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§ 1 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 LArchivG M-V – Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Unterlagen in den öffentlichen Archiven in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung. Sie schützen das öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung und sind der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen,

  2. 2.

    öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern,

  3. 3.

    öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LArchivG M-V,MV - Landesarchivgesetz/
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