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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 29 - 48, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/§§ 39 - 48, Dritter Titel - Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete/
Dokument
§ 39a HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Dritter Titel – Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete
§ 39a HGO – Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
(1) 1Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. 2 § 39 Abs. 2 gilt für die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend.
(2) 1Die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt sechs Jahre. 2Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt; die §§ 32, 33 und § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. 2Der Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen. 3 § 6 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 29 - 48, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/§§ 39 - 48, Dritter Titel - Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146137,51
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