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§ 6 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 EigG – Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören der Aufsichtführende als Vorsitzender und je zwei Vertreter des Trägers und der Dienstkräfte an. In durch Betriebsgröße und -art begründeten Fällen kann die Betriebssatzung je vier Vertreter des Trägers und der Dienstkräfte und mit beratender Stimme einzelne weitere Mitglieder vorsehen.

(2) Die Vertreter des Trägers werden je zur Hälfte

  1. 1.
    vom Trägerorgan aus seiner Mitte oder aus dem Kreis seiner dafür geeigneten Leitungskräfte,
  2. 2.
    von dem Organ, dem das Trägerorgan politisch verantwortlich ist (Abgeordnetenhaus oder Bezirksverordnetenversammlung), aus seiner Mitte

bestellt. Bei einem gemeinsamen Eigenbetrieb mehrerer Bezirke sollen auch Vertreter aus mitbeteiligten Bezirken bestellt werden.

(3) Die Vertreter der Dienstkräfte werden von der Personalvertretung des Eigenbetriebs bestellt, darunter bei vier Vertretern einer, der nicht Dienstkraft des Eigenbetriebs ist. Die Personalvertretung soll die unterschiedlichen Fachrichtungen angemessen berücksichtigen. Beschäftigt der Eigenbetrieb vorwiegend Mitarbeiter auf Honorarbasis, so sind solche Mitarbeiter Dienstkräften gleichgestellt.

(4) Zum Mitglied des Verwaltungsrats darf unbeschadet des Absatzes 3 nicht bestellt werden, wer wegen unmittelbarer oder mittelbarer Bindungen an den Eigenbetrieb oder einen Wettbewerbsbetrieb der Gefahr der Befangenheit ausgesetzt ist.

(5) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt. Die bestellenden Gremien können für ihre Vertreter für die Fälle unvermeidbarer Verhinderung Stellvertreter aus demselben Kreis bestellen. Sie können Vertreter und deren Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen.

(6) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat so oft ein, wie es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal in jedem Vierteljahr. Er hat ihn einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen.

(7) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Kann der Verwaltungsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, so ist er innerhalb von zwei Wochen erneut einzuberufen und unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(9) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/