Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 HmbAGBMG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HmbAGBMG – Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder die nach § 10 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember bis 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. 2011 S. 64) von ihm beauftragte Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:

  1. 1.

    Familiennamen,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    frühere Namen,

  4. 4.

    Doktorgrad,

  5. 5.

    Tag der Geburt,

  6. 6.

    gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,

  7. 7.

    Tag des Ein- und Auszuges,

  8. 8.

    Familienstand, beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

  9. 9.

    Sterbetag,

  10. 10.

    die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

(3) Der Norddeutsche Rundfunk hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGBMG,HH - Hamburgisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.