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§ 2 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SLPG – Landesplanungsbehörde

(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

(2) Die Landesplanungsbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder im Raumordnungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Landesplanungsbehörde ist

  1. 1.

    die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes,

  2. 2.

    die für die Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,

  3. 3.

    die zuständige Stelle im Sinne von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,

  4. 4.

    die für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zuständige Raumordnungsbehörde im Sinne von § 14 des Raumordnungsgesetzes,

  5. 5.

    die für Raumordnung zuständige Landesbehörde im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLPG,SL - Saarländisches Landesplanungsgesetz/