Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 ArbzVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: ArbzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-87
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ArbzVO – Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

(1) Die Beamtin und der Beamte werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag im Sinne des § 4 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 15. März 2016 (HmbGVBl. S. 101), in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei demselben Dienstherrn ist anzurechnen.

(2) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 beträgt höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, im Einsatzdienst der Feuerwehr höchstens ein Fünftel der jeweils geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst.

(3) Die Festlegung des freien Tages unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Dienstvorgesetzten. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind dabei Wünsche der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor und nach dem Erholungsurlaub stattfinden. Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. In anderen Fällen ist eine Nachholung nicht zulässig.

(4) Bei den Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 HmbEUrlVO wird der Anspruch auf den freien Tag durch die Schulferien abgegolten. Anderen Beamtinnen und Beamten, die hauptamtlich lehren, ist der freie Tag in der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ArbzVO,HH - Arbeitszeitverordnung/