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§ 17 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 UntAG – Mitwirkungspflicht

Jeder ist verpflichtet, den Aufforderungen des Untersuchungsausschusses zum Zwecke der Beweiserhebung Folge zu leisten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/