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§ 8 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 EigG – Beanstandungsrecht

(1) Der Aufsichtführende kann Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das öffentliche Interesse oder das Betriebsinteresse beeinträchtigen, in der Sitzung mit aufschiebender Wirkung beanstanden.

(2) Innerhalb von zwei Wochen hat der Verwaltungsrat erneut Beschluss zu fassen, er ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hält der Aufsichtführende die Beanstandung in der Sitzung auch für den erneuten Beschluss aufrecht, so hat er sie unverzüglich unter Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen dem Trägerorgan vorzulegen. Dieses entscheidet an Stelle des Verwaltungsrats und legt seine Entscheidung dem Organ, dem es politisch verantwortlich ist, zur Kenntnisnahme vor.

(3) Entscheidet das Trägerorgan nicht innerhalb von vier Wochen nach dem erneuten Beschluss, so wird er wirksam.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/