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§ 92 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zehnter Teil – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 92 SchulG – Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Klinikschule erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.

(2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land.

(3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.

(4) Schulgeld wird nicht erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 92 - 99, Zehnter Teil - Schulfinanzierung/