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Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlAVG
Gliederungs-Nr.: 7102-9
Normtyp: Gesetz

Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

Vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276) (1)  (2)

Geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 718)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeines  
  
Zweck des Gesetzes1
Persönlicher Anwendungsbereich2
Sachlicher Anwendungsbereich3
Bündelung von Beschaffungsbedarfen mehrerer öffentlicher Auftraggeber4
  
Abschnitt 2  
Vergabebestimmungen  
  
Berücksichtigung mittelständischer Interessen5
Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe6
Bedarfsermittlung, Leistungsanforderungen und Zuschlagskriterien im Rahmen der umweltverträglichen Beschaffung7
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen8
  
Abschnitt 3  
Ausführungsbedingungen  
  
Mindeststundenentgelt, Tariftreue9
Öffentliche Personennahverkehrsdienste10
Besondere Ausführungsbedingungen11
Umweltverträglichkeit12
Frauenförderung13
Verhinderung von Benachteiligungen14
  
Abschnitt 4  
Verfahrensregelungen  
  
Vertragsbedingungen15
Kontrolle16
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers17
  
Abschnitt 5  
Sonstiges  
  
Evaluierung18
Anwendungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen19
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276)

(2) Red. Anm.:

Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276):

"Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung eines Verzeichnisses ungeeigneter Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird auf der Grundlage von § 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 55 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften zur Einrichtung eines "Verzeichnisses über ungeeignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen“ zu erlassen.

Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276):

"Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlAVG,BE - Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz/
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