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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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§ 19 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
§ 19 EigG – Erläuterungen, Stellennachweis
(1) Die Ansätze des Erfolgsplans und des Finanzplans werden erläutert.
(2) Der Stellennachweis als Bestandteil der Erläuterungen weist aus, welche Zahl von planmäßigen Angestellten, Arbeitern und gegebenenfalls Beamten in den einzelnen Vergütungs-, Lohn- und gegebenenfalls Besoldungsgruppen beschäftigt werden soll. Zum Vergleich werden die Zahlen der für das vorhergehende Geschäftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen angegeben.
(3) Der Stellennachweis wird durch eine Übersicht über die voraussichtliche Personalentwicklung in den folgenden drei Geschäftsjahren ergänzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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