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§ 6 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Landespflegegeldgesetz
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflGG
Gliederungs-Nr.: 2171-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LPflGG

(1) Die Übertragung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 und § 8 ist ausgeschlossen.

(2) Mit Leistungen nach § 1 Abs. 1 und § 8 dürfen verrechnet werden

  1. 1.

    Beträge, die wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach diesem Gesetz gemäß den §§ 45 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind,

  2. 2.

    Überzahlungen, die durch nachträgliche Gewährung anzurechnender Leistungen (§ 3 Abs. 3 und 4) entstanden sind,

  3. 3.

    die nach § 19 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzenden Beträge, soweit die Sozialhilfeleistungen für Pflegebedarf gewährt worden sind, für den das Pflegegeld bestimmt ist.

Zu § 6: Geändert durch G vom 7. 9. 2005 (GVBl. S. 467).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflGG,BE - Landespflegegeldgesetz/
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