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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/KUV,BY - Kommunalunternehmenverordnung/
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§ 5 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
§ 5 KUV – Unternehmenssatzung
Die Unternehmenssatzung muss neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt Bestimmungen enthalten über
- 1.die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
- 2.die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Vorstands, falls dieser aus mehr als einer Person besteht,
- 3.die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats.
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