7
Quoten8
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)9
Auswahl nach Härtegesichtspunkten10
Besonderer öffentlicher Bedarf11
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen12
Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten13
Auswahl für ein Zweitstudium14
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)17
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)18
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs20
Teilstudienplätze21
Bescheide22
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren23
  
Abschnitt 3  
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren  
  
In das Dialogorientierte Serviceverfahren einbezogene Studiengänge und Anwendung von Vorschriften 24
Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung25
Unwirksamkeit der Zulassung; Rückstellung auf Antrag26
Losverfahren27
  
Abschnitt 4  
Schlussbestimmung  
  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten28
  
Anlagen  
  
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(zu § 14 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 1
Ermittlung der Durchschnittsnote
(zu § 16 Absatz 1)
Anlage 2
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(zu § 16 Absatz 1)
Anlage 3
Ermittlung des Prozentrangs
(zu § 18 Absatz 2)
Anlage 4
In das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) einbezogene Studiengänge
(§ 24 Absatz 1)
Anlage 5
(1) Red. Anm.:

Nach § 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 202) ist diese Verordnung erstmals auf das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2023/2024 anzuwenden.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/
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