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§ 15 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LStatG M-V – Informationspflicht

Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) hinaus schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. 1.

    Art und Umfang der Erhebung,

  2. 2.

    die statistische Geheimhaltung,

  3. 3.

    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,

  4. 4.

    die bei der Durchführung der Erhebung verwendeten Hilfsmerkmale,

  5. 5.

    die Trennung der Erhebungsmerkmale von den Hilfsmerkmalen und die Löschung der Hilfsmerkmale,

  6. 6.

    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien,

  7. 7.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,

  8. 8.

    die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,

  9. 9.

    die Möglichkeit der Übermittlung von Einzelangaben,

  10. 10.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern

  11. 11.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LStatG M-V,MV - Landesstatistikgesetz/
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