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§ 4 VerfVerInkG
Gesetz über die Verabschiedung und das In-Kraft-Treten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Verabschiedung und das In-Kraft-Treten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: VerfVerInkG,MV
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 VerfVerInkG

Wird die Verfassung im Volksentscheid nicht gebilligt, so gilt sie solange als vorläufige Verfassung gemäß § 1 Abs. 1 fort, bis eine vom Landtag beschlossene Verfassung die Billigung in einem Volksentscheid erhalten hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/VerfVerInkG,MV - VerfassungsgebungsG/
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