Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 86 - 91, Neunter Teil - Schulaufsicht/
Dokument
§ 90 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Neunter Teil – Schulaufsicht
§ 90 SchulG – Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde
Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 86 - 91, Neunter Teil - Schulaufsicht/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=492252,91
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=492252,91
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.