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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 35 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
§ 35 UntAG – Anwendung der Geschäftsordnung
Im Übrigen gelten für das Verfahren bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, das Untersuchungsverfahren und den Bericht an das Abgeordnetenhaus die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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