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Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin
(Fraktionsgesetz - FraktG)

Vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 586)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt I  
Rechtsstellung und Organisation  
  
Bildung von Fraktionen1
Aufgaben und Rechtsstellung2
Organe3
Fraktionsversammlung4
Fraktionsvorstand und Fraktionsvorsitzender oder Fraktionsvorsitzende5
Fraktionssatzung6
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten7
  
Abschnitt II  
Leistungen an die Fraktionen  
  
Geld- und Sachleistungen8
Prüfung durch den Rechnungshof9
Sonstige Bestimmungen über Leistungen an die Fraktionen10
  
Abschnitt III  
Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion  
  
Beendigung der Rechtsstellung11
Liquidation12
Rechtsfolgen der Neukonstituierung einer Fraktion13
Aufgaben der Liquidatoren und Haftung14
Befriedigung der Gläubiger15
Rückführung öffentlicher Mittel16
Verwendung des Fraktionsvermögens17
Wartefrist18
  
Abschnitt IV  
Leistungen an Parlamentarische Gruppen  
  
Leistungen an Parlamentarische Gruppen19
  
Abschnitt V  
Änderung des Landesabgeordnetengesetzes  
  
Änderung des Landesabgeordnetengesetzes20
  
Abschnitt VI  
Übergangsvorschriften und In-Kraft-Treten  
  
Übergangsvorschriften21
In-Kraft-Treten22


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FraktG,BE - Fraktionsgesetz/
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