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§ 23 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 UntAG – Folgen des Ausbleibens von Zeugen

(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen sowie bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro und ihre zwangsweise Vorführung beantragen. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel mehrfach beantragt werden. Die Vollstreckung des Ordnungsmittels wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, vom Gericht unmittelbar veranlasst.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn die Zeugen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so ist die Aufhebung von nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen zu bewirken, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/