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§ 82 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achter Teil – Schulträger

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 82 SchulG – Mindestgröße von Schulen

(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Grundschulen, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen.

(2) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens 92 Schülerinnen und Schüler. Die einzige Grundschule einer Gemeinde kann mit mindestens 46 Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden. (1)

(3) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen.

(4) Realschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Realschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.

(5) Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Sekundarschule kann mit zwei Klassen pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn nur dann das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird, den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der Sekundarstufe I in der Gemeinde nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass die Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung eines siedlungstopografisch deutlich abgegrenzten Gemeindeteils von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe nicht von einer anderen weiterführenden Schule übernommen werden kann.

(6) Gymnasien müssen in der Sekundarstufe I bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.

(7) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule mit mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.

(8) In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase erforderlich. Das Ministerium kann Ausnahmen von dieser Mindestgröße zulassen.

(9) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden, wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann.

(10) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Klinikschulen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Absatz 1 des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514) können abweichend von den Regelungen zur Fortführung von eigenständigen Grundschulen nach § 82 Absatz 2 und von Grundschulen als Teilstandorte nach § 83 Absatz 1 die Regelungen nach § 82 Absatz 2 Sätze 1 und 2 und § 83 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV.NRW. S. 97), übergangsweise bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 angewendet werden, sofern die Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 nicht überschritten wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 78 - 85, Achter Teil - Schulträger/