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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LWaldG,HH - Landeswaldgesetz/
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§ 7 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 7 LWaldG
Maßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg bedürfen einer Genehmigung nach §§ 4 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 3 nicht, wenn die Maßnahme von ihren Behörden durchgeführt wird. Solche Maßnahmen bedürfen jedoch der Zustimmung der zuständigen Behörde. Für die Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
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