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§ 9 GOVerfassGer
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GOVerfassGer,MV
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 9 GOVerfassGer – Akteneinsicht

Der Vorsitzende entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht (§ 16 LVerfGG) Wird diese verweigert, kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Landesverfassungsgericht angerufen werden; der Antragsteller ist über diese Frist zu belehren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GOVerfassGer,MV - GO Verfassungsgericht/
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