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§ 1 BauPrüfVO
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Bauvorlagen → Erster Abschnitt – Anforderungen an Bauvorlagen

Titel: Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BauPrüfVO – Allgemeines

(1) Bauvorlagen gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) sind insbesondere

  1. 1.

    die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (§ 2),

  2. 2.

    der Lageplan (§ 3),

  3. 3.

    die Bauzeichnungen (§ 4),

  4. 4.

    die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5),

  5. 5.

    die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6),

  6. 6.

    die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8),

  7. 7.

    das Brandschutzkonzept (§ 9),

  8. 8.

    das Barrierefrei-Konzept (§ 9a).

(2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung durch staatlich anerkannte Sachverständige verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. Auf die Vorlage des Brandschutzkonzeptes bei Bauvorhaben großer Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 (§ 11) darf nicht verzichtet werden. Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Für Anträge, die Vorlage an die Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung und einzelne Bauvorlagen sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Sammlung des Ministerialblattes unter Gliederungsnummer 23210 bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BauPrüfVO,NW - Bautechnische Prüfungsverordnung/§§ 1 - 20, Erster Teil - Bauvorlagen/§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Anforderungen an Bauvorlagen/