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§ 91 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 91 WG LSA – Entschädigung, Widerspruch

(1) Von einer Auflage nach § 90 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderungen des Wasserstandes nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.

(3) § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Der Betroffene ist zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/WG LSA,ST - Wassergesetz Sachsen-Anhalt/§§ 70 - 105, Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen/§§ 89 - 97a, Abschnitt 6 - Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten/
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