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§ 3 BerlAVG
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlAVG
Gliederungs-Nr.: 7102-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 BerlAVG – Wertung unangemessen niedriger Angebote (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2020 durch Artikel 6 Satz 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276). Zur weiteren Anwendung s. § 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276).

Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots kann die Vergabestelle sich dazu von dem Bieter die Kalkulationsunterlagen vorlegen lassen. Begründete Zweifel im Sinne von Satz 1 können insbesondere dann vorliegen, wenn der angebotene Preis mindestens zehn Prozent unter dem nächsthöheren Angebot oder dem Schätzpreis der Vergabestelle liegt. Kommt der Bieter innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, so ist er von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlAVG 2010,BE - Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz/
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